Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 15.02.2006 - 7 AZR 206/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Personalratsbeteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Schließen die Arbeitsvertragsparteien nach Zustellung einer Befristungskontrollklage im Sinne des § 17 S. 1 TzBfG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so steht dieser Vertrag regelmäßig unter dem Vorbehalt, dass er das Arbeitsverhältnis der Parteien nur regeln soll, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist. Die Befristung im zunächst angegriffenen Vertrag kann weiterhin gerichtlich auf ihre Rechtfertigung hin überprüft werden.
  • Das Mitbestimmungsrecht der §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW verlangt, dass der Arbeitgeber dem Personalrat den Befristungsgrund zumindest typisierend benennt. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. Die Angabe des Sachgrunds für die Befristung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Personalrat an dieser Mitteilung kein Interesse zeigt.
 

Normenkette

LPVG NW § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; TzBfG § 17

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 12 (5) Sa 282/04)

ArbG Bochum (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen 4 Ca 2394/02)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Februar 2005 – 12 (5) Sa 282/04 – wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 2002 geendet hat. Hilfsweise macht die Klägerin die Unwirksamkeit einer Befristung zum 17. Oktober 2003 geltend.

Die Klägerin ist seit 1. Januar 1998 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Aushilfsangestellte zur Vertretung bei der Staatsanwaltschaft B… des beklagten Landes beschäftigt. Nach § 1 Nr. 1 des Änderungsvertrags vom 21. Mai 2002 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2002 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2y BAT als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten O… und B… gemäß § 15b BAT bis zum 31. Dezember 2002 weiterbeschäftigt. Am 20. November 2002 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Änderungsvertrag mit demselben Sachgrund für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 17. Oktober 2003. An diesen Vertrag schlossen sich weitere befristete Änderungsverträge an.

Mit der am 2. September 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2002 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 hat sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der im Änderungsvertrag vom 20. November 2002 vereinbarten Befristung zum 17. Oktober 2003 gewandt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristungen seien mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Sie habe die Justizangestellten O… und B… weder unmittelbar noch mittelbar vertreten. Außerdem werde die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Abschluss der befristeten Änderungsverträge bestritten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die am 21. Mai 2002 vereinbarte Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 sein Ende gefunden hat,

2. hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die am 20. November 2002 vereinbarte Befristung mit Ablauf des 17. Oktober 2003 sein Ende gefunden hat.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem erstinstanzlich allein gestellten Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage mit dem Hauptantrag zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund der in dem Änderungsvertrag vom 21. Mai 2002 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2002 geendet. Die Befristung ist nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG wirksam geworden. Die nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage abgeschlossenen weiteren befristeten Arbeitsverträge stehen der Befristungskontrolle nicht entgegen. Die in dem Änderungsvertrag vom 21. Mai 2002 vereinbarte Befristung ist nach § 66 Abs. 1 LPVG NW unwirksam, da das beklagte Land das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zur Befristung des Arbeitsvertrags nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW nicht gewahrt hat. Ob die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist, bedurfte daher keiner Entscheidung. Da dem Hauptantrag stattzugeben war, war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

I. Die in dem Änderungsvertrag vom 21. Mai 2002 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2002 ist nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG wirksam geworden.

1. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2002 fristgerecht nach § 17 Satz 1 TzBfG mit der am 2. September 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Befristungskontrollklage geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine Befristungskontrollklage bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erhoben werden (vgl. etwa 25. August 2004 – 7 AZR 32/04 – EzA TzBfG § 14 Nr. 11, zu I der Gründe).

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin die gegen die Befristung zum 31. Dezember 2002 gerichtete Befristungskontrollklage nicht mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 zurückgenommen hat, was zur Folge hätte, dass die Antragstellung in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 4. September 2003 als erneute – nach § 17 Satz 1 TzBfG verspätete – Klageerhebung in Bezug auf die Befristung zum 31. Dezember 2002 anzusehen wäre.

Nach § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Rücknahme der Klage gegenüber dem Gericht zu erklären. Die Klagerücknahme erfolgt nach § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes. Die Klagerücknahme muss als Prozesshandlung zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (BGH 3. April 1996 – VIII ZR 315/94 – NJW-RR 1996, 885, zu II 2 der Gründe). Dazu ist aber erforderlich, dass zweifelsfrei und eindeutig erkennbar ist, dass die Klage zurückgenommen werden soll. Diese Voraussetzungen erfüllt der Schriftsatz vom 26. Februar 2003 nicht. Der Schriftsatz enthält einen neuen Klageantrag, mit dem die Wirksamkeit der Befristung zum 17. Oktober 2003 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurde. In dem Schriftsatz finden sich jedoch keine Erklärungen, die die bisher angegriffene Befristung zum 31. Dezember 2002 betreffen. Deshalb kann dem Schriftsatz nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnommen werden, dass die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2002 nicht mehr weiterverfolgt werden sollte. Gegenteiliges wird in der Revision von dem beklagten Land auch nicht mehr geltend gemacht.

II. Die in dem Änderungsvertrag vom 21. Mai 2002 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2002 unterliegt der Befristungskontrolle. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien am 20. November 2002 und in der Folgezeit weitere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen haben.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihr Arbeitsverhältnis allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich aber, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer – ausdrücklich oder konkludent – das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet (vgl. etwa 10. März 2004 – 7 AZR 402/03 – BAGE 110, 38 = AP TzBfG § 14 Nr. 11 = EzA TzBfG § 14 Nr. 9, zu II 1 der Gründe mwN). Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht und schließen die Parteien nach Zustellung der Klage bei dem Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, darf der Arbeitnehmer als Empfänger des Vertragsangebots des Arbeitgebers der ausdrücklichen Erklärung den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle das Arbeitsverhältnis der Parteien nur regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist (BAG 13. Oktober 2004 – 7 AZR 218/04 – EzA TzBfG § 17 Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2a der Gründe; 10. März 2004 – 7 AZR 402/03 – aaO, zu II 2 der Gründe). Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers nur entnehmen, wenn dieses Hinweise auf die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Vertrags enthält. Gibt es solche Hinweise nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur gelten, wenn nicht bereits auf Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (BAG 10. März 2004 – 7 AZR 402/03 – aaO).

2. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass die in dem Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2002 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2002 der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Parteien haben zwar bei Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrags vom 20. November 2002 keinen ausdrücklichen Vorbehalt vereinbart. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede, wie sich aus den zu Protokoll erklärten Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 13. Februar 2003 ergibt. Die Parteien haben den Vertrag vom 20. November 2002 sowie die weiteren befristeten Arbeitsverträge jedoch nach der am 16. September 2002 erfolgten Zustellung der in Bezug auf die Befristung zum 31. Dezember 2002 erhobenen Befristungskontrollklage abgeschlossen. Deshalb konnte die Klägerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Vertragsangeboten des beklagten Landes den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dass die neuen Verträge für das Arbeitsverhältnis nur gelten sollten, wenn nicht bereits auf Grund des Arbeitsvertrags vom 21. Mai 2002 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Mit diesem Inhalt hat die Klägerin die Vertragsangebote des beklagten Landes angenommen.

III. Die in dem Änderungsvertrag vom 21. Mai 2002 vereinbarte Befristung ist nach § 66 Abs. 1 LPVG NW unwirksam, da das beklagte Land das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW nicht gewahrt hat.

1. Nach § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW ua. mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Damit hat der Gesetzgeber des beklagten Landes das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa BAG 20. Februar 2002 – 7 AZR 707/00 – BAGE 100, 311 = AP LPVG NW § 72 Nr. 23 = EzA BGB § 620 Nr. 188, zu I 1 der Gründe mwN) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (BAG 9. Juni 1999 – 7 AZR 170/98 – BAGE 92, 36 = AP LPVG Brandenburg § 63 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 163, zu 2a der Gründe zu der inhaltsgleichen Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg; 13. April 1994 – 7 AZR 651/93 – BAGE 76, 234 = AP LPVG NW § 72 Nr. 9 = EzA BGB § 620 Nr. 123, zu B II 2c bb der Gründe).

Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2002 – 7 AZR 707/00 – BAGE 100, 311 = AP LPVG NW § 72 Nr. 23 = EzA BGB § 620 Nr. 188, zu I 2 der Gründe mwN). Die nach § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats betrifft die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen (BAG 27. September 2000 – 7 AZR 412/99 – AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 21, zu B I 3 der Gründe mwN). Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, gegenüber dem Personalrat unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung im Einzelnen darzulegen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird (BAG 27. September 2000 – 7 AZR 412/99 – aaO). Zu diesen Angaben, die die zumindest typisierende Bezeichnung der Befristung umfasst, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW benötigt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 8. Juli 1998 – 7 AZR 308/97 – AP LPVG NW § 72 Nr. 18 = EzA BGB § 620 Nr. 150, zu 3 der Gründe). Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 8. Juli 1998 – 7 AZR 308/97 – aaO, zu 2a der Gründe; 9. Juni 1999 – 7 AZR 170/98 – BAGE 92, 36 = AP LPVG Brandenburg § 63 Nr. 2, zu 2b der Gründe; 27. September 2000 – 7 AZR 412/99 – aaO, zu B I 2 der Gründe). Dazu ist zumindest eine typisierende Benennung des Befristungsgrunds gegenüber dem Personalrat erforderlich (BAG 27. September 2000 – 7 AZR 412/99 – aaO, zu B I 3 der Gründe).

2. Das Landesarbeitsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich der Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin zum 31. Dezember 2002 nicht gewahrt wurde, da dem Personalrat der Sachgrund für die Befristung nicht mitgeteilt wurde.

a) Das Schreiben des beklagten Landes vom 14. Mai 2002, mit dem dieses die Zustimmung des Personalrats zur befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin bis zum 31. Dezember 2002 beantragt hatte, enthält keine Angaben zum Befristungsgrund, sondern nur zu der Absicht, den Arbeitsvertrag zu verlängern, und zur Befristungsdauer.

