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BAG Urteil vom 18.11.2003 - 9 AZR 270/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Vorzeitige Beendigung. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

  • Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 3 TVATZ Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Diese werden berechnet als Differenz zwischen den nach §§ 4 und 5 TVATZ erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Von den Bezügen, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte, sind die Aufstockungsleistungen nach §§ 4 und 5 TVATZ in Abzug zu bringen (Anrechnung, vgl. dazu Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • Nach § 5 Abs. 4 TVATZ ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den Teilzeitbezügen gem. § 4 TVATZ und 90 vH Vollzeitentgelts (Hätte-Entgelt) zu entrichten. Er trägt insoweit allein die Beitragslast. Die Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 3 TVATZ ändert diese Beitragslastverteilung nicht.
  • Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, die von ihm nach § 5 Abs. 4 TVATZ allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) bei der Differenzberechnung als erhaltene Aufstockungsleistung zu Lasten des Arbeitnehmers anzurechnen.
 

Orientierungssatz

  • Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 3 TVATZ Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Diese werden nach der Differenz zwischen den nach §§ 4 und 5 TVATZ erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung berechnet, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Von den Bezügen, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte, sind die Aufstockungsleistungen nach §§ 4 und 5 TVATZ in Abzug zu bringen (Anrechnung). Es bedarf dazu eines Vergleichs. Festzustellen sind die Bezüge der tatsächlichen Beschäftigung, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte. Tatsächliche Beschäftigung ist dabei die Zeit, in der er mit seiner bisherigen Arbeitszeit gearbeitet hat.
  • Nach § 5 Abs. 4 TVATZ ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den Teilzeitbezügen gem. § 4 TVATZ und 90 vH Vollzeitentgelts (Hätte-Entgelt) zu entrichten. Er trägt allein die Beitragslast. Das entspricht seiner Beitragspflicht nach § 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI. § 5 Abs. 4 TVATZ hat deshalb nur deklaratorischen Charakter. § 9 Abs. 3 TVATZ ändert diese Beitragslastverteilung nicht.
  • Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die von ihm nach § 5 Abs. 4 TVATZ allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) bei der Differenzberechnung als erhaltene Aufstockungsleistung zu Lasten des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen.
  • § 9 Abs. 3 TVATZ soll nach seinem Regelungsgehalt den Arbeitnehmer im Störfall möglichst so stellen, als sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht begründet worden. Das folgt aus dem Wortlaut der tariflichen Differenzberechnung. Es sollen dem Arbeitnehmer die Bezüge seiner tatsächlichen Beschäftigung, “die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte”, erhalten bleiben. Dem widerspräche es, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer auch die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zu tragen hätte, während das ohne Altersteilzeit nicht der Fall wäre. Dann müsste der Arbeitnehmer die Beitragslast für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) allein tragen, obwohl er nach dem Grundsatz des § 28g Satz 1 SGB IV gegenüber dem Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Abzug des von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitnehmeranteil) hat.
 

Normenkette

ATG § 12 Abs. 3, § 10 Abs. 5, § 3 Abs. 1; SGB IV § 28g; SGB VI § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1, § 173; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ) § 9 Abs. 3, §§ 4, 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen 3 Sa 30/02)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 06.05.2002; Aktenzeichen 15 Ca 10185/01)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2003 – 3 Sa 30/02 – wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Restgehalt nach vorzeitig beendetem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der im Mai 1940 geborene Kläger war seit 1976 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt.

Am 29. Mai 2000 vereinbarten die Parteien auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung (TVATZ) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte vom 1. Juni 2000 bis 30. November 2001 dauern, die sich anschließende Freistellungsphase bis 31. Mai 2003.

Im Januar 2001 wurde beim Kläger eine Schwerbehinderung festgestellt. Das Arbeitsverhältnis endete deshalb auf Grund der Regelung in § 9 Abs. 2 Buchst. a TVATZ zum 31. Januar 2001 während der Arbeitsphase. Der Kläger erhält seit dem 1. Februar 2001 Altersrente. Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 nahm das beklagte Land eine Schlussabrechnung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor. Dabei berechnete es die Nachzahlungsbeträge in der Weise, dass es die gem. § 5 Abs. 4 TVATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG allein aufgebrachten zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe auf den Nachzahlungsbetrag anrechnete. Für die Monate Juni 2000 bis Januar 2001 beläuft sich der Gesamtbetrag dieser zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung auf 4.425,74 DM. Dies ist der Klagebetrag.

§ 9 Abs. 3 TVATZ bestimmt hierzu:

“Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch den Erben zu.”

