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BAG Urteil vom 14.04.1972 - 3 AZR 395/71

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Leitsatz (redaktionell)

1. MuSchG § 11 ist jedenfalls insoweit nicht wegen Verstoßes gegen GG Art 3 Abs 1 verfassungswidrig, wie darin dem Arbeitgeber kein die tragbaren Soziallasten überschreitendes Opfer zugemutet wird (im Anschluß an BAG 1971-09-09 = 3 AZR 261/70 = BAGE 23, 416 = AP Nr 5 zu § 11 MuSchG 1968).

2. Hat eine Mutter von fünf kleinen Kindern Arbeit nur für die Abend- und Nachtzeit übernommen, in der ihr Ehemann die Kinder betreuen kann, so braucht sie sich im Fall des schwangerschaftsbedingten Nachtarbeitsverbotes nicht auf eine Arbeit zu einer solchen Tageszeit umsetzen zu lassen, in der sie ihre Kinder betreuen muß; insbesondere kann der Arbeitgeber eine solche Umsetzung nicht mit der Begründung verlange, die Arbeitnehmerin könne für die von ihm gewünschte Zeit für ihre Kinder auf ihre Kosten ein Aufsichtsperson besorgen oder die Kinder in einer Tagesheimstätte unterbringen.

 

Normenkette

BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; MuSchG § 8 Fassung: 1968-04-18, § 11 Fassung: 1968-04-18

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 16.09.1971; Aktenzeichen 4 Sa 541/71)

ArbG Hamm (Entscheidung vom 08.07.1971; Aktenzeichen 1 Ca 641/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438557

BB 1973, 566

DB 1972, 2070

BetrR 1972, 617

ARST 1973, 26

SAE 1973, 121

AP § 11 MuSchG 1968, Nr 6

EzA § 11 nF MuSchG, Nr 7

PraktArbR MuSchG §§ 11-17, Nr 64

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