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BAG Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 766/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlussberufung. eigenständige Beschwer. Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine Gruppenunterstützungskasse

 

Orientierungssatz

1. Eine Anschlussberufung erfordert keine eigenständige Beschwer. Sie kann deshalb auch von der erstinstanzlich vollständig obsiegenden Partei zum Zwecke der Klageerweiterung angebracht werden.

2. Eine Rückdeckungsversicherung ist kein (mittelbarer) Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, sondern ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2, 4, § 2 Abs. 4; BGB §§ 667, 675 Abs. 1, § 812 Abs. 1; ZPO §§ 524, 533

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 23.10.2014; Aktenzeichen 1 Sa 176/14)

ArbG Chemnitz (Teilurteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 8 Ca 2925/12)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2014 – 1 Sa 176/14 – teilweise aufgehoben, soweit es der Anschlussberufung der Klägerin stattgegeben hat.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die Klägerin an den Beklagten zu 1. (im Folgenden Beklagter) zur Durchführung der Altersversorgung für ihre geschäftsführenden Gesellschafter geleistet hat.

Der Beklagte ist ein Zweckverein, der als Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4, § 2 Abs. 4 BetrAVG für seine Vereinsmitglieder die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten durchführt. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist ein vormaliges Trägerunternehmen des Beklagten.

Die Klägerin schloss unter dem 22. Dezember 2006 mit der B GmbH einen Vertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Beschäftigten J und F, ihre damaligen und heutigen Geschäftsführer und Gesellschafter, unter Einschaltung der L B e.V. (Beklagter zu 2.) und wurde Mitglied dieser Unterstützungskasse. Das auf die Klägerin entfallende segmentierte Kassenvermögen wurde zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vom Beklagten zu 2. auf den Beklagten übertragen und die Klägerin wurde als Trägerunternehmen Mitglied des Beklagten.

Die Satzung des Beklagten (im Folgenden Satzung) bestimmt auszugsweise:

„SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Gründungsdatum, Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen ‚L M’ (nachfolgend als Unterstützungskasse bezeichnet). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: ‚L M e.V.’

…

§ 2 Vereinszweck

(1)

Der Verein ist eine soziale Einrichtung, die es Arbeitgebern ermöglicht, ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über eine gemeinsame Gruppenunterstützungskasse zu finanzieren und abzuwickeln.

(2)

Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse durchführen, werden nachfolgend als ‚Trägerunternehmen’ bezeichnet.

(3)

Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Vereins ist die Führung einer Unterstützungskasse, die einmalige oder laufende Unterstützungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen sowie an deren Hinterbliebene im Rahmen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses gewährt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.

(4)

Als Betriebsangehörige eines Trägerunternehmens gelten auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen gewährt werden sollen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).

(5)

Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung der Unterstützungskasse sind die Organe verpflichtet, die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu befolgen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden sowie Arbeitgeber, welche die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die Unterstützungskasse durchführen wollen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Beitritt erkennt das Trägerunternehmen die Satzung der Unterstützungskasse als für sich verbindlich an.

…

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatige Kündigungsfrist zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;
  • Ausschluß durch den Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Trägerunternehmen die vorgesehenen Zuwendungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet;
  • Liquidation eines Trägerunternehmens.

(2)

Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunternehmens stehen die von ihm auf dem für dieses Trägerunternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 11 Abs. 3) zur Verfügung und werden entsprechend § 18 verteilt.

…

§ 10 Einkünfte

(1)

Die Einkünfte der Unterstützungskasse bestehen aus

  1. Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans;
  2. den Erträgen der Unterstützungskasse;
  3. freiwilligen Zuwendungen von Dritten.

…

§ 11 Vermögen

(1)

Die Einkünfte und das Vermögen der Unterstützungskasse dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen oder deren Angehörige sind nur zulässig, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 11 Abs. 3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von dem einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden.

(2)

Der Vorstand hat das Vermögen der Unterstützungskasse so anzulegen, wie es der Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke der Unterstützungskasse entspricht.

(3)

Die Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an Betriebsangehörige und frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen und deren Angehörige werden gesondert verbucht und es werden über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten geführt. Die Erträge aus dem Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen können entsprechend der durch die Trägerunternehmen finanzierten Vermögensteile verteilt werden. Soweit mit Zustimmung eines einzelnen Trägerunternehmens Vermögensteile gesondert angelegt werden (z. B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet.

§ 12 Leistungen

…

(3)

Die Personen, denen die Leistungen der Unterstützungskasse zugute kommen sollen, dürfen sich – bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen – in der Mehrzahl nicht aus den Unternehmern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen.

…

§ 16 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung gegenüber dem Trägerunternehmen ist darüber hinaus auf die Vermögenswerte begrenzt – soweit rechtlich zulässig –, die aus den Dotierungen der Trägerunternehmen an den Verein bestehen oder sich als Ansprüche des Vereines ergeben aufgrund der satzungsmäßigen Verwendung der Dotierungen. Die Vereinshaftung und die Haftung des Vorstandes sowie der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

…

§ 18 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

(1)

Dem Verein steht es frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital- oder Rentenversicherungen für die Begünstigten angelegt werden.

(2)

Im Falle der Auflösung der Unterstützungskasse ist ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 zu ermitteln und alsdann – unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 – im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen

  1. auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen oder
  2. zu ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dem Deutschen Roten Kreuz e.V., Adenauer Weg 223 in Bonn zuzuführen.”

Die Klägerin zahlte an den Beklagten und den Beklagten zu 2. Deckungsmittel iHv. insgesamt 119.258,00 Euro, von denen 57.933,60 Euro auf den Geschäftsführer und Gesellschafter F und 61.324,40 Euro auf den Geschäftsführer und Gesellschafter J entfielen. Zum 31. Dezember 2011 belief sich das segmentierte Deckungskapital auf noch 49.370,30 Euro.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 kündigte der Beklagte auf der Grundlage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses die Mitgliedschaft der Klägerin aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Am 5. Oktober 2012 kündigte die Klägerin den Auftrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Sie widersprach gleichzeitig der außerordentlichen Kündigung des Beklagten, nahm jedoch gleichzeitig das in der fristlosen Kündigung des Beklagten gesehene Angebot einer einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft an und erklärte ihrerseits den sofortigen Vereinsaustritt.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vom Beklagten ua. die Auszahlung des am 31. Dezember 2011 vorhandenen segmentierten Kassenvermögens an sich verlangt. Sie hat insoweit vorgetragen, sie habe aus dem gekündigten Auftragsverhältnis zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgungen einen Zahlungsanspruch in Höhe des zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch vorhandenen segmentierten Kassenvermögens iHv. 49.370,30 Euro. Dieser Anspruch ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn mit dem Wegfall der Mitgliedschaft beim Beklagten sei der Rechtsgrund für die Dotierungsleistungen entfallen. Die Satzung des Beklagten stehe dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. Die Satzung sehe nach der Beendigung der Mitgliedschaft ein Recht des Trägerunternehmens hinsichtlich der Verwendung der Dotierungsleistungen vor. Auf einen satzungsmäßigen Ausschluss der Rückzahlungsansprüche könne sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen, denn er sei selbst nicht vertragstreu gewesen. Er habe in rechtswidriger Weise über die von der Klägerin aufgewendeten Dotierungsleistungen verfügt, wodurch ein enormer Wertverfall eingetreten sei. Ihre Mitgliedschaft im Beklagten habe spätestens am 6. Oktober 2012 geendet.

Die Klägerin hat erstinstanzlich – soweit für die Revision von Interesse – beantragt,

den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 49.370,30 Euro zuzüglich Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, er sei ein steuerbegünstigter Zweckverein und dürfe sein Kassenvermögen nur in steuerbegünstigter Form weiterverwenden. Dies ergebe sich aus seiner Satzung. Eine Auszahlung an die Klägerin sei demnach ausgeschlossen. Zudem betrage das segmentierte Kassenvermögen zum 31. Dezember 2013 nur noch 44.583,00 Euro.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag mit Teilurteil vom 27. Februar 2014 entsprochen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und die Klägerin mit ihrer Berufungsbeantwortung die Klage um den Hilfsantrag erweitert,

