Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsanspruch, Befristung, Schadenersatz
Orientierungssatz
1. Die in § 7 Nr 1 und § 13 Nr 3 Abs 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NW vom 8.12.1982 geregelte Befristung unterscheidet sich nicht von der Bestimmung des § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, nach der der gesetzliche Urlaubsanspruch ebenfalls erlischt, wenn der übertragene Urlaub nicht in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen wurde.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt hat, als Schadenersatz eine dem begehrten Urlaub entsprechende bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht verlangen, wenn der Urlaubsanspruch selbst zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist.
Normenkette
TVG § 1; BGB §§ 286-287, 249; BUrlG §§ 4, 7; BGB §§ 284-285
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.12.1985; Aktenzeichen 2 (8) Sa 1416/85) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.08.1985; Aktenzeichen 2 Ca 3435/85) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit 20. Oktober 1970 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 8. Februar 1982 (MTV) anzuwenden. Darin ist geregelt:
"§ 7
Urlaub
1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. In
jedem Urlaubsjahr hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Erholungsurlaub; dieser ist
im Laufe des Kalenderjahres, spätestens
bis zum 31. März des folgenden Jahres zu
fordern und zu gewähren.
2. Der für das Kalenderjahr zustehende volle
tarifliche Urlaubsanspruch wird erstmalig
nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits-
verhältnisses erworben.
.....
12. Ist ausnahmsweise Urlaub abzugelten, so
ist je Urlaubstag 1/26 bzw. bei Vertei-
lung der betrieblichen Arbeitszeit auf
ausschließlich fünf Werktage in der Woche
1/22 des Monatsgehaltes/-lohnes zugrunde
zu legen.
.....
§ 13
Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen
.....
3. Der Urlaubsanspruch ist spätestens am
31. 12. des Urlaubsjahres fällig.
Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des
31. 3. des nachfolgenden Kalenderjahres
ausgeschlossen.
.....
Konnte der Urlaubsanspruch aus dringen-
den betrieblichen oder in der Person des
Arbeitnehmers liegenden Gründen bis zum
31. 3. des nachfolgenden Kalenderjahres
bzw. bis zur Beendigung der Tätigkeit
nicht erfüllt werden, muß der Abgeltungs-
anspruch innerhalb einer Frist von einem
Monat durch Klage geltend gemacht werden.
....."
Im Januar 1984 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er von seinem Erholungsurlaub für das Jahr 1984 von insgesamt 29 Arbeitstagen 21 Tage im Sommer und acht Tage im Herbst nehmen wolle. Am 9. März 1984 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Im November 1984 schlug ein einwöchiger Arbeitsversuch des Klägers fehl. Am 6. Februar 1985 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. In einem gerichtlichen Vergleich vom 17. Mai 1985 vereinbarten die Parteien, daß das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Seit dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit, dem 9. April 1985, ist der Kläger wieder bei der Beklagten als Lagerarbeiter tätig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm den Urlaub für das Urlaubsjahr 1984 nachgewähren. Dieser sei in das Urlaubsjahr 1985 übertragen worden. Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß ihm aus dem Jahre 1984
ein übertragener Urlaub von 29 Arbeitsta-
gen zusteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub für das Jahr 1984 sei mit Ablauf des 31. März 1985 erloschen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht den Klageanspruch als unbegründet abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers für 1984 ist zwar entstanden. Er ist aber am 31. März 1985 erloschen. Auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes kann der Kläger die begehrte Freistellung von der Arbeit nicht verlangen.
I. Der Urlaubsanspruch des Klägers für 1984 war entstanden. Der Kläger hatte die Wartezeit erfüllt (§ 4 BUrlG, § 7 Nr. 2 MTV). Dem Anspruch stand nicht entgegen, daß der Kläger seit dem 9. März 1984 keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch setzt nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG voraus, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaub gilt das gleiche. Die Tarifvertragsparteien haben auch diesen nur an die Erfüllung der Wartezeit geknüpft, wie sich aus § 7 Nr. 2 MTV ergibt.
