Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Feuerwehrtechnischer Dienst Bundeswehr
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu Senat 20. März 2002 – 4AZR 90/01 – zur Veröffentlichung vorgesehen
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/BL Teil III Abschn. J i.d.F. des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 12. Dezember 1991, gültig ab 1. November 1991
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1980 Angestellter im Feuerwehrdienst der Flugbereitschaftsstaffel/Jagdbombergeschwader 31 “Boelcke” des Fliegerhorstes Nörvenich. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juli 1986 ist vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt.
Die Organisationsstruktur des Brandschutzes der Bundeswehr hat sich seit 1997 geändert. Früher stellte sich dessen Organisationsstruktur wie folgt dar:
- Leiter der Feuerwehr
- Schichtführer (Feuerwehrmann B)
- Zugführer für zwei Züge
- Gruppenführer Hauptfeuerwehrmann (Feuerwehrmann C)
- Feuerwehrmann.
Das neue Fachkonzept des Brandschutzes für Bundeswehrfeuerwehren sieht vor, “die Bundeswehrfeuerwehren … grundsätzlich, entsprechend der Zielstruktur, mit Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zu besetzen”. Darauf beruht die neue Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehren bei der Bundeswehr, die sich wie folgt darstellt:
- Leiter der Feuerwehr (A 9/10)
- Wachabteilungsleiter (A 9 m.Z.)
- Zugführer (A 9 m.D.)
- Staffelführer (A 8)
- Truppführer (A 8)
- Truppmann (A 7).
Entsprechend dieser geänderten Organisationsstruktur sind die Bundeswehrfeuerwehren seither überwiegend mit Beamten – als Wachabteilungsleiter/Zugführer mit Besoldung nach Besoldungsgruppe A 9 – besetzt. In dem Konzept der Luftwaffe ist hinsichtlich der im Brandschutz beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt, daß sich “die Einreihung/Eingruppierung der Arbeitnehmer … nach den jeweils gültigen Tarifverträgen” richtet. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 12. Dezember 1991, gültig ab 1. November 1991, sind von den Tarifvertragsparteien in der Folgezeit nicht geändert worden.
Am 1. Juli 1997 wurde für die Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader 31 “Boelcke” in Nörvenich der neue Organisations- und Stellenplan in Kraft gesetzt. Der Kläger, der mit Erfolg an dem Lehrgang “Brandmeister III” teilgenommen hat, wurde mangels Erfüllung der dafür geltenden allgemeinen Voraussetzungen nicht in das Beamtenverhältnis übernommen. Er ist Feuerwehr-Zugführer und Einsatzleiter im Außendienst/Innendienst (ständiger stellvertretender Schichtführer). In dieser Funktion, die vom Kläger kurz als die eines Feuerwehrzugführers bezeichnet wird, ist er für die Einsatzbereitschaft seiner Wachschicht verantwortlich. Er vertritt den Leiter der Fliegerhorstfeuerwehr und ist befugt, allen Feuerwehrmännern seiner Wachschicht Anordnungen zu erteilen. Ihm unterstehen 30 Feuerwehrmänner, davon 2 Disponenten, 2 Staffelführer, 5 Truppführer und 21 Truppmänner. Er erhält für diese Tätigkeit seit dem 1. Oktober 1998 Vergütung nach VergGr. VIb BAT (Anlage 1a zum BAT/BL Teil III Abschn. J Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung [Fallgr. 2]).
Die neu geschaffene Funktion des Wachabteilungsleiters ist nicht deckungsgleich mit der Funktion des ehemaligen Schichtführers. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Aufgaben des Wachabteilungsleiters höherwertig als die des ehemaligen Schichtführers sind.
Der Kläger verdient weniger als seine im Beamtenverhältnis stehenden Kollegen, denen er gegenüber weisungsbefugt ist. Er fordert von der Beklagten Vergütung nach der VergGr. Vb BAT seit dem 8. Oktober 1999. Er hat die Auffassung vertreten, nach der Umorganisation der Flughafenfeuerwehren finde der Tarifvertrag keine Anwendung mehr auf sein Arbeitsverhältnis, da er den im Beamtenverhältnis vorgenommenen Veränderungen nicht angepaßt worden sei. Seine Tätigkeit könne den Tätigkeitsmerkmalen für den technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nicht zugeordnet werden. Da die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag den geänderten Verhältnissen nicht angepaßt hätten, sei die ihnen bewußte Regelungslücke so zu füllen, wie dies die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge vereinbart hätten, wenn sie sich mit der Problematik befaßt hätten. Dies gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Dieser sei zudem dadurch verletzt, daß durch den Änderungsvertrag Nr. 7 vom 25. August 1998 zum Tarifvertrag für die Angestellten des Forschungszentrums Jülich GmbH die Vergütung für dessen im Angestelltenverhältnis beschäftigtes Feuerwehrpersonal erheblich verbessert worden sei. Als Gesellschafterin dieser GmbH habe die Beklagte praktisch allein über den Tarifabschluß entschieden. Die ungleiche Vergütung von Beamten und Angestellten verstoße ferner gegen Art. 141 EWG-Vertrag (richtig: EG), so daß eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof möglich sei. Vorliegend biete sich eine Eingruppierung an, die der Besoldung eines beamteten Stelleninhabers entspreche. Die der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Vergütungsgruppe sei die VergGr. Vb BAT. Die VergGr. Vb des Allgemeinen Teils des BAT verlange gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Dies treffe auf die Arbeitsvorgänge zu, die er zu mehr als 50 % wahrnehme. Darüber hinaus übe er zumindest zu 1/3 seiner Gesamttätigkeit besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der VergGr. Vb BAT ab dem 8. Oktober 1999 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß die Stelle des Klägers zwar nach der sog. STAN (Stärke und Ausrüstungsnachweis) als A 8-Stelle ausgewiesen sei, deren Dotierung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf die Besoldungsgruppe A 9 m. Z. erhöht werden könne. Hierauf könne sich der Kläger aber nicht berufen, da er nicht Beamter sei. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber seinen verbeamteten Kollegen komme schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei dem Dienstverhältnis von Beamten und dem Arbeitsverhältnis von Angestellten um zwei verschiedene nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte handele. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei durch den Abschluß unterschiedlicher Tarifverträge für verschiedene Bereiche ebenfalls nicht verletzt. Im übrigen sei Partner des von dem Kläger zitierten Tarifvertrages nicht die Beklagte, sondern die Forschungszentrum J. GmbH. Darüber hinaus handele es sich nicht um vergleichbare Tätigkeiten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Unterschriften
Schliemann, Wolter, Bott, Seifner, J. Ratayczak
Fundstellen