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BAG Urteil vom 16.09.1982 - 2 AZR 271/80

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Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Kündigung nach Eröffnung des Konkursverfahrens sind vom Konkursverwalter die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Dies setzt nicht voraus, daß der Betrieb zumindest teilweise weitergeführt wird. Vielmehr hat der Konkursverwalter bei der etappenweise erfolgenden Betriebsstillegung gemäß § 1 Abs 3 KSchG bei der Auswahl der jeweils zu Kündigenden die Grundsätze über die soziale Auswahl zu beachten. Er muß bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte auch dann berücksichtigen, wenn nur noch einige Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden sollen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.04.1980; Aktenzeichen 14 Sa 136/80)

ArbG Herne (Entscheidung vom 05.12.1979; Aktenzeichen 1 Ca 2064/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437695

DB 1983, 504-506 (LT1)

NJW 1983, 1341-1343 (LT1)

ARST 1983, 55-56 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 135-135 (T)

KTS 1983, 134-138 (LT1)

WM IV 1983, 276-279 (LT1)

ZIP 1983, 205

ZIP 1983, 205-210 (LT1)

AP § 22 KO (LT1), Nr 4

AR-Blattei, ES 1020 Nr 229 (LT1)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 229 (LT1)

EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 18 (LT1)

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