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BAG Urteil vom 17.09.2008 - 3 AZR 1062/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. vorzeitiges Ausscheiden. vorgezogene Inanspruchnahme. Vorzeitiges Ausscheiden. Vorgezogene Inanspruchnahme. Berechnung der Rente. Altersgrenzengleichheit für Männer und Frauen. “Barber”-Entscheidung des EuGH. Rentenkürzung. Kappungsgrenze. Versicherungsmathematischer Abschlag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Männlichen Arbeitnehmern steht für Zeiten nach der “Barber”-Entscheidung des EuGH dieselbe Betriebsrente zu, wie sie nach der Versorgungsordnung einer Frau zustünde.

2. Bei der Berechnung der Betriebsrente männlicher Arbeitnehmer, die sowohl vor der “Barber”- Entscheidung als auch danach betriebsrentenrelevante Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben, sind zwei Rentenstämme zu bilden. Für Zeiten bis zum Entscheidungsstichtag ist von der nach der Versorgungsordnung für Männer geltenden festen Altersgrenze und für Zeiten danach von der für Frauen geltenden Altersgrenze auszugehen.

3. Die bis zur “Barber”-Entscheidung des EuGH an das Geschlecht des Arbeitnehmers anknüpfende unterschiedliche Berechnung der Betriebsrente für bis dahin zurückgelegte Beschäftigungszeiten verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen das in Art. 141 EG enthaltene Gebot der Entgeltgleichheit.

4. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Betrieb aus, ohne eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente. Dabei wird die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altergrenze erreichbare fiktive Vollrente nach den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes zeitanteilig entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis Erreichen der festen Altergrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt.

5. Sieht die betriebliche Versorgungsordnung eine Höchstgrenze für die Betriebsrente vor und ergibt sich aus den Regelungen nicht, dass diese Höchstrente zeitunabhängig oder ohne Berücksichtigung der Gründe des Ausscheidens zu zahlen ist, steht das Erreichen einer Kappungsgrenze der Kürzung der Rente nicht entgegen.

6. Hat ein männlicher Arbeitnehmer seine Betriebsrente in Bezug auf die für weibliche Arbeitnehmer geltende Altersgrenze nicht vorzeitig in Anspruch genommen und erfolgte nach der für weibliche Arbeitnehmer geltenden Regelung zur Inanspruchnahme der betrieblichen Versorgung nach der Altersgrenze kein versicherungsmathematischer Abschlag, wird die Betriebsrente des männlichen Arbeitnehmers für Zeiten nach der “Barber”-Entscheidung des EuGH nicht gekürzt.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 6, 6 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 30f S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1; EG Art. 141 Abs. 1; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 10.11.2006; Aktenzeichen 10 Sa 545/06 B)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 17.02.2006; Aktenzeichen 3 Ca 76/04 B)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. November 2006 – 10 Sa 545/06 B – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Reinecke, Zwanziger, Schlewing, Oberhofer, H. Kappus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2097800

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