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BAG Urteil vom 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach BetrVG § 102 Abs 1 setzt ua voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Art der beabsichtigten Kündigung, insbesondere also mitteilt, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll. Will der Arbeitgeber, der eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt, sicherstellen, daß im Falle der Unwirksamkeit dieser Kündigung die von ihm vorsorglich erklärte oder dahin umgedeutete ordentliche Kündigung nicht an der fehlenden Anhörung des Betriebsrats scheitert, dann muß er den Betriebsrat deutlich darauf hinweisen, daß die geplante außerordentliche Kündigung hilfsweise als ordentliche Kündigung gelten soll. Die Anhörung allein zur außerordentlichen Kündigung ersetzt nicht die Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung; in diesem Falle ist die ordentliche Kündigung nach BetrVG § 102 Abs 1 S 3 unwirksam.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zuzulassen, wenn der Betriebsrat, der lediglich zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört wird, dieser ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat und auch aus sonstigen Umständen nicht zu ersehen ist, daß der Betriebsrat für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der dann verbleibenden ordentlichen Kündigung entgegengetreten wäre. In diesem Falle ist die ordentliche Kündigung jedenfalls nicht nach BetrVG § 102 Abs 1 S 3 unwirksam.

 

Normenkette

BetrVG § 102 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.1976; Aktenzeichen 2 Sa 712/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437901

BAGE 30, 176-189 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

BAGE, 176

BB 1979, 371-372 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

NJW 1979, 76-79 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ARST 1978, 148 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

RzK, III 1c Nr 2 (Leitsatz 1-2)

SAE 1979, 4-8 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

SAE 1979, 4-8 Heckmann

AP § 102 BetrVG 1972, Nr 15

AP BetrVG 1972 § 102, Nr. 15 Meisel

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 55 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 54 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 55 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 54 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 32 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

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