Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 23.02.1967 - 5 AZR 234/66

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Tarifvertrag bestimmt, daß eine Weihnachtsgratifikation in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus dem Verschulden des Arbeitnehmers oder auf seinen eigenen Wunsch beendet wird, so kann das eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch dann begründen, wenn der Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis nur kraft Vereinbarung anzuwenden ist (Bestätigung von BAG 1966-03-31 5 AZR 516/65 = AP Nr 54 zu § 611 BGB Gratifikation).

2. Die im 1. Satz genannte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zurückzahlung der Gratifikation kann auch dann bestehen, wenn die Höhe der Gratifikation den Betrag von 100 DM nicht übersteigt.

3. Eine solche Verpflichtung zur Rückzahlung gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers beruht, sondern auf einer Kündigung seitens des Arbeitgebers aus Verschulden des Arbeitnehmers.

4. Ein oberes Bundesgericht soll von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen, wenn sowohl für die eine wie für die andere Ansicht gute Gründe sprechen (Bestätigung von BAG 1962-02-15 2 AZR 322/60 = BAGE 12, 278 = AP Nr 35 zu § 1 ArbKrankhG und von BAG 1963-10-17 1 ABR 1/63 = AP Nr 13 zu § 76 BetrVG).

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 1 des Tarifvertrages Nr 11a/1964 für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 18.02.1966; Aktenzeichen 6 Sa 570/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439901

BB 1967, 627

DB 1967, 778

BetrR 1967, 135

ARST 1967, 103

SAE 1967, 261

AP § 611 BGB Gratifikation, Nr 57

AR-Blattei, ES 820 Nr 31

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 31

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 18

PraktArbR BGB § 611, Nr 243

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


BAG 5 AZR 452/61
BAG 5 AZR 452/61

  Leitsatz (redaktionell) 1. Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer bei Entgegennahme einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikation zu deren Rückzahlung für den Fall, daß er im darauffolgenden Jahr vor einem bestimmten Termin auf Grund ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren