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BAG Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 856/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Urlaubsentgelts. Berücksichtigung einer gestaffelten Jahresprämie

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Mindesturlaub eines Fußball-Lizenzspielers sind auch die in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten Teilbeträge einer gestaffelten Jahresprämie zu berücksichtigen, die nach den vertraglichen Abmachungen der Parteien innerhalb des laufenden Vertragsjahres jeweils nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Meisterschaftsspielen auszuzahlen sind.

 

Normenkette

BGB § 611; BUrlG § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.07.1994; Aktenzeichen 12 Sa 637/94)

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2488/93)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1994 – 12 Sa 637/94 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt.

Der Beklagte beschäftigte den Kläger vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 als Fußball-Lizenzspieler. In dem Arbeitsvertrag ist u.a. bestimmt:

“§ 5

Vergütungen an den Spieler

  • Der Spieler erhält ein monatliches Grundgehalt von DM 10.000,--;
  • …
  • eine leistungsabhängige Jahresprämie (Tantieme A), bis zum Gesamtbetrag von DM 150.000,--, die – jeweils nachträglich, innerhalb des laufenden Vertragsjahres – vom Verein wie folgt an den Spieler zu leisten ist:

    nach anzurechnenden 10 Pflichtspielen des Spielers 30 %, nach anzurechnenden 20 Pflichtspielen weitere 20 %, nach anzurechnenden 25 Pflichtspielen weitere 25 % und nach anrechenbaren 30 und mehr Pflichtspielen die restlichen 25 % dieser Jahresprämie.

  • …

§ 7

Urlaub

Der Spieler hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 21 Werktagen. …

Der Urlaub ist in einer Spielpause zu nehmen und zum Zwecke der Erholung zu nutzen. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist mit dem Verein abzustimmen.

…

Die Vergütungsfortzahlung während des Urlaubs bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Spieler in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. In den Berechnungszeitraum fallende Leistungen des Vereins aus Gewinnanteilen in Spielprämien, aus Tantiemen A oder B (gemäß § 5, Ziffern 2,3 und 4) bleiben bei der Bemessung der Höhe des Urlaubsentgeltes unberücksichtigt.”

Der Beklagte gewährte dem Kläger jeweils Urlaub für 9 Werktage am 17. Juni 1991, am 16. Dezember 1991, am 16. Mai 1992 und am 12. Dezember 1992. Der Kläger erhielt für die Saison 1990 von dem Beklagten im November 1990 45.000,-- DM und im September 1991 30.000,-- DM ausgezahlt. Die Jahresprämie für die Saison 1991/1992 wurde mit Teilbeträgen im Oktober 1991 in Höhe von 50.000,-- DM, im April 1992 in Höhe von 25.000,-- DM, im Mai 1992 in Höhe von 20.000,-- DM und im Juni 1992 in Höhe von 17.500,-- DM gewährt.

Der Kläger verlangt die Berücksichtigung der jeweils in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn bezogenen Zahlungen für die Berechnung des Urlaubsentgelts. Er hat am 3. Januar 1994 Klage mit dem Antrag erhoben,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.097,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 25. Juli 1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten in Höhe von 18.243,34 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten, mit der die Klage in Höhe weiterer 18.164,12 DM abgewiesen werden sollte, hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Klage wegen eines weiteren Betrages von 6.605,90 DM abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn dem Kläger stehen jedenfalls 11.558,22 DM nebst gesetzlichen Verzugszinsen für restliches Urlaubsentgelt der Urlaubsjahre 1991 und 1992 zu. Da der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der weitergehende Anspruch des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden.

1. Der Kläger ist als Lizenzspieler der Fußballbundesliga Arbeitnehmer des Beklagten (Senatsurteil vom 24. November 1992 – 9 AZR 564/91 – AP Nr. 34 zu § 11 BUrlG; BAG Urteile vom 3. Mai 1994 – 9 AZR 229/92 – und – 9 AZR 235/92 – n.v.).

2. Nach § 611 Abs. 1 BGB hat der Beklagte für die in den Jahren 1991 und 1992 gewährten Urlaubstage das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG sind für den dem Kläger gewährten gesetzlichen Mindesturlaub die von dem Beklagten im Berechnungszeitraum geleisteten Zahlungen auf die vertraglich vereinbarte Tantieme A zu berücksichtigen.

a) Für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind alle Vergütungen zugrundezulegen, die der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (BAGE 67, 94 = AP Nr. 30 zu § 11 BUrlG). Dazu gehören auch die Einsatz- und Spielprämien (Senatsurteile vom 24. November 1992 und vom 3. Mai 1994, aaO). Für die von den Parteien als “leistungsabhängige Jahresprämie (Tantieme A)” bezeichnete Leistung gilt nichts anderes.

b) Die Tantieme A ist trotz ihrer Bezeichnung keine Gewinnbeteiligung, sondern eine leistungsabhängige Prämie. Das ergibt sich aus den in § 5 Nr. 3 des Arbeitsvertrags festgelegten Voraussetzungen. Ob und in welcher Höhe die Prämie zu leisten ist, bemißt sich nach der Anzahl der Einsätze des Spielers in Pflichtspielen. Unerheblich ist, daß nach der vereinbarten Staffelung der Spieler bei Erreichen von 10 bzw. 20, 25, 30 Pflichtspieleinsätzen schon wegen eines innerhalb des Bezugszeitraums liegenden Spieleinsatzes auch für die außerhalb des Bezugszeitraumes liegenden Einsätze die Prämie erhält. Durch die Staffelung wird der Zweck verfolgt, den Spieler zu veranlassen, sich insbesondere durch ausreichendes Training für den vom Trainer zu bestimmenden Einsatz zu einem Pflichtspiel fit zu machen. Der von den Vertragsparteien angestrebte Erfolg kann durch das Erreichen des jeweiligen Schwellenwerts der Staffel erreicht werden.

c) Durch die Bezeichnung “Jahresprämie” wird die Tantieme A nicht zu einer jahresbezogenen Einmalleistung.

Leistungen, die nicht im gesetzlichen Berechnungszeitraum anfallen, sondern auf das gesamte Jahr bezogen sind, erhöhen nicht das Urlaubsentgelt (BAG Urteil vom 14. März 1966 – 5 AZR 468/65 – AP Nr. 3 zu § 11 BUrlG; Leinemann/Linck, BUrlG, § 11 Rz 29, 32).

Im Streitfall ist die Tantieme A keine jahresbezogene Gegenleistung für den Gesamteinsatz des Klägers. Die Bezeichnung “Jahresprämie” dient nach § 5 Nr. 3 des vorliegenden Vertrages nur zur Festlegung eines Jahreshöchstbetrages für die Spielsaison. Dadurch wird die Tantieme A nicht zu einer mit Gratifikationen oder Jubiläumsgeldern vergleichbaren Einmalleistung. Das wird deutlich aus der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Fassung der vertraglichen Vereinbarung und ihrer Handhabung. Danach war der Beklagte verpflichtet, nach Erreichen der jeweiligen Schwellenwerte der Staffel des § 5 Nr. 3 des Arbeitsvertrages den vertraglich festgelegten Prozentsatz der Jahresprämie auszuzahlen. Dementsprechend hat der Beklagte in dem maßgeblichen Bezugszeitraum für den am 16. Dezember 1991 angetretenen Urlaub im September 1991 einen Teilbetrag in Höhe von 30.000,-- DM und im Oktober 1991 einen Teilbetrag in Höhe von 50.000,-- DM sowie im Bezugszeitraum für den am 16. Mai 1992 angetretenen Urlaub im April 1992 einen Teilbetrag von 20.000,-- DM gezahlt.

d) Die in § 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages getroffene Abrede, die Tantieme A bei der Bemessung der Höhe des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen, ist – soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft – unwirksam. Sie weicht zum Nachteil des Klägers von § 11 Abs. 1 BUrlG ab. Nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BUrlG kann von § 11 BUrlG nur durch Tarifvertrag abgewichen werden, nicht aber durch Einzelarbeitsvertrag (BAG Urteil vom 24. November 1992 – 9 AZR 564/91 – und BAG Urteile vom 3. Mai 1994 – 9 AZR 229/92 – und – 9 AZR 235/92 –, aaO).

3. Nach den in den letzten drei Monaten vor Urlaubsbeginn angefallenen Zahlungen des Beklagten für die Tantieme A ergibt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechnerisch ein zusätzlich zum übrigen Urlaubsentgelt noch zu berücksichtigender Betrag von 14.538,46 DM brutto. Dabei waren für den am 16. Dezember 1991 angetretenen, 9 Werktage umfassenden Urlaub 80.000,-- DM und für den am 16. Mai 1992 angetretenen weiteren neuntägigen Urlaub 25.000,-- DM an Zahlungen für die Bemessung des Urlaubsentgelts zugrundezulegen. Das zusätzliche Urlaubsentgelt war wie folgt zu berechnen:

Urlaubsjahr 1991

80.000,-- DM:

65 Werktage × 9 Werktage Urlaub

=

11.076,92 DM

Urlaubsjahr 1992

25.000,-- DM:

65 Werktage × 9 Werktage Urlaub

=

3.461,54 DM

4. Die vom Landesarbeitsgericht als wesentlich angesehene Rechtsfrage, ob für die Bemessung des Urlaubsentgelts auf die Fälligkeit der Tantiemeansprüche oder auf den Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung abzustellen sei, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß anstelle des gesetzlich in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG vorgeschriebenen Berechnungszeitraums der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs für Fußballer ein anderer, auf das Jahr bezogener Referenzzeitraum zugrundegelegt werden könne. Das ist rechtlich unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß jahresbezogene Prämien grundsätzlich nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen sind. Eine besondere Ausnahmesituation wie im Fall eines Provisionsvertreters, der jährlich nur wenige Geschäfte abschloß und dessen Provisionsaufkommen zwischen 300,-- DM in einem Monat und fast 65.000,-- DM in einem anderen Monat (BAG Urteil vom 5. Juni 1985 – 5 AZR 459/83 – AP Nr. 39 zu § 63 HGB; BAG Urteil vom 6. Dezember 1995 – 5 AZR 237/94 – AP Nr. 9 zu § 611 BGB Berufssport, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) lag nicht vor.

II. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Leinemann, Dörner, Düwell, Hammer, Schodde

 

Fundstellen

Haufe-Index 872504

NJW 1997, 276

NZA 1996, 1207

Wüterich / Breucker 2006 2006, 316

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