Nach § 4 TVATZ hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die seiner Teilzeittätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung (Bezüge). Zur Höhe heißt es in § 4 Abs. 1 TVATZ:

“Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenen Beträge …”

§ 5 TVATZ bestimmt die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers folgendermaßen:

“§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muß so hoch sein, daß der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).

…

(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.”

Mit seiner im November 2001 erhobenen Klage macht der Kläger die Zahlung der vom beklagten Land mit der Schlussabrechnung abgezogenen zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe der Klagesumme geltend. Er hat die Auffassung vertreten, die zusätzlichen Rentenbeiträge nach § 5 Abs. 4 TVATZ seien weder Bezüge noch Aufstockungsleistungen und dürften deshalb bei der Differenzberechnung nach § 9 Abs. 3 TVATZ nicht in Abzug gebracht werden.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.262,84 Euro nebst 9,26 vH Zinsen daraus seit dem 15. November 2001 zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben. Auf die Berufungen des Klägers und des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage hinsichtlich der Hauptforderung im vollen Umfang stattgegeben. Den Zinsanspruch hat es auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt. Das beklagte Land wendet sich gegen die Verurteilung mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

  • Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Restvergütung.

    I. Dies ergibt sich aus dem kraft Vereinbarung anzuwendenden § 9 Abs. 3 TVATZ in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag.

    1. § 9 Abs. 3 TVATZ regelt abschließend die arbeitsrechtlichen Folgen der vorzeitigen Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell. Die Regelung erfasst alle Fälle, in denen die bisherige Arbeitszeit um die Hälfte verringert und die verbleibende Arbeitszeit derart verteilt wird, dass der Arbeitnehmer während der ersten Hälfte der Altersteilzeit mit der bisherigen (vollen) Arbeitszeit arbeitet (Arbeitsphase) und für die restliche Dauer von der Arbeitspflicht freigestellt wird (Freistellungsphase). Endet ein derartiges Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, dh. wie hier vor Erreichen des im Altersteilzeitvertrag bestimmten Datums, so handelt es sich um einen sogenannten “Störfall” (vgl. Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Arbeitnehmer hat nach § 9 Abs. 3 TVATZ in einem Störfall Anspruch auf die etwaige Differenz “zwischen den nach §§ 4 und 5 TVATZ erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen” und den “Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Es bedarf also eines Vergleichs. Festzustellen sind die Bezüge der tatsächlichen Beschäftigung, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte. Tatsächliche Beschäftigung ist dabei die Zeit, in der er mit seiner bisherigen Arbeitszeit gearbeitet hat. Sodann ist zu ermitteln, welche Bezüge und Aufstockungsleistungen der Arbeitnehmer nach §§ 4 und 5 TVATZ erhalten hat. Einzubeziehen sind die für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Altersteilzeitvertrages geleisteten Bezüge und Aufstockungsleistungen (Weikert in Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. TVATZ § 9 Rn. 11).

    Zwischen den Parteien ist nur streitig, ob das beklagte Land bei der Anwendung der Ausgleichsregelung des § 9 Abs. 3 TVATZ die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 TVATZ zu Lasten des Klägers anrechnen durfte.

    2. Entgegen der Revision ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die von ihm nach § 5 Abs. 4 TVATZ allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) im Störfall bei der Differenzberechnung gem. § 9 Abs. 3 TVATZ als erhaltene Aufstockungsleistung in Abzug zu bringen. Dies ergibt die Auslegung. Für den Störfall der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sieht § 9 Abs. 3 TVATZ keine Änderung der Verteilung der Beitragslast für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung vor. Das beklagte Land geht demgegenüber von einer vollständigen Übertragung der Beitragslast auf den Arbeitnehmer aus.

    a) Nach § 5 Abs. 4 TVATZ ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den Teilzeitbezügen gem. § 4 TVATZ und 90 vH Vollzeitentgelts (Hätte-Entgelt) zu entrichten. Diese tarifliche Regelung entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG, der bestimmt, welche Leistungen der Arbeitgeber im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbringen muss, um die Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) beanspruchen zu können. Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung folgt aus § 163 Abs. 5 SGB VI. Soweit § 5 Abs. 4 TVATZ die alleinige Beitragslast dem Arbeitgeber auferlegt, ist das somit nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist bereits gem. § 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI iVm. § 173 SGB VI Beitragsschuldner ohne die Möglichkeit zu haben, den Arbeitnehmeranteil gem. § 28g SGB IV in Abzug zu bringen. Diese gesetzliche Beitragslast des Arbeitgebers betrifft nicht nur das Außenverhältnis, indem es den Arbeitgeber zur Beitragszahlung verpflichtet. Sie bestimmt ihn auch zum Beitragsschuldner gegenüber dem Arbeitnehmer im Innenverhältnis (Mey in GK-SGB VI Stand Oktober 2003 § 168 Rn. 27).

    b) Wäre die Auffassung der Revision zutreffend, müsste der Arbeitnehmer im Störfall die Beitragslast für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) allein tragen, obwohl der Arbeitgeber nach dem Grundsatz des § 28g Satz 1 SGB IV gegenüber dem Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Abzug des von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Arbeitnehmeranteil) hat. Nur diesen hat der Arbeitnehmer im Innenverhältnis zu tragen (BAG GS 7. März 2001 – GS 1/00 – BAGE 97, 150).

    c) § 9 Abs. 3 TVATZ soll nach seinem Regelungsgehalt den Arbeitnehmer im Störfall möglichst so stellen, als sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht begründet worden. Das folgt aus dem Wortlaut der tariflichen Ausgleichsregelung. Es sollen dem Arbeitnehmer die Bezüge seiner tatsächlichen Beschäftigung, “die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte”, erhalten bleiben. Dem widerspräche es, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer auch die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zu tragen hätte, während das ohne Altersteilzeit nicht der Fall wäre.

    Zudem entfällt bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in § 9 Abs. 3 TVATZ der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für die Rentenversicherungsbeiträge gegenüber der BA gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 ATG nur insoweit, als hierdurch dem Arbeitnehmer keine Aufstockungsleistungen iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG verbleiben. Führte die tariflich vorgeschriebene Differenzberechnung zu einem teilweisen Verbleib von Aufstockungsleistungen, was bei einem Störfall kurz vor vereinbartem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Fall wäre, macht es wenig Sinn, dennoch dem Arbeitnehmer die volle Beitragslast aufzuerlegen.

    d) Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 9 Abs. 3 TVATZ entspräche es daher allenfalls, bei der Differenzberechnung zu Lasten des Arbeitnehmers lediglich die Arbeitnehmeranteile zu berücksichtigen. Eine solche Differenzierung nimmt der TVATZ aber gerade nicht vor. Es ist nicht Sache der Gerichte für Arbeitssachen, anstelle der Tarifvertragsparteien eine neue, dem Tarifzweck möglicherweise eher entsprechende Regelung einzuführen (vgl. BAG 15. Dezember 1976 – 4 AZR 531/75 – BAGE 28, 260). Dem steht schon entgegen, dass verschiedene Ausgestaltungen der Regelungsfrage denkbar sind: Beibehaltung der Beitragslastverteilung zu Lasten des Arbeitgebers oder Risikoverteilung zur Hälfte.

    e) Zudem tritt bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Arbeitsphase im Hinblick auf die Rentenversicherung kein Störfall ein. Da der Rentenbeitrag bereits während der Altersteilzeit auf Grund der fiktiven Berechnung gem. § 163 Abs. 5 SGB VI auf 90 vH vom Arbeitgeber erbracht worden war, kann in der Altersteilzeit nur noch ein Guthaben von 10 vH entstehen. Für die Rentenverbeitragung kommt daher nur noch ein Guthaben von 10 vH zugunsten des Arbeitnehmers in Betracht (Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 10 ATG Nr. 25). Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 ATG gilt im Störfall nur noch die Differenz bis zu 100 vH des bis zum Störfall erarbeiteten bisherigen Arbeitsentgelts bzw. bis zur Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben. § 10 Abs. 5 ATG will damit sicherstellen, dass der Arbeitgeber im Falle der vorzeitigen Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wie im Teilzeitmodell nur Beiträge auf der Grundlage von 100 vH des bis zur vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erzielten Vollzeitarbeitsentgelts erbringen muss (Bericht des Abgeordneten Franz Thönnes zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks. 13/10033 S. 21).

    3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

  • Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 ZPO zu tragen.
 

Unterschriften

Düwell, Zwanziger, Krasshöfer, Klosterkemper, Hintloglou

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150735

BAGE 2005, 345

DB 2004, 1322

NWB 2004, 1657

ARST 2004, 212

FA 2004, 212

NZA 2004, 1223

ZTR 2004, 350

AP, 0

EzA

MDR 2004, 888

PersV 2005, 71

RiA 2004, 216

AUR 2004, 236

ArbRB 2004, 169

BAGReport 2004, 208

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