II. Der Urlaubsanspruch ist am 31. März 1985 erloschen.
1. Nach § 7 Nr. 1 MTV ist der Urlaub im Laufe des Kalenderjahres, spätestens bis 31. März des folgenden Jahres zu fordern und zu gewähren. Zur Urlaubsgewährung ist es bis zum 31. März 1985 nicht gekommen. Der Urlaubsanspruch für 1984 ist somit erloschen. Die in § 7 Nr. 1 und § 13 Nr. 3 Abs. 2 MTV geregelte Befristung unterscheidet sich nicht von der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, nach der der gesetzliche Urlaubsanspruch ebenfalls erlischt, wenn der übertragene Urlaub nicht in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung). Da nach der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Tarifregelung die Frist nur dadurch gewahrt werden kann, daß der Urlaub gewährt wird, kommt es auf die Mitteilung, die der Kläger der Beklagten im Januar 1984 gemacht hatte, nicht an. Allein die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs führte nicht zur Übertragung des Urlaubs in das nächste Urlaubsjahr.
2. Entgegen der Meinung des Klägers ist der Urlaubsanspruch für 1984 auch nicht nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 MTV in das Jahr 1985 übergegangen.
Nach dieser Bestimmung muß der Abgeltungsanspruch innerhalb einer Frist von einem Monat durch Klage geltend gemacht werden, wenn der Urlaubsanspruch aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres bzw. bis zur Beendigung der Tätigkeit nicht erfüllt werden konnte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger darin zu folgen ist, daß die Bestimmung auch die Abgeltung von verfallenem Urlaub im fortbestehenden Arbeitsverhältnis vorsieht, oder ob sie den Abgeltungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG vorsieht. Selbst wenn man annimmt, daß nach § 13 Nr. 3 Abs. 4 MTV auch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, abzugelten ist, könnte daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß Urlaub, der nicht abgegolten wurde oder dessen Abgeltung der Arbeitnehmer nicht begehrt, nach dem 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres noch in Natur verlangt werden kann. Dem steht die in ihrem Wortlaut eindeutige und nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien zwingende Bestimmung des § 13 Nr. 3 Abs. 2 MTV entgegen, nach der nicht gewährter Urlaub am 31. März des folgenden Kalenderjahres verfällt. Diesen Urlaub könnte der Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt nicht mehr als Freistellung von der Arbeitspflicht verlangen. Hier würde das gleiche gelten wie in den Fällen des § 23 Abs. 10 Satz 4 TV Arb Bundespost und des § 43 Abs. 10 Satz 4 TV Ang Bundespost (vgl. dazu Urteile des Senats vom 22. Oktober 1987 - 8 AZR 172/86 und 324/86 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
III. Der Kläger kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes im Umfang seines Jahresurlaubs für 1984 bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht verlangen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung) kann ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt hat, als Schadenersatz eine dem begehrten Urlaub entsprechende bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht verlangen, wenn der Urlaubsanspruch selbst zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).
2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Urlaub im Januar 1984 in einer für die Begründung des Schuldnerverzugs der Beklagten geeigneten Weise gefordert hatte. Der Schuldnerverzug entfällt bereits deshalb, weil die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht erfüllen konnte. Der Kläger war erkrankt und unterlag somit bereits aus diesem Grund nicht der Arbeitspflicht. Die Urlaubsgewährung unterblieb daher infolge eines Umstandes, den die Beklagte nicht zu vertreten hatte (§ 285 BGB). Dies gilt auch für die Woche im November 1984, in der der Kläger vor dem Erlöschen des Urlaubsanspruchs arbeitsfähig war. Der Kläger hat selbst behauptet, daß es sich bei dieser Tätigkeit um einen Arbeitsversuch gehandelt habe, er also in dieser Zeit nicht habe Urlaub nehmen wollen. Hinsichtlich dieser Zeitspanne löste die Mitteilung des Klägers von Januar 1984 auf seiten der Beklagten bereits deshalb keine Verzugsfolgen aus, weil der Kläger nicht bereit war, den Urlaub anzunehmen, also als Gläubiger des Anspruchs an der Erfüllung durch die Beklagte mitzuwirken (vgl. Jauernig/Vollkommer, BGB, 4. Aufl., § 284 Anm. 2).
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Wittendorfer Plenge
Fundstellen