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde dem Personalrat der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags auch nicht mündlich mitgeteilt. Insbesondere erfolgte eine Information, dass die Befristung zur Vertretung erfolgen sollte, nicht, wie von dem beklagten Land vorgetragen, in dem Vierteljahresgespräch vom 20. März 2002. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält entgegen der Auffassung des beklagten Landes der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

aa) Die Beweiswürdigung obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz. Dieses hat sich nach § 286 ZPO seine Überzeugung darüber, ob eine streitige Behauptung wahr ist oder nicht, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme zu bilden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist für die Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts möglich ist, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (BAG 3. April 1986 – 2 AZR 324/85 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 63, zu I 2 der Gründe).

bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Die vom Landesarbeitsgericht vernommenen Zeugen haben die Behauptung des beklagten Landes, dem Personalrat sei in dem Vierteljahresgespräch vom 20. März 2002 der Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin seiner Art nach mitgeteilt worden, nicht bestätigt. Auf Grund dieser Aussagen ist das Landesarbeitsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu dem möglichen Ergebnis gelangt, dass dem Personalrat der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin zum 31. Dezember 2002 nicht mitgeteilt wurde. Die gegen die Beweiswürdigung erhobene Rüge des beklagten Landes, das Landesarbeitsgericht habe die Aussage des Personalratsvorsitzenden, den Personalrat habe es nicht interessiert, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nur befristet habe verlängert werden sollen, nicht ausreichend gewürdigt, ist unbegründet, da diese Bekundung des Zeugen für die Entscheidung unerheblich ist. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Mitteilung des Sachgrunds für die Befristung auch dann nicht entbehrlich, wenn der Personalrat an dieser Mitteilung kein Interesse zeigt. Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW ist zwingend vorgeschrieben. Es dient nicht allein den Interessen des Personalrats, sondern insbesondere auch denjenigen des betroffenen Arbeitnehmers. Nimmt der Personalrat das ihm zustehende Mitbestimmungsrecht nicht ordnungsgemäß wahr, indem er die ihm nach dem Gesetz obliegende Prüfung, ob eine Befristung gerechtfertigt ist oder nicht, unterlässt, führt dies nicht dazu, dass der Arbeitgeber seiner nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bestehenden Verpflichtung, dem Personalrat den Befristungsgrund zumindest typisierend mitzuteilen, ebenfalls nicht nachzukommen braucht. Damit stünde das Mitbestimmungsrecht des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW zur Disposition von Arbeitgeber und Personalrat. Dies stünde im Widerspruch zu dem zwingenden Charakter der Vorschrift.

c) Für den Streitfall kann dahinstehen, ob die zumindest typisierende Mitteilung des Befristungsgrunds an den Personalrat im Rahmen der Beteiligung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW entbehrlich ist, wenn dem Personalrat der Sachgrund für die Befristung bereits bekannt ist. Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war dem Personalrat der Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin zum 31. Dezember 2002 entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes nicht auf Grund früherer Vierteljahresgespräche bekannt. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen. Das beklagte Land macht nur geltend, dem Personalrat sei aus vorangegangenen Vierteljahresgesprächen bekannt gewesen, dass alle Befristungen ab dem Jahr 1998 zur Vertretung erfolgt seien. Dieses Vorbringen hat das Landesarbeitsgericht jedoch zu Recht für unerheblich gehalten. Auch wenn seit dem Jahr 1998 bei der Staatsanwaltschaft B… befristete Arbeitsverträge nur mit dem Sachgrund der Vertretung abgeschlossen worden sein sollten und dies dem Personalrat bekannt gewesen sein sollte, war daraus nicht ohne weiteres zu schließen, dass auch die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin zum 31. Dezember 2002 auf den Sachgrund der Vertretung gestützt werden sollte. Aus einer in der Vergangenheit geübten Praxis folgt nicht zwingend, dass diese auch in Zukunft ausnahmslos beibehalten wird. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das beklagte Land anlässlich der Vierteljahresbesprechungen zu keinem Zeitpunkt erklärt, Arbeitsverträge würden ausschließlich zur Vertretung befristet. Das Landesarbeitsgericht hat daher von einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob dem Personalrat aus vorangegangenen Vierteljahresgesprächen bekannt war, dass alle Befristungen ab dem Jahr 1998 zur Vertretung erfolgten, zu Recht abgesehen.

IV. Da die Befristung nach § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob für sie eine Rechtfertigung vorliegt.

V. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da dem Hauptantrag stattzugeben war.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Koch, Coulin, Kley

 

Fundstellen

Haufe-Index 1512251

ZTR 2006, 508

AUR 2006, 250

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Mitarbeiterbindung
Mitarbeiterbindung

Mitarbeiterbindung senkt die betrieblichen Kosten und fördert Wertschöpfung, Flexibilität und Innovationskraft im Unternehmen. Gunther Wolf beschreibt, wie Sie fachliches Know-how und Kompetenzen binden und erklärt den Weg zu einer mitarbeiterzentrierten Erfolgskultur mit zahlreichen Beispielen. 


Teilzeit- und Befristungsge... / § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Teilzeit- und Befristungsge... / § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts

1Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren