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BAG Urteil vom 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

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Leitsatz (redaktionell)

1. Schädigt ein Arbeitnehmer bei Verrichtung schadengeneigter Arbeit einen Dritten und handelt er dabei leicht schuldhaft, so muß ihn der Arbeitgeber von seiner Haftung freistellen.

2. Es sind Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber den eine schadengeneigte Arbeit verrichtenden Arbeitnehmer trotz RVO § 898 von der Haftung für Ansprüche geschädigter Arbeitskameraden freistellen muß. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Schadenersatzprozeß der geschädigten Arbeitskameraden gegen ihn wegen Vorliegens einer schweren Schuld rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt ist, das Gericht im Freistellungsprozeß jedoch zur Annahme einer nur leichten Schuld des schädigenden Arbeitnehmers kommt.

3. Im Falle eines in Verrichtung einer schadengeneigten Arbeit verursachten Schadens kann das Verschulden des Arbeitnehmer-Schädigers seinen geschädigten Arbeitskameraden gegenüber unter Umständen anders zu beurteilen sein als das Verschulden des Arbeitnehmers-Schädigers seinem Arbeitgeber gegenüber.

4. Der Haftungsausschluß nach RVO § 898 entfällt für Arbeitsunfälle nicht vermöge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (wie BGH in 1963-01-29 VI ZR 67/62 = AP Nr 43 zu §§ 898, 899 RVO).

5. Die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gebietet es dem Arbeitgeber, seinem als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnehmer ein fehlerfreies, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend versichertes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so muß er seinen Arbeitnehmer, wenn dieser - sei es auch mit schwerer Schuld - einen Unfall verursacht hat, von der Haftung für die Unfallfolgen insoweit freistellen, wie ohne Entziehung des Deckungsschutzes die gesetzliche Haftpflichtversicherung eingetreten wäre.

6. Grundsätzlich ist ein Anspruch abtretbar, es sei denn, daß die Abtretung durch Gesetz oder Vertrag ausgeschlossen ist oder der Anspruch nicht einem anderen als dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber erfüllt werden kann. Abtretbar und zwar an den Gläubiger, ist auch ein Freistellungsanspruch. Er wandelt sich infolge der Abtretung in einen Erstattungsanspruch um.

7. Fälligkeit iS des BauRTV § 9 tritt, falls ein Freistellungsanspruch in Rede steht, erst ein, wenn der die Freistellung Begehrende von dem Dritten mit Erfolg in Anspruch genommen worden ist.

8. Gerichtliche Geltendmachung iS des BauRTV § 9 kann auch durch Streitverkündung erfolgen.

9. Das Feststellungsinteresse muß noch bei der Entscheidung dritter Instanz vorliegen.

10. Ist zZt der Klageerhebung eine Leistungsklage nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist der Kläger im allgemeinen nicht gehalten, im Laufe des Prozesses, sei es auch nur teilweise, zur Leistungsklage überzugehen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 18.03.1963; Aktenzeichen 5 Sa 108/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437211

BB 1966, 534

DB 1966, 826

NJW 1967, 238

BetrR 1966, 167

AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, Nr 37

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 14

AR-Blattei, ES 350 Nr 14

AR-Blattei, ES 870 Nr 38

AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 38

PraktArbR RVO §§ 898-907, Nr 123

VersR 1966, 881

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