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BAG Urteil vom 14.08.1991 - 4 AZR 25/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ständiger Vertreter des Leiters einer Universitätsklinik. Abteilungsarzt eines Universitätsklinikums

 

Leitsatz (amtlich)

  • Vertreter im Sinne der Vergütungsgruppe I Fallgruppe 4 der Anlage 1a zum BAT sind nur solche Vertreter, die auch bei Anwesenheit des leitenden Arztes neben diesem dessen Aufgaben wahrnehmen können (Anwesenheitsvertreter). Nicht zu diesen Vertretern zählen die Abwesenheitsvertreter, denen die Vertretung des leitenden Arztes nur bei dessen Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) obliegt.
  • Nach der Protokollnotiz Nr. 3 werden in diese Vergütungsgruppe auch die Vertreter des leitenden Arztes einer Abteilung eines Universitätsklinikums eingruppiert.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a VergGr. I Fallgruppe 4; BGB §§ 133, 157, 611

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 17.09.1990; Aktenzeichen 16/13 Sa 1070/89)

ArbG Marburg (Urteil vom 19.07.1989; Aktenzeichen 1 Ca 96/89)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 1990 – 16/13 Sa 1070/89 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist promovierter Mediziner und seit dem 7. Januar 1989 zum außerplanmäßigen Professor berufen. Er ist seit dem 1. Februar 1987 bei dem Klinikum der P… – Universität M… des beklagen Landes aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Januar 1987 beschäftigt. Er wurde zunächst nach der VergGr. Ib BAT und seit dem 1. Januar 1990 nach der VergGr. Ia BAT vergütet. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung.

Durch Beschluß des Klinikum-Vorstandes vom 21. Januar 1988 wurde der Kläger zum Stellvertreter des Abteilungsleiters der “Klinik für Allgemeinchirurgie” im medizinischen Zentrum für operative Medizin I bestellt. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut:

“…BESCHLUß

des Vorstandes vom: 21.01.1988 zu Top: 11b Stellvertreter des Abteilungsleiters der Klinik für Allgemeinchirurgie im Med. Zentrum für Operative Medizin I

Der Klinikumsvorstand bestellt Herrn PD … Dr. W… als Stellvertreter des Abteilungsleiters der Klinik für Allgemeinchirurgie im Med. Zentrum für Operative Medizin I.

(Dr. A. T…)

– Verwaltungsdirektor –”

Dem Abteilungsleiter Prof. Dr. R… sind ca. 20 Ärzte dienstlich und organisatiorisch unterstellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) sind im Rahmen des Universitäts-Klinikums verschiedene medizinische Zentren eingerichtet, die jeweils von einem Professor als geschäftsführendem Direktor geleitet werden. Jedes einzelne medizinische Zentrum ist seinerseits in verschiedene Abteilungen/Kliniken untergliedert, die von einem Professor als Abteilungsleiter geleitet werden.

Der Kläger stellt auch in Anwesenheit des Abteilungsleiters u.a. die Pläne für die Besetzung der Stationen und Funktionsbereiche mit ärztlichem und Pflege-Personal auf und bildet die Stationsärzte fachchirurgisch, insbesondere operativ, aus. Darüber hinaus hat er folgende organisatorische Aufgaben zu erledigen:

  • Eigenverantwortliche Organisation und Zusammenstellung aller relevanten Daten und Fakten für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Chirurgischen Klinik im Rahmen einer Prüfung des Gesamtklinikums.
  • Erstellen eines Dienstplanes für den ärztlichen Schichtdienst auf der chirurgischen Intensivstation. Dieser Dienstplan trägt dem sehr wechselhaften Arbeitsanfall einer Intensivstation sowie allen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung.
  • Erstellen des “M… Operationskataloges”, der alle für die Klinik relevanten Operationen enthält. Die edv-mäßige Speicherung des Kataloges ermöglicht eine rasche statistische Leistungserfassung des Operationsbereiches, erleichtert die wissenschaftliche Erhebung bezüglich einzelner Operationen bzw. Krankheitsbilder und ermöglicht es, jedem Mitarbeiter am Jahresende einen Computerausdruck über seine selbst durchgeführten Operationen bzw. Assistenzen zur Verfügung zu stellen.
  • Mithilfe bei der Umorganisation des Dienstplanes der OP-Schwestern für die 39-Stunden-Woche ohne wesentliche Nachteile für den gesamten Operationsbetrieb in Absprache mit dem Kliniksleiter und der Pflegedienstleitung.

Der Beschluß des Klinikum-Vorstandes vom 21. Januar 1988 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 1988 bekanntgemacht. Er verlangte daraufhin zunächst mit Schreiben vom 16. März 1988 rückwirkend zum 15. Februar 1988 Vergütung nach VergGr. Ia BAT. Mit Schreiben vom 9. Mai 1988 beantragte er sodann Vergütung nach der VergGr. I BAT Fallgruppe 4. Dies lehnte das beklagte Land ab.

Der Kläger hat vorgetragen, die Voraussetzungen der VergGr. I BAT Fallgruppe 4 lägen in seiner Person vor. Bei der Klinik für Allgemeinmedizin handele es sich um eine Anstalt im Sinne der Sonderregelung 2a und um eine “Abteilung (Klinik)” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3. Er vertrete Prof. Dr. R… in der Gesamtheit seiner ärztlichen Dienstaufgaben und dies auch in dessen Anwesenheit. Da das Schreiben vom 3. Februar 1988 keine Einschränkung enthalte, sei davon auszugehen, daß er zum ständigen Vertreter und nicht nur zum Abwesenheitsvertreter von Prof. Dr. R… bestellt worden sei.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 1. März 1988 nach VergGr. I BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, in dem Beschluß des Klinikum-Vorstandes sei keine Bestellung zum ständigen Vertreter im Sinne der VergGr. I BAT Fallgruppe 4 zu sehen. Der Kläger habe lediglich zum Abwesenheitsvertreter bestellt werden sollen, die Anordnung der ständigen Vertretung hätte nämlich ausdrücklich erfolgen müssen. Wenn der Kläger den Beschluß anders verstanden habe, müsse sich das beklagte Land das nicht zurechnen lassen. Im übrigen vertrete der Kläger Prof. Dr. R… nicht in der Gesamtheit der Aufgaben, wie sie in der Verordnung zu § 36a HUG festgelegt seien. Soweit er zusammen oder in Absprache mit Prof. Dr. R… – … Leitungsfunktionen wahrnehme, liege keine echte Stellvertretung vor. Schließlich meint das beklagte Land, die Klinik, in der der Kläger tätig sei, sei keine Klinik im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

I. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm beanspruchten VergGr. I BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT). Dabei ist von dem in der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dies ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Landesarbeitsgericht hat selbst weder Feststellungen dazu getroffen, welche Arbeitsvorgänge der Kläger auszuführen hatte, noch in welchem zeitlichen Verhältnis die einzelnen Arbeitvorgänge zu der Gesamtarbeitszeit des Klägers stehen. Es hat sich insoweit damit begnügt, auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.

Zwar ist der Kläger als Oberarzt unstreitig für die gesamte pflegerische und ärztliche Versorgung der Patienten in der Abteilung “Klinik für Allgemeinchirurgie” zuständig. Alle Einzelaufgaben des Klägers dienen insoweit einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Sorge für die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patienten. Angesichts des einheitlichen Arbeitsergebnisses ist die Tätigkeit des Klägers insoweit nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Sie ist auch tarifrechtlich einheitlich bewertbar. Daneben ist der Kläger aber nach seinem unbestrittenen Sachvortrag auch in der Forschung und Lehre tätig, nämlich für die Grundlagenforschung zur Nebenschilddrüsenchirurgie und der Tumorforschung sowie im Vorlesungsbetrieb. Ob diese Tätigkeiten zum einheitlichen Arbeitsvorgang Patientenversorgung gerechnet werden können, hängt davon ab, ob sie im Rahmen der Patientenversorgung oder im Rahmen des akademischen Forschungs- und Lehrauftrages erfolgen. Im letzteren Falle können insoweit an einer Universitätsklinik zwei oder drei selbständige Arbeitsvorgänge anfallen.

Angesichts des von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen, feststehenden Rechtsbegriffs des Arbeitsvorgangs hat der Senat zwar in allen Eingruppierungsprozessen die rechtliche Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst zu bestimmen, soweit die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen getroffen worden sind (vgl. BAG Urteile vom 20. Juni 1990 – 4 AZR 91/90 – AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 431/87 – AP Nr. 141 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.). Hier fehlen jedoch jegliche Feststellungen über den Umfang des jeweiligen Arbeitsanteils, so daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß.

II. Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen:

VergGr. I, Fallgruppe 4

Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens 9 Ärzte unterstellt sind

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3 und 4).

Die Protokollnotiz Nr. 3 lautet:

Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt.

Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.

1. Unstreitig und auch rechtlich nicht zu beanstanden stellt des Universitätsklinikum eine Anstalt im Sinne der begehrten Vergütungsgruppe in Verb. mit der SR 2a BAT dar, ebenso sind dem Leiter der “Klinik für Allgemeinchirurgie” unstreitig ständig mehr als neun Ärzte unterstellt.

2. Zu Unrecht meint das beklagte Land allerdings nicht die “Klinik für Allgemeinchirurgie”, sondern nur das gesamte Klinikum sei “Abteilung” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3. Wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main bereits in dem Urteil vom 18. März 1988 – 13 Sa 927/87 – (= ZTR 1988, S. 342) zutreffend ausgeführt hat, gibt der Wortlaut der Protokollnotiz hierfür nichts her. Insbesondere läßt sich daraus nicht entnehmen, daß damit nur die Abteilungen von städtischen oder Kreiskrankenhäusern gemeint seien, in denen das volle medizinische Angebot gegeben ist. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die medizinischen Zentren schon kraft Gesetzes in Abteilungen untergliedert sind (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Hess. Universitätsgesetz), die auch die Bezeichnung “Klinik” mit einem die Aufgaben näher kennzeichnenden Zusatz führen können.

3. In die VergGr. I BAT Fallgruppe 4 sind Ärzte eingruppiert, die zum ständigen Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 Abs. 2 ist nur der Arzt ständiger Vertreter des leitenden Arztes, dem die Gesamtheit von dessen Dienstaufgaben übertragen worden ist. Dies bedarf eines Beschlusses des zuständigen Organs des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers. Rein tatsächliche Entscheidungen des leitenden Arztes reichen zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals nicht aus (BAG Urteil vom 25. Februar 1987 – 4 AZR 217/86 – AP Nr. 14 zu § 24 BAT). Der Beschluß, mit dem der Kläger zum “Stellvertreter des Abteilungsleiters der Klinik für Allgemeinchirurgie im Medizinischen Zentrum für Operative Medizin I” bestellt wurde, ist von dem Vorstand des Klinikums der P… – Universität M… gefaßt worden. Dieses war nach § 33 Abs. 2 Ziff. 6 Hess. Universitätsgesetz das für die Personalverwaltung zuständige Organ.

4. Entscheidend ist danach, ob der Kläger durch den Beschluß des Klinikum-Vorstandes zum “ständigen” Vertreter des Abteilungsleiters bestellt worden ist. Dabei ist davon auszugehen, daß unter einer “ständigen” Vertretung nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen zu verstehen ist. Vielmehr muß der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten, neben diesem, zu erledigen haben (vgl. BAG Urteile vom 27. Mai 1981 – 4 AZR 1079/78 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und vom 18. Februar 1981 – 4 AZR 993/78 – AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte). Dabei kommt es, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob der leitende Arzt, Prof. Dr. R…, davon ausgegangen ist oder es gebilligt hat, daß der Kläger die Funktion eines “ständigen” Vertreters in diesem Sinne ausgeübt hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das vertretungsberechtigte Organ des beklagten Landes, hier also der Klinikum-Vorstand, den Kläger zum ständigen Vertreter bestellt hat.

5. Der Beschluß des Klinikum-Vorstandes vom 21. Januar 1988 verwendet nicht ausdrücklich den Begriff “ständig”. Er ist auslegungsbedürftig, denn er ist nicht eindeutig.

a) Die Auslegung einer Willenserklärung durch das Landesarbeitsgericht ist zwar in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar, denn die Tatsachenwürdigung ist Sache der Instanzgerichte. Nur wenn der Tatsachenrichter unter Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze oder durch Nichtberücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu seinem Ergebnis gelangt ist und dadurch gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstoßen hat, kann die Revision auf die Verletzung dieser Rechtsnormen gestützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BAG Urteil vom 2. März 1989 – 2 AZR 280/88 – AP Nr. 101 zu § 626 BGB). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil jedoch nicht stand.

b) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Klinikum-Vorstand habe bei seinem Beschluß “ersichtlich” lediglich auf § 36 Abs. 1 Satz 4 HUG abgestellt, der von einem “Stellvertreter des Abteilungsleiters” spreche. Dieser Begriff des “Stellvertreters” sei jedoch lediglich öffentlich-rechtlich zu verstehen und damit nur als “Abwesenheitsvertreter”. Dies ist fehlerhaft. Weder nimmt der Beschluß auf die Regelung in § 36 Abs. 1 HUG Bezug noch gibt der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 4 HUG einen Anhaltspunkt dafür, daß dort nur und ausschließlich der Abwesenheitsvertreter angesprochen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Bestellung zum ständigen Vertreter im Sinne der Vergütungsgruppe I nicht auf der Ebene des Verwaltungsaktes, sondern eines Rechtsgeschäfts im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgt. Der Beschluß vom 21. Januar 1988 ist daher nicht nach verwaltungsrechtlichen, sondern rechtsgeschäftlichen Grundsätzen auszulegen.

Bei der Auslegung wird das Landesarbeitsgericht die Begleitumstände zu berücksichtigen und, soweit sie streitig sind, zu ermitteln haben. Wegen der Größe des Klinikums und des Umfanges der dem leitenden Arzt obliegenden Aufgaben kann der Kläger das Schreiben vom 21. Januar 1988 als Bestellung zum ständigen Anwesenheitsvertreter verstanden haben. Hierfür könnte sprechen, daß der Klinikvorstand nach dem Vortrag des Klägers eine Bestellung zum ständigen Vertreter beabsichtigte. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht auch das Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 3. Februar 1988 in seine Wertung einbeziehen müssen.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Fieberg, Schwitzer

 

Fundstellen

Haufe-Index 838577

NZA 1992, 285

RdA 1992, 60

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