den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 49.370,30 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2012 zugunsten der Rückdeckungsversicherung mit der Zuordnungsnummer 2014050610003041 bei der A AG zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das arbeitsgerichtliche Teilurteil abgeändert, die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags auf Zahlung an die Klägerin abgewiesen und auf die Anschlussberufung den Beklagten im Wesentlichen entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, jedoch Zinsen erst ab dem 12. Juni 2014 zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung des Hilfsantrags. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Sie hat wegen der Abweisung ihres Hauptantrags selbst weder Revision eingelegt noch sich der Revision des Beklagten angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der – dem Senat einzig zur Entscheidung anfallende – mit dem Hilfsantrag verfolgte und vom Landesarbeitsgericht zuerkannte Anspruch auf Auszahlung des auf die Klägerin entfallenden segmentierten Kassenvermögens zugunsten einer Rückdeckungsversicherung nicht zu.

I. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht über den mit der Anschlussberufung angebrachten Hilfsantrag zu Unrecht in der Sache entschieden hat.

1. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die Anschlussberufung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler BAG 31. Juli 2014 – 2 AZR 407/13 – Rn. 18; 24. Mai 2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 11; 10. Februar 2009 – 3 AZR 728/07 – Rn. 11; 29. September 1993 – 4 AZR 693/92 – zu A I 1 der Gründe, BAGE 74, 268) und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 – Rn. 9 f.) keine eigenständige Beschwer. Die mit dem Hauptantrag erstinstanzlich obsiegende Klägerin konnte deshalb mit der Anschlussberufung den Hilfsantrag zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellen, obschon sie durch das Teilurteil des Arbeitsgerichts nicht beschwert war.

2. Die Anschlussberufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der verlängerten Frist zur Beantwortung der Berufung eingelegt worden, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

II. Die Revision hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die von der Klägerin mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageänderung vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft als sachdienlich angesehen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzung einer zulässigen Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO bejaht und über den geänderten Antrag der Klägerin sachlich entschieden. Dies ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. statt vieler BAG 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12 – Rn. 20 mwN, BAGE 148, 299; 21. April 2009 – 3 AZR 674/07 – Rn. 15 mwN; BGH 25. Oktober 2007 – VII ZR 27/06 – Rn. 9).

III. Die Revision ist jedoch deshalb begründet, weil ein Anspruch der Klägerin auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens an eine Rückdeckungsversicherung nicht besteht.

1. Ein Anspruch auf Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens an eine Rückdeckungsversicherung folgt nicht aus dem Umstand, dass das Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zum Beklagten beendet ist.

a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung des Beklagten. Diese lässt eine Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens lediglich zu Gunsten eines anderen mittelbaren Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung (Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Direktversicherung) zu. Dies ergibt ihre Auslegung. Bei der von der Klägerin bei der A AG eingerichteten Rückdeckungsversicherung handelt es sich nicht um einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung.

aa) Die Satzung des Beklagten ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH 29. Juli 2014 – II ZR 243/13 – Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 – II ZB 8/10 – Rn. 17).

bb) Für den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten bestimmt § 4 Abs. 2 Satzung, dass die auf dem für dieses Trägerunternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 11 Abs. 3 Satzung) zur Verfügung stehen und entsprechend § 18 Satzung verteilt werden. Nach § 18 Abs. 1 Satzung steht es dem Verein frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital- oder Rentenversicherungen für die Begünstigten angelegt werden. Darüber hinaus bestimmt § 18 Abs. 2 Satzung für den Fall der Auflösung der Unterstützungskasse, dass ihr Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satzung zu ermitteln und alsdann – unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung – im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen auf die gemäß § 2 Satzung Begünstigten zu verteilen oder zu ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dem Deutschen Roten Kreuz e.V. zuzuführen ist.

