Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 14.05.1997 - 7 AZR 159/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der ausbildende Arbeitgeber in der rheinland-pfälzischen Metall- und Elektroindustrie ist nach der Nummer 3 der Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 11. März 1994 lediglich verpflichtet, dem Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anzubieten, sofern kein tariflicher Ausnahmetatbestand gegeben ist.

2. Die Tarifbestimmungen sehen nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne entsprechenden Vertrag vor.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 8 Sa 996/95)

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 30.05.1995; Aktenzeichen 5 Ca 60/95 P)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Der Kläger wurde von der Beklagten in der Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Januar 1995 zum Industriemechaniker in Maschinen- und Systemtechnik ausgebildet. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand die Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 11. März 1994 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. In deren Nummer 3 ist folgendes bestimmt:

"3. Übernahme von Auszubildenden

3.1 Auszubildende werden im Grundsatz nach er-

folgreich bestandener Abschlußprüfung für

mindestens sechs Monate in ein Arbeitsver-

hältnis übernommen, soweit dem nicht perso-

nenbedingte Gründe entgegenstehen.

Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe

der Gründe zu unterrichten.

3.2 Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von

der Verpflichtung nach Absatz 3.1 abgewi-

chen werden, wenn das Angebot eines Ar-

beitsverhältnisses wegen akuter Beschäfti-

gungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist

oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus

Ausbildungsverträge abgeschlossen hat."

Nachdem der Kläger am 25. Januar 1995 die Abschlußprüfung bestanden hatte, lehnte die Beklagte es ab, den Kläger im Anschluß an sein Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gemäß Nummer 3 der Tarifvereinbarung sei auch ohne entsprechenden Vertragsabschluß ein Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 1995 entstanden. Gründe, die die Beklagte berechtigen könnten, ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, lägen nicht vor.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem

1. Februar 1995 bis zum 31. Juli 1995 ein Ar-

beitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifvereinbarung begründe nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis, sondern lediglich einen Anspruch auf Abschluß eines Arbeitsvertrages. Im übrigen stehe das Leistungsverhalten des Klägers während seiner Berufsausbildung der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis entgegen; auch sei für ihn kein Arbeitsplatz vorhanden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger als Hauptantrag die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hilfsweise beantragt er erstmals in der Revisionsinstanz die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet war, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag als Industriemechaniker im Vollzeitarbeitsverhältnis mit 36 Stunden pro Woche für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Juli 1995 abzuschließen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil aufgrund der Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis entsteht, sondern lediglich ein Anspruch auf Abschluß eines Arbeitsvertrages begründet wird. Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines Arbeitsvertrages ist unzulässig, weil es sich insoweit um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung handelt.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen, ob die automatische Begründung eines Arbeitsverhältnisses überhaupt unter die Normsetzungsgewalt der Tarifvertragsparteien fällt. Denn bereits die Auslegung der Tarifvereinbarung ergibt, daß die Tarifvertragsparteien nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluß eines Arbeitsvertrages begründen wollten. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Auslegung des Tarifvertrages zutreffend entscheidend darauf abgestellt, daß die Tarifvertragsparteien die Formulierungen "Verpflichtung" und "Angebot eines Arbeitsverhältnisses" gewählt haben.

Gegenüber diesem klaren Wortlaut können die Einwendungen der Revision nicht durchgreifen, die zu Unrecht von einem nicht eindeutigen Wortlaut ausgehen. Insbesondere kann es nicht auf die von der Revision in den Vordergrund gestellte Absicht der Tarifvertragsparteien ankommen, einen effektiven Beschäftigungsschutz zu schaffen. Denn zum einen ist allein maßgeblich, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien zur Umsetzung dieser Absicht geschaffen haben; insoweit haben sie sich erkennbar mit der Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs begnügt. Zum anderen wäre eine effektive, sich unmittelbar an das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses anschließende Beschäftigungssicherung auch dann nicht gewährleistet, wenn die Tarifvertragsparteien eine automatische Begründung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen hätten. Denn wenn der Arbeitgeber dem nicht durch tatsächliche Beschäftigung des Auszubildenden Folge leistet, etwa weil er sich auf das Vorliegen einer der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Ausnahmen beruft, könnte der Auszubildende seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung auch erst in einem möglicherweise langwierigen gerichtlichen Verfahren durchsetzen.

2. Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Einer der Ausnahmefälle, in denen neue Sachanträge in der Revisionsinstanz zulässig sein könnten (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 74 Rz 27, m.w.N.), liegt nicht vor. Bei der Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Abschluß eines Arbeitsvertrages handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt oder auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat weder Feststellungen zu der Frage getroffen, ob aufgrund personenbedingter Gründe eine Ausnahme von der Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger gegeben war, noch ist der Sachvortrag der Parteien zu dieser Frage unstreitig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dörner Steckhan Schmidt

Günther Metzinger Niehues

 

Fundstellen

Haufe-Index 441103

BAGE 00, 00

BAGE, 367

BB 1997, 1540 (Kurzwiedergabe)

BB 1997, 2280 (Leitsatz 1-2)

DB 1997, 1137 (Kurzwiedergabe)

DB 1998, 1669

EBE/BAG Beilage 1997, Ls 284/97 (Leitsatz 1-2)

EzB TVG § 4, Nr 43 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ARST 1997, 146 (Kurzwiedergabe)

ARST 1998, 40-41 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ASP 1997, Nr 7/8, 59 (Kurzwiedergabe)

FA 1998, 30

FA 1998, 30 (Leitsatz 1-2)

NZA 1998, 50

NZA 1998, 50-51 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

RdA 1998, 57

RdA 1998, 57 (Leitsatz 1-2)

SAE 1998, 191

AP § 1 TVG, Nr 150

AP § 611 BGB, Nr 2

AR-Blattei, ES 400 Nr 88 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

ArbuR 1997, 497 (Leitsatz 1-2)

EzA-SD 1997, Nr 11, 3-4 (Kurzwiedergabe)

EzA-SD 1997, Nr 22, 24 (Leitsatz 1-2)

EzA § 4 TVG Beschäftigungssicherung, Nr 1 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr 111 (Leitsatz 1-2)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Rechtsprechung: Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2022
Entscheidung Möglichkeiten Weg
Bild: Pexels / Josh Sorenson

Auch im Jahr 2022 gab es wieder etliche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die für die tägliche Praxis von großer Bedeutung sind - ob zur Zeiterfassung, zu Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen, zu Freistellungstagen bei Krankheit oder grenzüberschreitenden Versetzungen. Unsere Online-Redaktion hat einen Überblick über die wichtigsten Urteile des Jahres und ihre Auswirkungen zusammengestellt.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BAG 7 AZR 811/96
BAG 7 AZR 811/96

  Entscheidungsstichwort (Thema) Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis  Leitsatz (amtlich) 1. Der Arbeitgeber ist nach Nr. 3 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 10. März 1994 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren