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BAG Urteil vom 19.01.1973 - 2 AZR 103/72

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Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Tarifvertrag (hier TV Rundfunk By Nr 275.1), der das Kündigungsrecht des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen (Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers) auf die "Kündigung aus wichtigem Grunde" beschränkt, ferner diese außerordentliche Kündigung in bestimmten Fällen als Änderungskündigung ausgestaltet und dann bestimmt, daß der Arbeitgeber "im übrigen gemäß BGB § 626 aus wichtigem Grunde fristlos kündigen" kann, läßt nicht die Auslegung zu, daß der Arbeitgeber gegenüber einem unkündbaren Arbeitnehmer eine andere, von der gesetzlichen Regelung des BGB § 626 zu unterscheidende außerordentliche Kündigung mit irgendeiner Frist aussprechen könne, für die dann auch die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 nicht gelte. Vielmehr handelt es sich bei der tariflichen Regelung der außerordentlichen Kündigung um die außerordentliche Kündigung im Sinne des BGB § 626. Für diese gilt auch die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2.

2. Es bestehen Bedenken dagegen, daß die Vorschrift des BGB § 626 Abs 2 S 1 und 2 durch einen Tarifvertrag abgedungen oder andersartig geregelt wird.

3. Ob die Versäumung der Ausschlußfrist unbeachtlich ist, weil der Kündigungsempfänger unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Kündigungsberechtigten von der Einhaltung der Frist abgehalten hat, bleibt unentschieden.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 18.01.1972; Aktenzeichen 1 Sa 846/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437471

DB 1973, 627

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1-3), Nr 5

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 42

AR-Blattei, ES 1550.9 Nr 16

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 42

AR-Blattei, Tarifvertrag IX Entsch 16

EzA § 626 nF BGB, Nr 24

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