cc) Die Satzung sieht damit für den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens vor, dass das vorhandene segmentierte Kassenvermögen in eine andere Unterstützungskasse oder einen anderen mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingebracht werden kann. § 18 Abs. 1 Satzung zählt dabei die im Jahr 2001 vorhandenen mittelbaren Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung auf, und zwar die Unterstützungskasse, die Pensionskasse und die Direktversicherung in Form von Kapital- oder Rentenversicherungen. Die Satzung sieht damit lediglich eine begrenzte Möglichkeit der Verwendung des Kassenvermögens zu Gunsten der in § 18 Abs. 2 Satzung unter Bezugnahme auf § 2 Satzung genannten Begünstigten vor. Sie begrenzt die Möglichkeiten der Auskehrung des Kassenvermögens auf die Einbringung in einen anderen mittelbaren Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Dies deckt sich auch mit dem Zweck des Beklagten nach § 2 Abs. 3 Satzung, der unabänderlich in der Führung einer Unterstützungskasse liegt. Das entspricht auch § 11 Abs. 1 Satzung, der die ausschließliche Verwendung der Einkünfte und des Vermögens der Unterstützungskasse für die in § 2 Satzung geregelten Zwecke vorschreibt.

dd) Danach erweist sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft. Die in § 18 Abs. 1 Satzung bezeichneten Versicherungen sind nur die der betrieblichen Altersversorgung als mittelbarer Durchführungsweg dienenden Direktversicherungen iSv. § 1b Abs. 2 BetrAVG. Die von der Klägerin zu Gunsten ihrer beiden Geschäftsführer und Gesellschafter abgeschlossene Versicherung bei der A AG ist keine der in § 18 Abs. 1 Satzung genannten Kapital- oder Rentenversicherungen. Vielmehr handelt es sich nach dem Klageantrag und dem Vortrag der Klägerin um eine Rückdeckungsversicherung. Eine Rückdeckungsversicherung ist jedoch lediglich ein Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers und kein mittelbarer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Gestalt einer Direktversicherung (vgl. Kemper/Kisters-Kölkes/ Berenz/Huber BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 91).

Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Beklagten – wovon er ausgeht – zwischen den in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten ein – von ihm jedenfalls bislang nicht ausgeübtes – Wahlrecht zusteht oder ob im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft dieses Wahlrecht dem Trägerunternehmen zusteht. Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Beschränkung der Auskehrung der Vermögenswerte auf andere mittelbare Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung – wie vom Beklagten behauptet – körperschaftssteuerrechtliche Hintergründe hat.

b) Der Anspruch auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens ergibt sich auch nicht aus dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB). Die Satzung enthält eine Regelung für die Auszahlung des Kassenvermögens, die nur die dort vorgesehenen Rückgewährmöglichkeiten zulässt und jedenfalls etwaigen Ansprüchen aus dem Geschäftsbesorgungsrecht vorgeht.

c) Schließlich folgt der Anspruch auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Sollten sich überhaupt Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben, wären diese ausschließlich auf Zahlung an die Klägerin selbst, nicht aber an einen Dritten, wie die A AG, gerichtet. Ein solcher Anspruch ist jedoch im Revisionsverfahren alleiniger Streitgegenstand.

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin über den Beklagten lediglich die Altersversorgung ihrer geschäftsführenden Gesellschafter durchführen wollte. Zwar spricht viel dafür, dass dies wegen § 12 Abs. 3 Satzung nicht möglich ist. Zudem ist problematisch, ob es sich bei einer Versorgungszusage an geschäftsführende Gesellschafter überhaupt um betriebliche Altersversorgung handelt, wie es § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 Satzung als Voraussetzung für die Durchführung über den Beklagten „unabänderlich” erfordert (vgl. BAG 11. November 2014 – 3 AZR 404/13 –). Sollten sich deshalb Ansprüche der Klägerin auf Auskehrung des segmentierten Kassenvermögens ergeben, wären diese ausschließlich auf Zahlung an die Klägerin, nicht aber auf Zahlung an die A AG gerichtet, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Es kann folglich dahinstehen, ob die rechtskräftige Abweisung des Hauptantrags auch den insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalt erfasst.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Zwanziger, Spinner, Ahrendt, C. Reiter, Nötzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 9558950

BB 2016, 1844

DB 2016, 2003

FA 2016, 322

FA 2016, 326

NZA 2016, 1560

AP 2016

EzA-SD 2016, 12

EzA-SD 2016, 16

NZA-RR 2016, 550

ArbRB 2016, 302

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