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BAG Urteil vom 21.10.1969 - 1 AZR 93/68

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Leitsatz (redaktionell)

1. Eine von der zuständigen Gewerkschaft weder von vornherein gebilligte noch nachträglich genehmigte und übernommene Arbeitsniederlegung ist ein wilder Streik und als solcher rechtswidrig.

2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer, die sich an einem wilden Streik beteiligen, fristlos zu entlassen, wenn sie trotz wiederholter Aufforderung die Arbeit nicht aufnehmen.

3. Dadurch, daß sich ein Arbeitnehmer aus Gründen der Solidarität gegenüber seinen streikenden Arbeitskollegen einem rechtswidrigen Streik anschließt, wird sein Verhalten nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

GG Art. 9; BGB § 626; GewO § 124a; KSchG § 1 Fassung 1951-08-10

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 20.12.1967; Aktenzeichen 5 Sa 757/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437435

BAGE 22, 162-169 (LT1-3)

BAGE, 162

BB 1970, 126

DB 1970, 208

NJW 1970, 486 (LT1-3)

BetrR 1970, 126

ARST 1970, 37

ArbuSozR 1970, 52

RdA 1970, 60 (LT1-3)

SAE 1970, 230 (LT1-3)

AP, Arbeitskampf (LT1-3)

AR-Blattei, Arbeitskampf III Entsch 16

AR-Blattei, ES 170.3 Nr 16

Arbeitgeber 1970, 185

ArbuR 1969, 279

ArbuR 1971, 95

EzA § 626 nF BGB, Nr 1

JuS 1970, 202 (LT1-3)

MDR 1970, 361 (LT1-3)

PERSONAL 1970, 26

PersV 1971, 172

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