Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 15.12.1999 - 10 AZR 626/98 (veröffentlicht am 15.12.1999)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgeld-Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehltage

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 4 b EntgeltFG idF vom 1. Oktober 1996 kann eine Betriebsvereinbarung die Kürzung einer Sondervergütung (Weihnachtsgeld) auch für solche Arbeitsunfähigkeitstage des Arbeitnehmers vorsehen, die auf einem Arbeitsunfall beruhen.

 

Normenkette

BGB § 611; EFZG i.d.F. vom 1. Oktober 1996 § 4; EFZG i.d.F. vom 1. Oktober 1996 § 4b

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen 17 Sa 1797/97)

ArbG Wesel (Urteil vom 10.09.1997; Aktenzeichen 4 Ca 2165/97)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 1998 – 17 Sa 1797/97 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger für das Jahr 1996 zustehenden Weihnachtsgeldes.

Am 31. Oktober 1996 war der Kläger seit drei Jahren und zwei Monaten bei der Beklagten als Kommissionssammler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden im Jahre 1995 die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Im Jahre 1996 fehlte der Kläger krankheitsbedingt an insgesamt 44 Arbeitstagen. 25 dieser Fehltage beruhten auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles.

Sämtliche 44 Fehltage berücksichtigte die Beklagte zu Lasten des Klägers bei der Ermittlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 1996 und zahlte ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.233,44 DM brutto aus. Ohne Anrechnung der auf dem Arbeitsunfall beruhenden 25 Fehltage hätte sich das nach einem Bonus-System gestaffelte Weihnachtsgeld unstreitig um 1.233,44 DM brutto erhöht.

Die Beklagte hatte den Weihnachtsgeldanspruch des Klägers entsprechend der von ihr mit dem Gesamtbetriebsrat am 22. November 1994 geschlossenen Betriebsvereinbarung errechnet.

Diese Betriebsvereinbarung lautet in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung – soweit vorliegend von Interesse:

„Bei der Betriebsvereinbarung zum Weihnachtsgeld handelt es sich um eine freiwillige soziale Leistung. …

Errechnung der Vergütung:

a) Grundlage

Grundlohn/Grundgehalt

+ übertarifliche Bezahlung

+ pauschale Überstunden

+ Prämien (bis maximal 200,– DM)

…

Für volle Beschäftigungsjahre werden folgende %-Sätze angesetzt:

1 Jahr

50 %

2 Jahre

60 %

3 Jahre

80 %

4 Jahre

90 %

5 Jahre

100 %

(Es ist jeweils die Betriebszugehörigkeit am 31.10.1996 maßgebend.)

b) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von dem so errechneten Weihnachtsgeld 40 % = 100 % unabhängig von den angefallenen Fehltagen. Darüber hinaus gilt folgende Staffelung:

41

und

mehr

Fehltage

40 % =

100,0 %

Basis

36

-

40

Fehltage

45 % = +

12,5 %

Bonus

31

-

35

Fehltage

50 % = +

25,0 %

Bonus

26

-

30

Fehltage

60 % = +

50,0 %

Bonus

21

-

25

Fehltage

70 % = +

75,0 %

Bonus

16

-

20

Fehltage

80 % = +

100,0 %

Bonus

11

-

15

Fehltage

90 % = +

125,0 %

Bonus

6

-

10

Fehltage

100 % = +

150,0 %

Bonus

0

-

5

Fehltage

115 % = +

187,5 %

Bonus

(nur Urlaubstage gelten nicht als Fehltage)

Mitarbeiter, die am 31.10.1996 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten einen Bonus von 10 Fehltagen.

Fehltage werden berechnet für die Zeit vom 01.11.1995 bis 31.10.1996.”

Der Kläger ist der Auffassung, es widerspreche dem Grundsatz von Recht und Billigkeit, die auf seinem Arbeitsunfall beruhende Arbeitsunfähigkeit gratifikationsmindernd zu berücksichtigen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.233,44 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, zugunsten des Klägers könne nicht danach unterschieden werden könne, welche Ursachen den krankheitsbedingten Fehltagen zugrunde gelegen hätten. Der bonusbezogene Teil des Weihnachtsgeldes stelle eine Anwesenheitsprämie dar, deren Zweck es sei, dem Arbeitnehmer einen Anreiz dafür zu bieten, die Zahl seiner berechtigten oder unberechtigten Fehltage möglichst gering zu halten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat für das Jahr 1996 nur Anspruch auf das ihm von der Beklagten gewährte Weihnachtsgeld in Höhe von 1.233,44 DM brutto.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Eine Betriebsvereinbarung, nach der eine vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation wegen der Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gemindert werden könne, sei zulässig. Es entspreche auch der Billigkeit, wenn krankheitsbedingte Fehltage auf Grund eines Arbeitsunfalles anspruchsmindernd berücksichtigt würden. Zweck der Regelung sei es, die Arbeitnehmer zu veranlassen, die Zahl ihrer Fehltage möglichst gering zu halten. Die Betriebsvereinbarung berücksichtige die Interessen der Parteien angemessen.

II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu folgen.

1. Die dem Weihnachtsgeldanspruch des Klägers für das Jahr 1996 zugrundeliegende Betriebsvereinbarung vom 22. November 1994, in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, ist nach dem am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Arbeitsrechtlichen Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 wirksam, soweit sie zu einer Minderung des Weihnachtsgeldanspruches wegen krankheitsbedingter Fehltage führt.

Durch Art. 3 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes wurde ein neuer § 4 b (seit 1. Januar 1999: § 4 a) in das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG) eingefügt. Nach § 4 b Satz 1 EntgeltFG ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten, § 4 b Satz 2 EntgeltFG.

Sowohl individual- als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen werden von § 4 b EntgeltFG erfaßt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 b Satz 1 EntgeltFG, da dieser ganz allgemein von einer „Vereinbarung” spricht. Unter den Begriff „Vereinbarung” fallen nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers sowohl individual- als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen. Auch in der BT-Drucks. 13/4612 zum Gesetzentwurf für das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz wird bei der Begründung zu Art. 3 klargestellt, daß „durch die neue Vorschrift des § 4 a (später als § 4 b in Kraft getreten) nunmehr eine rechtssichere Grundlage für Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen geschaffen” wird, „nach der eine zu zahlende Sondervergütung auf Grund krankheitsbedingter Fehlzeiten gekürzt werden kann” (so auch: ErfK/Dörner § 4 b EntgeltfortG Rn. 3; Schmitt EFZG 3. Aufl. § 4 b Rn. 11).

Diese gesetzliche Neuregelung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

So hatte der Senat bereits mit Urteil vom 26. Oktober 1994 (– 10 AZR 482/93 – BAGE 78, 174) im Anschluß an die Entscheidung des Sechsten Senats vom 15. Februar 1990 (– 6 AZR 381/88 – BAGE 64, 179) entschieden, daß eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung zulässig ist, nach welcher krankheitsbedingte Fehlzeiten mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung zur Kürzung einer freiwilligen Sonderzahlung führen.

Auf diese Rechtsprechung bezieht sich auch die Begründung zu Art. 3 des Gesetzesentwurfes für das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz. Dort heißt es:

„Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kürzung von Sonderzahlungen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten hat sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert; die Zulässigkeit einer solchen Kürzung ist zuletzt stets bejaht worden. Durch die neue Vorschrift des § 4 a wird nunmehr eine rechtliche Grundlage … geschaffen …” (BT-Drucks. 13/4612)

Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt an den Kläger das Weihnachtsgeld für das Jahr 1996 ausbezahlt worden ist. Aus der von der Beklagten erstellten Abrechnung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Weihnachtsgeldes, die im November 1996 erstellt wurde, folgt jedoch, daß die Auszahlung des Weihnachtsgeldes nicht vor November 1996 erfolgt sein kann. Damit ist für den Weihnachtsgeldanspruch des Klägers der am 1. Oktober 1996 in Kraft getretene § 4 b EntgeltFG einschlägig.

2. a) Nach der Betriebsvereinbarung vom 22. November 1994 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung gelten nur Urlaubstage nicht als Fehltage. Es kommt somit nicht auf den Grund für die Fehltage an. Diese Regelung kann über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die auf Grund einer Erkrankung des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles eingetretenen Fehltage nicht zu berücksichtigen sind.

b) Daß die Betriebsvereinbarung auch Fehltage des Klägers, die durch einen Arbeitsunfall verursacht worden sind, anspruchsmindernd berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung wird durch § 4 b Satz 1 EntgeltFG gedeckt. § 4 b EntgeltFG enthält keine Einschränkung dahingehend, daß krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die infolge eines vom Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers erlittenen Arbeitsunfalles eingetreten ist, die Kürzungsmöglichkeit bei Sondervergütungen ausschließt.

Diese gesetzliche Regelung steht in einem gewissen Gegensatz zu den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 EntgeltFG. Danach tritt die in § 4 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFG vorgesehene Kürzung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruches während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes ua. dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig geworden ist.

Diese Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 EntgeltFG wurde ebenso wie der § 4 b EntgeltFG durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 in das EntgeltFG eingefügt. Damit wird deutlich, daß dem Gesetzgeber bei der Neufassung des EntgeltFG durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz bezüglich der Kürzung von Vergütungsansprüchen (Entgeltfortzahlungs- und Sondervergütungsansprüchen) bei Erkrankung des Arbeitnehmers die Problematik bewußt war, daß krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten auch infolge eines Arbeitsunfalles eintreten können. Dadurch, daß der Gesetzgeber für die Entgeltfortzahlung nach § 4 EntgeltFG eine besondere Regelung für Erkrankungen auf Grund eines Arbeitsunfalles getroffen hat, dies jedoch bei der durch § 4 b EntgeltFG geregelten Kürzungsmöglichkeit von Sondervergütungen bei Krankheit des Arbeitnehmers unterlassen hat, zeigt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers eine Kürzung von Sondervergütungen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig sein soll, ohne daß es auf die Ursachen der Erkrankung ankommt.

c) Die Berufung der Beklagten auf die Kürzungsmöglichkeit ist auch nicht treuwidrig. Eine solche Treuwidrigkeit iSd. § 242 BGB käme dann in Betracht, wenn die Beklagte den Arbeitsausfall des Klägers und damit dessen Arbeitsunfähigkeit schuldhaft verursacht hätte. Für eine solche Annahme ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien jedoch kein Anhaltspunkt.

3. Die Kürzung des Weihnachtsgeldes des Klägers für das Jahr 1996 verstößt auch nicht gegen § 4 b Satz 2 EntgeltFG.

Vorliegend ist eine Entscheidung der Rechtsfrage, nach welchen Grundsätzen das Jahresarbeitsentgelt und das durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 b Satz 2 EntgeltFG zu berechnen ist, entbehrlich, da selbst bei Zugrundelegung der für den Kläger günstigsten Berechnungsweise die Kürzungsmöglichkeit des § 4 b Satz 2 EntgeltFG nicht überschritten ist.

Nach der vorgelegten Weihnachtsgeldabrechnung vom November 1996 hat der Kläger in diesem Monat eine Bruttomonatsvergütung von 3.854,50 DM erzielt. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, daß bei der Berechnung des Jahresentgelts im Sinne von § 4 b Satz 2 EntgeltFG nur die laufenden Monatsvergütungen, nicht jedoch auch etwa gewährte Sondervergütungen zu berücksichtigen sind, so ergibt sich ein Jahresverdienst des Klägers von 46.254,00 DM (3.854,50 DM × 12).

Auch wenn – mangels näherer Sachverhaltsfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht – zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, daß dieser 312 Arbeitstage pro Jahr gearbeitet hat (= 52 Wochen × 6 Arbeitstage/Woche) und wenn weiter Urlaubs- und Feiertage zugunsten des Klägers außer Betracht gelassen werden, so entfällt ein Verdienst von 148,25 DM auf jeden Arbeitstag. Nach § 4 b Satz 2 EntgeltFG hätte damit für jeden Krankheitstag das Weihnachtsgeld für den Kläger um 37,06 DM (1/4 von 148,25 DM) gekürzt werden dürfen, dh. das Weihnachtsgeld für das Jahr 1996 hätte um insgesamt 1.630,64 DM (44 Fehltage × 37,06 DM/Fehltag) vermindert werden können.

Tatsächlich wurde das Weihnachtsgeld auf Grund der Betriebsvereinbarung jedoch lediglich um 1.233,44 DM gekürzt.

4. Da es sich bei dem Betrieb der Beklagten nach übereinstimmendem Sachvortrag beider Parteien um einen Betrieb des Großhandels handelt, finden nach § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis die Rechtsnormen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Sonderzahlungen vom 2. Mai 1995 für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Nach § 2 Abs. 4 dieses Tarifvertrages beträgt die Sonderzahlung für Arbeiter und Angestellte ab 1996 760,00 DM. Nachdem der Kläger im Jahre 1996 1.233,44 DM brutto als Weihnachtsgeld erhalten hat, liegt keine nach § 4 Abs. 3 TVG unzulässige Abweichung von diesem Tarifvertrag zuungunsten des Klägers vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[1]

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Böck, Marquardt, Thiel, Tirre

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 15.12.1999 durch Susdorf, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436303

BB 2000, 1144

DB 2000, 1181

NJW 2000, 3155

NWB 2000, 2063

ARST 2000, 201

EWiR 2000, 817

FA 2000, 230

NZA 2000, 1062

SAE 2000, 262

ZIP 2000, 1172

ZTR 2000, 383

AP, 0

RdW 2000, 536

[1] Vorinstanz-Aktenzeichen,

Verkündungsdatum

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Wertschätzend kommunizieren: Absagen im Recruiting
Absagen im Recruiting

Unprofessionelle Absagen können die Arbeitgebermarke erheblich schädigen. Das Buch bietet praxisnahe Lösungen, Textbausteine und Checklisten, um Absagen förderlich zu formulieren und als strategisches Instrument zur Stärkung der Arbeitgebermarke zu nutzen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

  (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.  (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren