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BAG Urteil vom 16.06.1999 - 5 AZR 284/98 (veröffentlicht am 16.06.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes vom 19. Mai 1992 stellt eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründet einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

 

Normenkette

EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung; Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes vom 19. Mai 1992 § 5 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen 9 Sa 791/97)

ArbG München (Urteil vom 04.07.1997; Aktenzeichen 17 Ca 2749/97)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Februar 1998 - 9 Sa 791/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Polier beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes Anwendung. § 5 Nr. 2 dieses Rahmentarifvertrages in der Fassung vom 19. Mai 1992 lautet:

„…

2. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

2.1 Ist ein Polier infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer von sechs Wochen.

Nach dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhalten Poliere, wenn sie infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind (Arbeitsunfähigkeit), von der siebenten Woche an einen Zuschuß vom Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Zuschuß wird in Höhe des Betrages gewährt, der sich als Unterschied zwischen dem Nettogehalt und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung ergibt. Ist der Polier nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so ist das Krankengeld oder Hausgeld der Berechnung zugrundezulegen, das er als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Höchststufe erhalten würde.

Nach siebenjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit wird der Zuschuß nach Abs. 2 bis zur Dauer von acht Wochen und nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von zwölf Wochen gewährt.

Schadensersatzansprüche, die der Polier bei Unfall oder Krankheit wegen des Verdienstausfalles gegen Dritte erwirbt, hat er bis zur Höhe der Beträge an den Arbeitgeber abzutreten, die dieser aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Bestimmungen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Der Polier hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Angaben zu machen. Der Abtretungsanspruch kann nicht zum Nachteil des Poliers geltend gemacht werden.

…”

Im Dezember 1996 und Januar 1997 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Deshalb kürzte die Beklagte das Gehalt des Klägers für Dezember um 729,14 DM brutto und für Januar 1997 um 997,90 DM brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund der tarifvertraglichen Regelung ein Anspruch auf ungekürzte Entgeltfortzahlung zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 729,14 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 1. Januar 1997 und DM 997,90 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 1. Februar 1997 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Rahmentarifvertrag stelle keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch habe sie erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem Kläger weitere Entgeltfortzahlung für Dezember 1996 in Höhe von 729,14 DM brutto und für Januar 1997 in Höhe von 997,90 DM brutto jeweils zuzüglich 4 % Verzugszinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe folgt aus § 5 Nr. 2.1 Abs. 1 des kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbaren Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 19. Mai 1992. Diese Bestimmung enthält eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung. Sie regelt eigenständig und vollständig den Entgeltfortzahlungsanspruch der Poliere. Sie stimmt weder nach ihrer Regelungstechnik noch nach ihrem Wortlaut vollständig mit den zur Zeit ihrer Vereinbarung für Poliere maßgebenden gesetzlichen Regelungen der Entgeltfortzahlung in § 133 c GewO und § 616 Abs. 2 BGB überein. Die Übereinstimmung beschränkte sich auf die Rechtsfolge einer für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortzuzahlenden Vergütung bemessen nach dem Lohnausfallprinzip. Damit deutet bereits der Wortlaut der Tarifnorm auf eine eigenständige Regelung hin.

Die Eigenständigkeit der Regelung wird durch die nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 und 3 belegt. Danach erhalten längerfristig beschäftigte Poliere vom Arbeitgeber ab der siebten Krankheitswoche einen Zuschuß zum Krankengeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Nettogehalt und den Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung. Diese Zuschußregelung ist ihrerseits eigenständig, weil sie einen über die gesetzliche Bestimmung hinausgehenden Anspruch begründet. Sie bezweckt, länger beschäftigte Poliere auch nach Ablauf der Sechswochenfrist für einen bestimmten Zeitraum finanziell (etwa) so zu stellen, wie innerhalb der Sechswochenfrist. Der von den Tarifvertragsparteien mit der Zuschußregelung verfolgte Zweck wird entgegen der Auffassung der Revision, unabhängig von der durch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung bestimmten praktischen Relevanz der Regelung, nur erreicht, wenn dem Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts zusteht (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Damit verdeutlicht der systematische Zusammenhang der Norm, daß den Polieren bereits für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein voller Vergütungsanspruch gewährleistet wird.

 

Unterschriften

Griebeling, Müller-Glöge, Kreft, Hansen, Mandrossa

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 16.06.1999 durch Clobes, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436157

BB 1999, 1930

DB 1999, 2168

NZA 2000, 1359

SAE 2000, 84

AP, 0

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