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BAG Urteil vom 15.01.1974 - 1 AZR 234/73

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Leitsatz (amtlich)

1. Mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats enden seine Befugnisse. Eine Fortführung der laufen den Geschäfte bis zur Neuwahl einer anderen Personalvertretung kennt weder das Bundespersonalvertretungsgesetz noch das Landespervertretungsgesetz für Baden-Württemberg. Rechtshandlungen der Personalvertretung nach Ablauf ihrer Amtszeit sind rechtsunwirksam.

2. Auf das Nichtvorhandensein eines Personalrats kann sich jedermann zu jeder Zeit berufen, wenn die Amtszeit des Personalrats abgelaufen und ein neuer Personalrat nicht gewählt ist. Der die Rechtsordnung, beherrschende Grundsatz des Vertrauensschutzes greift nicht durch, auch wenn der Dienststellenleiter den Eindruck erweckt haben sollte, der bisherige Personalrat sei noch im Amt. Das personalratsmäßige Verhalten des früheren Personatrats und die Ansicht der Bediensteten spielen ebenfalls keine Rolle.

Normenkette

LPVG BW § 17 Abs. 2; LPVG BW § 18; LPVG BW § 19; LPVG BW § 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 5; BGB § 242

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.02.1973; Aktenzeichen 2 Sa 88/72 – aufgehoben.)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 1973 – 2 Sa 88/72 – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Der Kläger trat am 1. November 1971 als Pflege helfer bei dem Beklagten für das Landesaltersheim R ein. Nach dem Arbeitsvertrag galt für das Arbeitsverhält nis der BAT; die Probezeit war auf sechs Monate festge setzt. Am 26. April 1972 kündigte der Beklagte noch während der Probezeit dem Kläger fristgemäß zum 31. Mai 1972. Die Kündigung wurde u. a. damit begründet, daß das Verhalten des Klägers den Arbeitsablauf im Landesaltersheim R gestört habe. Die notwendige Zusammenarbeit mit der Heim leitung und den Mitarbeitern sei nicht mehr möglich und auch nicht mehr zumutbar gewesen.

Gegen die Kündigung hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgebracht, der Personalrat sei vor der Kündigung nicht gehört worden. Die Kündigung verstoße auch gegen die aus drückliche Zusage, der Kläger könne bei dem Beklagten eine Ausbildung in der Alterspflege erhalten, insbesondere die hierzu erforderlichen zwei Lehrgänge besuchen. Die Kündigung sei sittenwidrig, denn sie sei nur erfolgt, um einen unbe quemen Mahner zu entfernen. Der Kläger habe schwerwiegende Mißstände im Landesaltershof R… aufgedeckt und ge beten; darüber mit dem Heimleiter und den Schwestern zu diskutieren. Bei dem Versuch, schlimmste Mißstände zu be seitigen, sei der Kläger auf den Widerstand des Heimleiters und der Schwestern gestoßen. Deshalb sei es zu Auseinander setzungen gekommen. Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, daß die Kündigung des Beklagten vom 26. April 1972 das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 1972 nicht beendet hat.

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Er hat vorgetragen, ein Verstoß gegen die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Baden-Württemberg (LPVG-BW) zur Durchführung der Mitwirkung des Personal- rates bei der Kündigung liege nicht vor, da im April 1972 kein verhandlungsfähiger Personalrat bei dem Landesalters heim R… vorhanden gewesen sei. Eine Ausbildung als

Altenpfleger sei dem Kläger im Arbeitsvertrag nicht zuge sagt worden. Dem Pfleger sei gekündigt worden, weil er den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden gestört und die Anordnungen der Vorgesetzten mißachtet habe. Er habe sich sogar gegenüber dem Heimleiter geäußert, er würde ihn als Vorgesetzten nicht mehr anerkennen, sondern die Sorge für die Patienten allein übernehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurück gewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

1. Keine Bedenken bestehen gegen den rechtlichen Aus gangspunkt des angefochtenen Urteils, daß mit dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats auch die ihm nach dem LPVG-BW obliegenden Befugnisse und Pflichten endeten.

Eine Fortführung der laufenden Geschäfte durch die bisherige Personalvertretung bis zur Wahl eines neuen Personalrats kennt weder das Bundespersonalvertretungs gesetz noch das LPVG-BW (Dietz, BPVG, § 24 Anm. 10; Fitting-Heyer-Lorenzen, BPVG, 3. Aufl., § 24 Anm. 8; Molitor, BPVG, 2. Aufl., § 24 Anm. 7; Rooschütz-Schwarz- Killinger, LPVG-BW, 2. Aufl., § 24 Anm. 5)• Findet aus welchen Gründen auch immer die Neuwahl eines Personalrats nicht statt, dann ist die Dienststelle personalratslos, mit der Folge, daß nunmehr der Leiter der Dienststelle alle sonst der Mitwirkung und Mitbestimmung des Personal rats unterliegenden Angelegenheiten von sich aus treffen und entscheiden kann.

2. Gleichwohl meint das Landesarbeitsgericht, die Kündigung des Klägers sei rechtsunwirksam, weil der Be klagte sich nicht darauf berufen könne, daß ein Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. 5 LPVG-BW nicht vor liege. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts beruht auf der Erwägung, der Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, daß der Leiter des Altersheims den Personalrat als noch im Amt befindlich angesehen und laufend zur Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung bei Höher gruppierungen und Kündigungen eingeschaltet habe. Es ist der Ansicht, die Berufung auf das Nichtvorhandensein eines handlungsfähigen Personalrats stelle unter diesen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung dar; der Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als habe ein im Amt be findlicher Personalrat bei der Kündigung des Klägers nicht ordnungsgemäß mitgewirkt.

3. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. a) Bei seinen rechtlichen Erwägungen hat das Landesarbeits gericht verkannt, daß der hier zu entscheidende Sachverhalt sich der Anwendung des RechtsInstituts der unzulässigen Rechtsausübung entzieht. Gewichtiger als diese Maxime und daher in Fällen vorliegender Art vorzugehen hat das die Personalverfassung beherrschende Prinzip der demokratischen Legitimität. Das Prinzip der demokratischen Legitimität be ruht auf dem Gedanken, daß die Organe und Gremien von Ge meinschaften oder Vereinigungen mit körperschaftlicher Ver fassung bei entsprechender Struktur von dem Willen und Vertrauen ihrer Mitglieder getragen werden müssen; nur dann üben sie die ihnen in ihrer Verfassung eingeräumten Auf gaben und Befugnisse „verfassungsgemäß'' und damit recht mäßig aus.

Die Personalvertretungen des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder sind – wie auch die Betriebsver fassung – ein Teil der Wirtschafts- und Sozialverfassung und damit der Gesamtordnung des Staates zugeordnet (vgl. OVGE Lüneburg, 13, 400 [403]; Dietz, a.a.O., § 1 Anm. 82). Insofern gilt auch für sie das Prinzip der demokratischen Legitimität (vgl. Dietz, a.a.O., § 1 Anm. 82; Dietz-Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 1 Anm. 19 mit weiteren Nachweisen). Die Personalvertretung einer öffentlichen Dienststelle als Re präsentant der Bediensteten und als Träger der Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechte (vgl. Dietz, a.a.O., § 1 Anm. 88 ff.; Distel, Personalvertretung in den Behörden, 2. Aufl., S. 39; Molitor, a.a.O., § 1 Anm. 11; Fitting-Heyer-Lorenzen, a.a.O., § 1 Anm. 47) ist nur dann legitimiert, ihre in der Personalver fassung gesetzten Aufgaben und Befugnisse auszuüben, wenn sie aus einer nach den Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes und der hierzu ergangenen Wahlordnung ordnungsgemäß durchgeführten Wahl der Be diensteten hervorgegangen oder wenn bei einer Anfech tungsmöglichkeit die Anfechtung der Wahl der Bediensteten nicht form- und fristgerecht geltend gemacht worden ist. Die durch eine Wahl erfolgte Legitimierung der Personal vertretung, rechtmäßig für die Bediensteten zu handeln, besteht jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur für die Zeit, für die ihr das Vertrauen ausgesprochen worden ist, also längstens für die Dauer ihrer Amtszeit. Diese Zäsur muß erfolgen, um das konkret gewählte Gremium und seine Mitglieder stets als wirkliche Repräsentanten der Bediensteten erscheinen zu lassen. Mit Ablauf der Amtszeit erlischt nicht nur das Amt der Personalvertretung sondern zugleich auch jegliche Legitimierung, die ihr nach dem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten weiterhin wahrzunehmen. Andernfalls würde das der Wahl zugrunde liegende Vertrauensmoment mißachtet. Die Handlungen der Personalvertretung nach Ablauf ihrer Amtszeit sind somit, auch wenn sie im Einverständnis mit dem Dienstherrn vor genommen werden, rechtlich unwirksam. Auf das Nichtvorhandensein einer Personalvertretung und auf die Rechts unwirksamkeit von einem nicht mehr im Amt befindlichen Personalrat vorgenommenen Handlung kann sich, wie bei einer nichtigen Wahl, jedermann zu jeder Zeit und in je dem Verfahren berufen (vgl. hierzu Dietz, a.a.O., § 22 Anm. 35; Distel, a.a.O., S. 163; Fitting-Heyer-Lorenzen, a.a.O., § 22 Anm. 14; Molitor, a.a.O., § 22 Anm. 26; für das BetrVG: Dietz-Richardi, a.a.O., § 19 Anm. 55; Fitting-Auffarth, BetrVG, 10. Aufl., § 19 Anm. 7).

Wäre die Ansicht des Landesarbeitsgerichts richtig, dann hätte das auch zur Folge, daß es jedenfalls in vielen Fällen von dem Verhalten des jeweiligen Leiters der Dienststelle abhinge, ob eine Personalvertretung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Das wäre aber mit dem Prinzip der demokratischen Legitimität ebenfalls nicht zu vereinbaren. Auch auf das Verhalten des früheren Personalrates kommt es nicht an. Ebensowenig spielt die Ansicht der Bediensteten eine Rolle. Im Interesse der Rechtssicher heit ist der Akt der Wahl notwendig.

b) Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich für den Streitfall: Unstreitig war zum Zeitpunkt des Aus spruchs der Kündigung in dem Landesaltersheim R… ein Personalrat nicht mehr im Amt. Das Verhalten des Leiters des Altersheims, durch das er möglicherweise bei den Bediensteten den Eindruck erweckt hat, der Personal rat sei nach wie vor im Amt und ihre rechtmäßige Per sonalvertretung, hat entgegen der Ansicht des Landesar beitsgerichts keinen rechtlich bedeutsamen Vertrauens tatbestand geschaffen, an dem sich der Beklagte aufgrund seiner ihm gegenüber den Bediensteten obliegenden Für- sorgepflicht festhalten lassen müßte. Es war, und zwar in jeder Hinsicht und bezüglich aller Folgen personal vertretungsrechtlich ohne jede Bedeutung. Auch ein ent sprechendes Verhalten des bisherigen Personalrats und die Ansicht der Bediensteten spielen keine Rolle. Der Beklagte konnte sich daher auf das Nichtvorhandensein eines Personalrats berufen, ohne hierbei gegen den Grund satz von Treu und Glauben zu verstoßen.

4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann dem Beklagten auch nicht angelastet werden, daß der Leiter des Altersheims seinen Verpflichtungen aus dem LPVG-BW nicht nachgekommen ist. Er war zwar nach dessen § 17 Abs. 2 verpflichtet, eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen, nach dem der frühere Personalrat vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt hatte oder er hatte, falls eine Personalversammlung nicht stattfand, nach § 19 LPVG-BW selbst einen Wahlvorstand zu bestellen. Aus dieser Pflichtverletzung kann der Kläger jedoch keine zu seinen Gunsten sich auswirkenden Rechte herleiten. Die Nichtvornahme der Wahl muß in erster Linie der frühere Personalrat als das für die Bedeutung der Belange der Be diensteten vor allem zuständige Organ vertreten. Er hat es versäumt, gemäß § 17 Abs. 1 LPVG-BW acht Wochen vor Ab lauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.

5. Da die tatsächlichen und rechtlichen Voraus setzungen für eine gesetzliche Mitwirkung des Personal rats gemäß § 68 Abs. 1 Buchst, b Ziff. 5 LPVG-BW bei Ausspruch der Kündigung nicht vorlagen, konnte der Be klagte kraft seines ihm zustehenden Direktionsrechtes von sich aus dem Kläger kündigen.

6. Die Fehler, die dem Landesarbeitsgericht nach den vorstehenden Erörterungen unterlaufen sind, müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das Landes arbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die von dem Beklagten angegebenen Kündigungsgründe die Auf hebung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Da dieserhalb keine tatsächlichen Feststellungen getroffen sind, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Unterschriften

gez. Dr. Müller zugleich für den im Urlaub befindlichen Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Auffarth, Wendel, Dr. Blasig, R. Grebenstein

Fundstellen

  • Haufe-Index 16891205
  • BAGE , 470
  • NJW 1974, 1527

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