Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 432/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines zeit- und zweckbefristeten Lehrerarbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Sonderregelung 2y zum BAT. Kündigung. Tarifrecht öffentlicher Dienst

 

Orientierungssatz

Aushilfsangestellte iSd. Nr. 1c SR 2y zum BAT können auch während des ersten Jahres ihrer Beschäftigung nach Nr. 7 Abs. 3 SR 2y zum BAT ordentlich gekündigt werden.

 

Normenkette

BAT Sonderregelung SR 2y Nr. 1; BAT Sonderregelung SR 2y Nr. 7; BGB § 620 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen 2 Sa 932/01)

ArbG München (Urteil vom 19.09.2001; Aktenzeichen 38 Ca 6233/01)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Juni 2002 – 2 Sa 932/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines befristeten Lehrerarbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 11. September 2000 beim beklagten Freistaat als Lehrer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16./19. Januar 2001 regelt ua.:

“1. Herr B.…, …, wird vom 11.09.2000 bis 09.09.2001 als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt.

…

Befristungsgrund: Aushilfe für StRin Frau E.… wegen Mutterschutz und gegebenenfalls Erziehungsurlaub.

Der Vertrag endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages vor Dienstantritt des/der o.g. zu vertretenden Beschäftigten, spätestens jedoch mit Ablauf des 09.09.2001.

…

2. Vertragsinhalt: … Für das Arbeitsverhältnis gilt die Sonderregelung SR 2 I l BAT.

3. Für das Arbeitsverhältnis gilt der BAT vom 23. Februar 1961 und die zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge. … Für das Arbeitsverhältnis gilt die Sonderregelung SR 2y BAT. …”

Der beklagte Freistaat kündigte mit Schreiben vom 20. Februar 2001 das Arbeitsverhältnis des Klägers innerhalb der Probezeit zum 31. März 2001 wegen fachlicher Mängel.

Der Kläger hat den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bis zum 9. September 2001 geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, auf Grund der vertraglichen Befristungsabrede sei eine ordentliche Kündigung seines als Aushilfsarbeitsverhältnis nach Nr. 1c SR 2y BAT anzusehenden Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Nach der tariflichen Regelung in Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT komme eine Kündigung nur für die Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer nach Nr. 1b SR 2y BAT in Betracht. Der Kündigungsgrund stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem im Arbeitsvertrag genannten Befristungsgrund.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 20. Februar 2001 zum 31. März 2001 beendet worden ist, sondern erst mit Ablauf des 9. September 2001 endete.

Der beklagte Freistaat hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, eine ordentliche Kündigung sei nach der tariflichen Sonderregelung Nr. 7 Abs. 3 2y BAT zulässig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe im Sinne dieser Regelung mit dem Dienstantritt der zu vertretenden Beschäftigten, also dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses, enden sollen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei trotz der unter einem Jahr liegenden Befristung während der Probezeit nach Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT ordentlich kündbar. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zusätzlich von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht. Damit lägen die Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechts nach der Sonderregelung SR 2y BAT vor.
  • Dem folgt der Senat. Der beklagte Freistaat konnte das bis zum 9. September 2001 befristete Arbeitsverhältnis des Klägers am 20. Februar 2001 auf Grund der Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT zum 31. März 2001 ordentlich kündigen.

    I. Gehen die Parteien eines Arbeitsvertrages ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit ein, dann ist während des Laufs der Befristung die ordentliche Kündigung regelmäßig ausgeschlossen (§ 620 Abs. 1 BGB; Senat 19. Juni 1980 – 2 AZR 660/78 – BAGE 33, 220, 222; 4. Juli 2001 – 2 AZR 88/00 – EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 4; KR-Lipke/Bader 6. Aufl. § 620 BGB Rn. 9 und 11). Etwas anderes gilt dann, wenn nach § 15 Abs. 3 TzBfG ein vorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht entweder einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde. Eine ausreichende Vereinbarung liegt vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart haben, der seinerseits die Möglichkeit einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung vorsieht (Senat 7. Dezember 1995 – 2 AZR 1049/94 – RzK I 9f Nr. 48; APS/Schmidt SR 2y BAT Rn. 9; KR-Lipke/Bader 6. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 22).

    II. Zwar haben die Parteien eine Kündigungsmöglichkeit einzelvertraglich nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie haben jedoch die Geltung des BAT und vor allem der Sonderregelung SR 2y BAT vereinbart. Die Sonderregelung Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT ermöglichte dem beklagten Freistaat aber, das Arbeitsverhältnis des Klägers wirksam ordentlich zu kündigen.

    1. Die Sonderregelung Nr. 7 SR 2y BAT regelt ua.:

    “(1) Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

    (2) Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer und des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

    (3) Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kann auch vorher gekündigt werden.

    (4) Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber dem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. …”

    2. Die tariflichen Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des auf nur ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers sind gegeben.

    a) Die Parteien haben nicht nur eine Zeitbefristung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart. Sie haben sich zusätzlich auch auf eine Zweckbefristung geeinigt, indem sie für den Fall der Rückkehr der StRin E. … aus dem Mutterschutz bzw. dem Erziehungsurlaub die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vorgesehen haben (BAG 26. März 1986 – 7 AZR 599/84 – BAGE 51, 319, 328; 27. Juni 2001 – 7 AZR 157/00 – EzA BGB § 620 Nr. 179). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es zulässig, eine Zeit- und Zweckbefristung kombiniert zu vereinbaren (BAG 21. April 1993 – 7 AZR 388/92 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120; 27. Juni 2001 – 7 AZR 157/00 – aaO).

    b) Die Parteien haben ausweislich ihrer Angaben im Arbeitsvertrag für ihre Befristung die tarifliche Grundform des Aushilfsangestellten nach Nr. 1c SR 2y BAT gewählt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Sachgrund der Vertretung der Befristungsgrundform “Aushilfsangestellter” zuzuordnen, wenn die Befristung zur Schwangerschaftsvertretung erfolgt oder auf § 21 BErzGG gestützt wird (29. Oktober 1998 – 7 AZR 477/97 – AP BAT § 2 SR 2y Nr. 17 = EzA BErzGG § 21 Nr. 3; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT SR 2y BAT Stand September 2003 Nr. 1 Rn. 257).

    c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kündigungsmöglichkeit nach der tariflichen Sonderregelung Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT nicht nur auf die Arbeitsverhältnisse für Aufgaben von begrenzter Dauer beschränkt. Die tarifliche Regelung eröffnet eine Kündigungsmöglichkeit auch für Aushilfsarbeitsverhältnisse. Dies folgt aus einer systematischen Auslegung der tariflichen Regelungen und deren Sinn und Zweck.

    aa) Nr. 7 SR 2y BAT differenziert in ihren Absätzen 1 und 2 zwischen den Zeit- und Zweckbefristungen. In Nr. 7 Abs. 2 nennt sie die beiden Zweckbefristungen, ohne weiter zwischen den Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer nach Nr. 1b SR 2y BAT und den Aushilfsangestellten nach Nr. 1c SR 2y BAT zu unterscheiden. Diese beiden Befristungsgrundformen werden insoweit tariflich gleichbehandelt. Dies erscheint auch sinnvoll, weil für beide der Sachgrund der Befristung ein vorübergehender (Mehr-) Bedarf an der Arbeitskraft ist (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT SR 2y BAT Stand September 2003 Nr. 1 Rn. 242 und 258; APS/Schmidt SR 2y BAT Rn. 17 und 22). Beiden Fällen ist eine Prognose über den zukünftigen Mehrbedarf und die Unsicherheit über dessen Dauer gemeinsam. Schon deshalb erscheint im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Gleichlauf dieser beiden Befristungsformen angezeigt.

    bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus Nr. 7 Abs. 4 SR 2y BAT. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1987 (– 7 AZR 8/86 – EzA BGB § 620 Nr. 90) gerade die tarifliche Ankündigungsfrist, die dem Wortlaut nach nur für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer in der Sonderregelung vorgesehen ist, auf Grund der gleichen Interessenlage im Wege der Auslegung auf die Aushilfsangestellten ausgedehnt.

    cc) An die in den Absätzen 1 und 2 der Nr. 7 SR 2y BAT geregelte Differenzierung knüpft Abs. 3 der tariflichen Regelung an. Zum einen läßt er für Zeitbefristungen eine vorherige Kündigungsmöglichkeit nur zu, wenn für die Befristungsdauer ein längerer Zeitraum als ein Jahr vereinbart worden ist. Für die Zweckbefristungen, dh. sowohl für die Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer als auch für die Aushilfsangestellten, also für die andere in Abs. 3 genannte Personengruppe, eröffnet die tarifliche Regelung hingegen eine vorherige Kündigungsmöglichkeit ohne zeitliches Limit. Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT differenziert nicht zwischen den Aushilfsangestellten und den Angestellten mit Aufgaben von begrenzter Dauer. Insbesondere beschränkt sie nicht die vorherige Kündigungsmöglichkeit allein auf die Angestellten mit Aufgaben von begrenzter Dauer. Dies wäre auch nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sachlich nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Tarifvertragsparteien nur für den vorübergehenden Mehrbedarf im Falle einer Aufgabe von begrenzter Dauer eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit vorhalten wollten, bei einem vorübergehenden Vertretungsbedarf für einen Beschäftigten hingegen nicht.

    3. Eröffnet somit Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT die Möglichkeit, ein Aushilfsarbeitsverhältnis nach Nr. 1c SR 2y BAT vor Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses, hier der Rückkehr der vertretenen Beschäftigten an ihren Arbeitsplatz, zu kündigen, so kann der Kündigung vom 20. Februar 2001 ihre Wirksamkeit nicht versagt werden. Andere Unwirksamkeitsgründe sind weder ersichtlich noch vom insoweit darlegungspflichtigen Kläger (s. zuletzt Senat 28. August 2003 – 2 AZR 333/02 –) geltend gemacht worden. Für eine Beschränkung des tariflich eröffneten Kündigungsrechts auf bestimmte vertragsimmanente Kündigungsgründe geben die tariflichen Regelungen nichts her.

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Rost, Bröhl, Eylert, Fischer, Rosendahl

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084537

FA 2004, 157

NZA 2004, 222

ZTR 2004, 202

PersR 2004, 136

PersV 2004, 193

ZfPR 2004, 240

FSt 2004, 845

Tarif aktuell 2004, 2

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Kompetenzen aufbauen: Erfolgreiche Lernkultur gestalten
Erfolgreiche Lernkultur gestalten

Der Aufbau von Kompetenzen gelingt nur in einer Unternehmenskultur, die aktives Lernen fördert. Das Buch enthüllt die unsichtbaren kulturellen Hindernisse und erklärt, wie ein "Culture First"-Ansatz effektive und dauerhafte Lernprozesse ermöglicht.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch / § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses

  (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.  (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren