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BAG Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 644/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltungsanspruch – Berechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Tarifliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen, die einem Arbeitnehmer unabhängig von der Gewährung eines Urlaubs gezahlt werden, sind in die Berechnung des Durchschnittslohns nach § 11 Abs 1 Satz 1 BUrlG nicht einzubeziehen.

 

Orientierungssatz

Auslegung der § 9 Abs 5 und § 10 des Rahmentarifvertrages für das Glaserhandwerk im Innungsbereich Düsseldorf vom 27.9.1988.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.10.1989; Aktenzeichen 16 Sa 843/89)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.06.1989; Aktenzeichen 6 Ca 1850/89)

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 1955 als Glaser mit einem Stundenlohn von zuletzt 18,40 DM brutto beschäftigt. Außerdem zahlt der Beklagte an den Kläger durchgehend monatlich vermögenswirksame Leistungen von 52,– DM.

Auf das Arbeitsverhältnis ist der Rahmentarifvertrag für das Glaserhandwerk im Innungsbereich Düsseldorf (RTV) vom 27. September 1988, gültig ab 1. Juli 1987, anzuwenden.

Nach § 10 RTV erhalten Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören, eine jährliche – je zur Hälfte im Mai und im November fällige – Sondervergütung als zusätzliches Urlaubsgeld und als 13. Monatseinkommen.

In § 9 Nr. 5 a RTV ist bestimmt:

„Als Urlaubsvergütung ist der tatsächliche Bruttoarbeitslohn der letzten 12 Monate zugrunde zu legen. Der Bruttolohn dieser Zeit ist durch die Zahl 252 zu dividieren. Der so ermittelte Betrag ergibt die Bruttourlaubsvergütung je Urlaubstag.”

In der Zeit vom 27. Dezember 1988 bis zum 6. Januar 1989 hatte der Kläger Urlaub (= 9 Urlaubstage).

Der Beklagte berechnete die für diese Tage gezahlte Urlaubsvergütung nach dem Bruttoarbeitslohn des Klägers für die letzten 12 Monate, hat aber die vermögenswirksamen Leistungen und die tarifliche Sondervergütung, die in diesem Zeitraum gezahlt worden waren, ausgenommen.

Der Kläger hat am 27. Januar 1989 schriftlich von dem Beklagten ohne Erfolg verlangt, die vermögenswirksamen Leistungen und die Sondervergütung in die Berechnung der Urlaubsvergütung einzubeziehen und ihm den Differenzbetrag von 129,92 DM zu zahlen.

Mit seiner am 20. April 1989 zugestellten Klage hat der Kläger vom Beklagten die Zahlung dieses Betrags begehrt.

Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 129,92 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag mit Ausnahme der Zinsforderung weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von weiteren 129,92 DM Urlaubsvergütung für die Zeit vom 27. Dezember 1988 bis zum 6. Januar 1989 zu. Die vermögenswirksamen Leistungen und die Sondervergütung nach § 10 RTV sind nicht in die Berechnung der Urlaubsvergütung nach § 9 Nr. 5 a RTV einzubeziehen.

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Tarifvertragsparteien mit der Verlängerung des Bezugszeitraums auf 12 Monate gegenüber dem Bezugszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG von 13 Wochen ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen haben, zufällige Verdienstschwankungen eines Arbeitnehmers mit einem verlängerten Bezugszeitraum besser ausgleichen zu können.

Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß § 9 Nr. 5 a RTV gegenüber § 11 Abs. 1 BUrlG im übrigen keine Abweichungen enthält. Mit der Verwendung des Begriffs „tatsächlicher Bruttoarbeitslohn” in § 9 Nr. 5 a RTV ist nichts anderes bezeichnet als mit dem Begriff „Arbeitsverdienst” in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.

Nach § 9 Nr. 5 a RTV sind wie in § 11 Abs. 1 BUrlG nur die Arbeitsvergütungen der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde zu legen, die im Referenzzeitraum der Arbeitnehmer jeweils als Gegenleistung für seine Tätigkeit in dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum erhalten hat. An diesem Zusammenhang ändert sich für § 9 Nr. 5 a RTV nur insoweit etwas, als statt des Verdienstes in den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannten 13 letzten Wochen vor Beginn des Urlaubs nach § 9 Nr. 5 a RTV der Bruttoarbeitslohn der letzten 12 Monate zugrunde zu legen ist. Daher sind zusätzliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer einmal im Jahr gewährt werden, wie die tarifliche Sonderleistung, nicht in die Berechnung der Urlaubsvergütung einzubeziehen, weil sie nicht als Gegenleistung für die Tätigkeit in den einzelnen Abrechnungszeiträumen gezahlt, sondern als einmalige Leistung des Arbeitgebers erbracht wird, die an die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers anknüpft. Entsprechendes trifft für die vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 des Tarifvertrags über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer im Glaserhandwerk vom 25. März 1983 zu, die monatlich ebenfalls ohne Bezug zum Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung im jeweiligen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Lohnbestandteile, die dem Arbeitnehmer zwar aufgrund seines Arbeitsvertrags und den diesen ergänzenden Regelungen nach seinem Arbeitsverhältnis zustehen, mit denen aber nicht die Arbeitsleistungen in durch die Referenzzeiträume bestimmten Abrechnungsabschnitten abgegolten werden, bleiben daher sowohl nach § 11 Abs. 1 BUrlG (vgl. dazu bereits BAG Urteil vom 14. März 1966 - 5 AZR 468/65 - AP Nr. 3 zu § 11 BUrlG und Dersch/Neumann, BUrlG, 7. Aufl., § 11 Rz 31 ff., m.w.N.) als auch nach § 9 Nr. 5 a RTV unberücksichtigt. Diese Leistungen erhält der Arbeitnehmer im übrigen unabhängig davon, ob er Urlaub nimmt oder nicht.

2. Die Angriffe der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

a) Die Revision ist der Auffassung, aus der Verwendung des Begriffs „tatsächlicher Bruttoarbeitslohn” in § 9 Nr. 5 a RTV ergebe sich gegenüber § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG eine inhaltliche Änderung, weil die Tarifvertragsparteien gerade den Begriff „durchschnittlicher Arbeitsverdienst” in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG durch den von ihnen im Tarifvertrag verwendeten Begriff tatsächlicher Bruttoarbeitslohn ersetzt und damit deutlich gemacht hätten, daß sie auf einen anderen Sachverhalt abstellen wollen als das Gesetz.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision übersieht damit zunächst, daß auch nach § 9 Nr. 5 a RTV ebenso wie nach § 11 Abs. 1 BUrlG eine Durchschnittsberechnung für den Bezugszeitraum anzustellen ist, nur daß die Bezugszeit eine andere ist als in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, damit also ein „durchschnittlicher Arbeitslohn” als Urlaubsvergütung geschuldet ist. Der Revision ist aber zugleich entgangen, daß auch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ebenso wie nach § 9 Nr. 5 a RTV der „tatsächliche Bruttoarbeitslohn” zu zahlen ist, weil auch § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auf den Arbeitsverdienst abstellt, den der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erhalten hat. Mit der von ihnen gebrauchten Wendung „tatsächlicher Bruttoarbeitslohn der letzten 12 Monate” sind die Tarifvertragsparteien zwar von § 11 BUrlG abgewichen, aber nicht von der hier maßgeblichen Bestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, sondern von § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, wonach bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, von dem erhöhten Verdienst auszugehen ist. Diese nach dem Gesetz anzuwendende Änderung der Berechnung ist durch die Regelung im Tarifvertrag ausgeschlossen. Ob diese Regelung wirksam ist, bedarf hier keiner Erwägung des Senats, da insoweit zwischen den Parteien kein Streit besteht.

b) Auf die Regelungen in anderen Tarifverträgen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits entgegen der Auffassung der Revision nicht an.

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, daß im vorliegenden Rechtsstreit nicht andere Tarifverträge, sondern der hier anzuwendende RTV maßgeblich ist. Soweit die Revision meint, daß die Tarifvertragsparteien dennoch einen anderen Willen gehabt hätten, der darin bestanden habe, schlicht das tatsächliche, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Bruttoarbeitsentgelt zur Rechnungsgrundlage zu machen, ist dies für die Entscheidung unbeachtlich, da sich für einen solchen Willen aus der hier zu beurteilenden Tarifvorschrift keine Anhaltspunkte entnehmen lassen.

c) Die von der Revision vorgetragene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Sie ist unbegründet (§ 565 a Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG).

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Plenge, R. Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 60088

BAGE 67, 94-97 (LT1)

BAGE, 94

BB 1991, 1412

BB 1991, 1412-1413 (LT1)

DB 1991, 1937 (LT1)

BuW 1991, 432 (K)

EBE/BAG 1991, 114-115 (LT1)

AiB 1992, 236 (LT1)

ARST 1991, 175-176 (LT1)

NZA 1991, 778-779 (LT1)

RdA 1991, 254

ZAP, EN-Nr 637/91 (S)

AP, (LT1)

EzA, (LT1)

GdS-Zeitung 1992, Nr 4, 17 (T)

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