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BAG Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR 470/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Kündigungsfristen

 

Leitsatz (redaktionell)

Vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1996 – 2 AZR 166/95 –

 

Normenkette

BGB § 622; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.08.1994; Aktenzeichen 2 Sa 26/94)

ArbG Reutlingen (Urteil vom 08.02.1994; Aktenzeichen 2 Ca 778/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 8. Februar 1994 – 2 Ca 778/93 – und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 1994 – 2 Sa 26/94 – teilweise abgeändert.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. September 1993 erst mit Ablauf des 30. November 1993 beendet worden ist.

3. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte, von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der 1953 geborene Kläger war seit 1987 bei der Beklagten, die eine Textildruckerei betreibt, als Druckhelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie im Tarifgebiet Baden-Württemberg und Kreis Lindau vom 8. Oktober 1984 in der Fassung vom 5. November 1992 (im folgenden MTV) Anwendung. Aus betriebsbedingten Gründen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 23. September 1993 unter Einhaltung der sich aus § 17 Ziff. 2 MTV ergebenden Kündigungsfrist zum 31. Oktober 1993. § 17 MTV lautet:

„§ 17

Kündigung und Probezeit

1. Die von jeder Seite einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen, nach einer Betriebs Zugehörigkeit

von 5 Jahren

3 Wochen

von 10 Jahren

4 Wochen und

von 15 Jahren

6 Wochen.

Die Kündigung kann nur auf das Ende einer Kalenderwoche erklärt werden.

2. Kündigt der Arbeitgeber, so gelten für ihn zusätzlich die Bestimmungen des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Erläuterungen:

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB lautet:

„Hat das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende; hat es zehn Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende; hat es 20 Jahre bestanden so erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres; bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.”

3. Soweit bei Versetzungen innerhalb des Betriebes eine Kündigungsfrist einzuhalten ist oder bei sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages beträgt diese Änderungskündigungsfrist unabhängig von der Betriebs Zugehörigkeit zwei Wochen. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Die Kündigung kann nur auf das Ende einer Kalenderwoche erklärt werden.

…

6. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Seite mit eintägiger Kündigungsfrist gelöst werden.

…”

Gemäß § 4 des Manteltarifvertrages für Angestellte in der Fassung vom 29. Mai 1991 gelten für die Kündigung von Angestellten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 1993 oder erst zum 30. November 1993 aufgelöst hat.

Der Kläger meint, § 17 Ziff. 2 MTV enthalte lediglich eine deklaratorische Regelung, die auf § 622 Abs. 2 BGB in der jeweils gültigen Fassung verweise, so daß auf die Kündigung nunmehr jedenfalls § 622 Abs. 2 BGB in der Fassung des KündFG anzuwenden sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23. September 1993 erst mit Ablauf des 30. November 1993 geendet hat.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, § 17 Ziff. 2 MTV stelle eine eigenständige Tarifregelung dar, die nicht gegen Art. 3 GG verstoße, sondern den Verhältnissen in der Textilindustrie Rechnung trage. Dort bestehe im produktiven Bereich ein erhöhtes unternehmerisches Bedürfnis nach flexibler Personalplanung, weshalb für gewerbliche Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Angestellten kürzere Kündigungsfristen sachlich gerechtfertigt seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB a.F. berechnet und deshalb die Klage abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. Januar 1992 (– 2 AZR 460/91 – AP Nr. 36 zu § 622 BGB) angenommen, § 17 Ziff. 2 MTV stelle eine konstitutive Regelung der einschlägigen Kündigungsfrist dar. Bei gewerblichen Arbeitnehmern mit einer Betriebs Zugehörigkeit nach dem 25. Lebensjahr, die nur 5 Jahre ausmache, verstoße die tarifliche Schlechterstellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten auch nicht gegen Art. 3 GG. Das in der Textilbranche vorhandene Bedürfnis nach flexibler Personalplanung und -anpassung rechtfertige die Differenzierung.

II. Dem folgt der Senat nicht.

1. Durch das KündFG blieben abweichende eigenständige tarifliche Regelungen der Kündigungsfristen unberührt. Die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. ist nicht so zu verstehen, daß lediglich in künftigen Tarifverträgen von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden kann (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 – 2 AZR 1028/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 – 2 AZR 231/92 – n.v.; Urteil vom 16. September 1993 – 2 AZR 697/92 – BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 – 3 AZR 721/93 – AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 – 2 AZR 1028/94 –, a.a.O.) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Dieser Wille muß im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernommen werden.

a) Jedenfalls seit der Senatsentscheidung vom 28. Januar 1988 (– 2 AZR 296/87 – AP Nr. 24 zu § 622 BGB) spricht eine inhaltliche Übernahme gesetzlicher Regelungen in ein umfassenderes tarifliches Regelwerk gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien, wenn diese einen Hinweis auf die gewollte Eigenständigkeit der Regelung unterlassen. Die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nämlich von den Tarifvertragsparteien erwartet werden.

b) Dazu kommt, daß die tarifdispositive Gestaltung ansonsten zwingender Gesetze es den Tarifpartnern ermöglichen soll, aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis den Anforderungen der Branche entsprechende, vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen. Auch § 622 BGB a.F. ließ nicht etwa schlechthin „eigenständige tarifliche Regelungen”, sondern ausdrücklich nur die Vereinbarung kürzerer als der im Gesetz genannten Kündigungsfristen durch Tarifvertrag zu. Ob daraus zu folgern wäre, daß die Tarifvertragsparteien dem Gesetz inhaltsgleiches Tarifrecht gar nicht als eigenständige Normen vereinbaren können, mag dahinstehen. Jedenfalls würde die Schaffung konstitutiver gesetzesgleicher Tarifnormen nur im Hinblick auf künftige Gesetzesänderungen Sinn machen, von denen bei Abschluß des Tarifvertrages aber noch gar nicht feststünde, ob und ggf. wie sie wiederum tarifdispositiv gestaltet sein werden. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien müßte im Tarifvertrag selbst deutlich zum Ausdruck kommen, denn von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel machen die Tarifvertragsparteien in solchen Fällen gerade keinen Gebrauch.

3. Zu dem hier einschlägigen MTV hat der Senat schon in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (– 2 AZR 460/91 – AP Nr. 36 zu § 622 BGB) erkannt, daß die tarifliche Regelung des § 17 MTV über die verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer – insgesamt betrachtet – eine konstitutive Regelung darstellt. Diese Prüfung war in dem damals zu entscheidenden Fall erforderlich, weil nach der Senatsrechtsprechung nur dann eine Verfahrensaussetzung im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB a.F. unterbleiben und eine eigenständige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm durch den Senat erfolgen konnte, wenn die Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelung ergab, daß die Tarifpartner die Grundkündigungsfristen bzw. verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer konstitutiv geregelt hatten.

4. Eine solche Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelung über die verlängerten Kündigungsfristen hilft jedoch bei der Entscheidung des vorliegenden Falls nicht weiter. Im Ausgangsfall des Senatsurteils vom 23. Januar 1992 (a.a.O.) stimmten der Tarifwortlaut und der Gesetzestext des § 622 Abs. 2 BGB a.F. überein und es war zu prüfen, ob die Tarifregelung, über deren Inhalt die Parteien nicht stritten, verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag. Der vorliegende Fall wirft demgegenüber die Frage auf, ob § 17 Ziff. 2 MTV lediglich eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 BGB enthält, so daß § 622 BGB n.F. anwendbar ist, obwohl der Tarifwortlaut dem KündFG noch nicht angepaßt ist. Diese Frage läßt sich nicht anhand einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Kündigungsfristenregelung, sondern nur anhand einer Einzelbetrachtung der hier einschlägigen tariflichen Kündigungsfrist entscheiden.

a) Die Frage, inwieweit eine konstitutive Gesamtregelung der tariflichen Kündigungsfristen in Teilbereichen deklaratorische Regelungen enthalten kann, ist bislang wenig diskutiert (vgl. Kramer, ZIP 1994, 929, 931). Der Senat ist in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (a.a.O.) jedenfalls insoweit ohne nähere Erörterung von einer solchen Möglichkeit ausgegangen, als er bei der Prüfung, ob eine konstitutive Tarifregelung vorliegt, zwischen der Grundkündigungsfrist und den verlängerten Kündigungsfristen unterschieden hat.

b) Die Zulässigkeit einer derartigen Aufspaltung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung in einen konstitutiven und einen deklaratorischen Teil ergibt sich aus der tarifdispositiven Norm des § 622 BGB. Wenn der Gesetzgeber den Tarifpartnern die Möglichkeit eingeräumt hat, hinsichtlich der Kündigungsfristen den Besonderheiten ihrer Branche Rechnung zu tragen, so obliegt es allein ihrer tarifautonomen Entscheidung, in welchem Umfang sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Entschließen sie sich etwa, in bestimmten Teilbereichen von den gegenüber den tarifvertraglichen Fristen günstigeren gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abzuweichen, so kann dies entweder darauf beruhen, daß die derzeit gültige Kündigungsfrist aus ihrer Sicht den Branchengegebenheiten entspricht, oder darauf, daß sie grundsätzlich die jeweils günstigeren gesetzlichen Kündigungsfristen den Arbeitnehmern zugute kommen lassen wollen. Dementsprechend muß es ihnen überlassen bleiben, ob sie die bei Abschluß des Tarifvertrages gültigen gesetzlichen Kündigungsfristen als Mindeststandard für die Zukunft festschreiben oder festlegen wollen, daß den kürzeren tariflichen Kündigungsfristen die jeweilige günstigere gesetzliche Regelung vorgeht. Entscheiden sich die Tarifpartner für die letztere Möglichkeit, so ist allein ihre Entscheidung über die Grenze, innerhalb derer von der Tarifdispositivität des § 622 BGB Gebrauch gemacht wird („bis hierhin und nicht weiter”), konstitutiv, die Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzestext ist deklaratorisch. Es läßt sich unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie nicht rechtfertigen, den Tarifpartnern die Entscheidung zu verwehren, von einer tarifdispositiven Gesetzesnorm nur teilweise abzuweichen und im übrigen auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen. Mit der Frage, inwieweit die Tarifpartner sich ihrer Regelungsmacht begeben und z.B. auf den jeweiligen Wortlaut anderer Tarifverträge und Gesetzesbestimmungen verweisen dürfen, hat dies nichts zu tun. Soweit die Tarifpartner von der Gesetzesnorm abweichen, üben sie ihre Regelungsmacht aus, ansonsten gilt das Gesetz, das auch ohne den Tarifvertrag gelten würde.

5. Die Auslegung des MTV ergibt, daß es sich bei der Verweisung in § 17 Ziff. 2 MTV lediglich um eine Bezugnahme auf § 622 Abs. 2 BGB in seiner jeweils geltenden Fassung handelt.

a) Tarifvertragsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

b) Der Tarifwortlaut ist nicht eindeutig, er enthält insbesondere nicht den ausdrücklichen Hinweis, es sei auf die jeweilige Fassung des Gesetzes Bezug genommen. Andererseits spricht aber schon der Wortlaut des § 17 MTV eher für eine Verweisung auf den jeweils gültigen Gesetzestext. § 17 Ziff. 2 MTV stellt auf die Geltung des Gesetzes ab, Gesetze gelten aber in der jeweils aktuellen Form. Auch § 17 Ziff. 3 MTV nennt ausdrücklich einen Ausnahmefall, in dem § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB „keine Anwendung” findet. Diese Formulierungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Auslegung, daß die bei Abschluß des Tarifvertrages geltende Gesetzesfassung über eine zu erwartende Gesetzesänderung hinaus festgeschrieben werden sollte. Auch die „Erläuterungen” in § 17 Ziff. 2 MTV enthalten nur den Hinweis, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB „laute” – derzeit – wie folgt und geben dann als Zitat gekennzeichnet diesen Wortlaut wieder. Hätten die Tarifpartner § 622 BGB a.F. im Sinne einer konstitutiven Regelung festschreiben wollen, so wäre es sprachlich einfacher, in jedem Fall aber klarer gewesen, den Gesetzestext des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. – ggf. mit einem klarstellenden Zusatz – in die Tarifnorm wörtlich aufzunehmen, anstatt sich mit dem Hinweis auf die Gesetzesvorschrift zu begnügen und den umständlichen Weg des Zusatzes von Erläuterungen zu wählen.

c) Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm, wie er im Wortlaut erkennbar wird, und der Gesamtzusammenhang sprechen eher für eine Bezugnahme auf den jeweiligen Gesetzeswortlaut.

Wenn die Tarifpartner den umständlichen Weg der Verweisung auf den Gesetzeswortlaut lediglich in „Erläuterungen” gewählt haben, so deutet dies darauf hin, daß sie das Erfordernis einer Anpassung an einen geänderten Gesetzeswortlaut gesehen haben, eine solche Lösung aber vermeiden wollten. Enthält der Tarifwortlaut nur den Hinweis, es gelte im übrigen § 622 BGB und es wird lediglich in Erläuterungen auf den derzeitigen Gesetzeswortlaut verwiesen, so bleibt der Tarifwortlaut richtig, wenn sich das Gesetz geändert hat. Es reicht, etwa durch ein Rundschreiben der Tarifpartner klarzustellen, daß die Erläuterungen nicht mehr den aktuellen Gesetzeswortlaut zitieren, und erst bei den nächsten Tarifverhandlungen die Erläuterungen auf den aktuellen Stand zu bringen.

Wenn in einem Tarifvertrag verhältnismäßig kurze Kündigungsfristen vereinbart sind und dann bestimmt ist, „zusätzlich” kämen für Arbeitgeberkündigungen die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen zur Anwendung, so spricht dies außerdem dafür, daß Sinn und Zweck dieser Regelung war, den Arbeitnehmern die gesetzlichen Kündigungsfristen mit den tariflichen Einschränkungen z.B. hinsichtlich Änderungskündigungen als Mindestschutz zu gewährleisten. Geht man davon aus, so macht es keinen Sinn, die gesetzlichen Kündigungsfristen auf einem bestimmten aktuellen Stand – der im Zeitpunkt der Neufassung zudem bekanntermaßen nicht der Verfassung entsprach – einzufrieren.

d) Die danach noch verbleibenden Zweifel werden durch die Tarifgeschichte ausgeräumt. Ursprünglich galten nach dem MTV vom 12. April 1965 für Arbeitgeber- wie für Arbeitnehmerkündigungen nur die kurzen tariflichen Kündigungsfristen. Durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz hat dann der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. September 1969 die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB einheitlich geregelt. Diese gesetzliche Regelung löste in ihrem Geltungsbereich den MTV 1965 ab, da § 622 Abs. 3 BGB nur den Neuabschluß von Tarifverträgen mit kürzeren Kündigungsfristen zuließ. Dieser Gesetzeslage haben die Tarifpartner Rechnung getragen. Durch den Änderungstarifvertrag vom 13. Juli 1970 haben sie keine von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichenden kürzeren Kündigungsfristen vereinbart, sondern in dem neu eingefügten § 17 Ziff. 2 MTV lediglich auf die bestehende Gesetzeslage hingewiesen. Dies wird in der Formulierung des Änderungstarifvertrages noch deutlicher als in den späteren Fassungen, denn der damalige Gesetzeswortlaut wird nicht im Tariftext, sondern lediglich in einer Fußnote als Anmerkung zitiert. Am deutlichsten wird der Wille der Tarifpartner, die neue Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich deklaratorisch zu zitieren, in der Präambel zu dem Tarifvertrag vom 26. Oktober 1970, in der es heißt, der MTV vom 12. April 1965 werde „unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen durch Tarifverträge und Gesetze wie aus der Anlage ersichtlich abgeändert und neu gefaßt”. Diese Wertung wird im übrigen bestätigt durch die in dem Verfahren – 2 AZR 166/95 – vorgelegten Unterlagen zur Tarifgeschichte: Die tarifschließenden Verbände haben mit Schreiben vom 29. September 1969 und 3. Oktober 1969 ausdrücklich auf die ohnehin bestehende Gesetzeslage Bezug genommen und nur noch über Streitpunkte (Geltung des § 622 BGB auch für Arbeitnehmerkündigungen; Aufrechterhaltung der Sonderregelung für Änderungskündigungen) verhandelt. Auch in der Folgezeit sind die Tarifpartner von dieser Linie nicht abgewichen. So haben sie offenbar eine zeitnahe Anpassung der „Erläuterungen” an den aktuellen Gesetzeswortlaut nicht mehr für erforderlich gehalten und etwa die Änderung des § 622 Abs. 2 BGB vom 26. Juni 1990 (Berechnung der Betriebs Zugehörigkeit ab dem 25. Lebensjahr) erst am 25. November 1992 durch Änderung der „Erläuterungen” nachvollzogen.

e) Ein Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien, eine bestimmte Fassung des § 622 BGB tariflich festzuschreiben, hat nach alledem jedenfalls keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden. Gerade der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien bei der letzten Tarifänderung am 25. November 1992 um die bevorstehende gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen wußten, hätte eine Klarstellung im Tarifvertrag dahin erwarten lassen, die Fristen des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sollten auch nach dieser Neuregelung trotz absehbar die gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber den Angestellten benachteiligender Kündigungsfristen weitergelten, wenn dies der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen wäre.

6. Danach findet auf die Kündigung § 622 BGB n.F. Anwendung. Dem Kläger konnte nach § 622 Abs. 2 Ziff. 2 BGB n.F. nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, also zum 30. November 1993 gekündigt werden, weil er nach Vollendung seines 25. Lebensjahrs fünf Jahre, aber noch keine acht Jahre bei der Beklagten beschäftigt war. Obwohl die Kündigung am 24. September 1993, also vor Inkrafttreten des KündFG zugegangen ist, findet nach Art. 222 EGBGB § 622 BGB n.F. auf die Kündigung Anwendung, schon weil am 15. Oktober 1993 das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet war und die neuen Kündigungsfristen für den Kläger günstiger sind. Bei einer Verweisung auf eine Gesetzesvorschrift ist, falls keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der Tarifpartner ersichtlich sind, davon auszugehen, daß auch die Übergangsvorschriften von dieser Verweisung erfaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 – 2 AZR 1028/94 –, a.a.O., zu II 4).

7. Es kann nach alledem dahinstehen, ob sich das Ergebnis ändern würde, wenn man § 17 Ziff. 2 MTV als statische Verweisung auf § 622 BGB a.F. auslegen würde.

a) Soweit die Tarifpartner für gewerbliche Arbeitnehmer bei einer Betriebs Zugehörigkeit von zwölf Jahren oder sogar 20 Jahren seit Vollendung des 25. Lebensjahrs sowohl hinsichtlich der Wartezeiten als auch hinsichtlich der Kündigungsfristen erhebliche Verschlechterungen gegenüber den Angestellten vereinbart haben, verstößt diese Regelung jedenfalls gegen Art. 3 GG und ist durch § 622 BGB in der Fassung des KündFG zu ersetzen (vgl. die Senatsurteile vom 14. Februar 1996 in den Parallelsachen – 2 AZR 212/95, 548/95 und 563/95 –).

b) Was die Grundkündigungsfrist des § 17 MTV einschließlich der durch das KündFG eingeführten Erhöhungsstufe nach zwei Beschäftigungsjahren und die erste Erhöhungsstufe des § 17 Ziff. 2 MTV nach fünf Beschäftigungsjahren anbelangt, hat der Senat bisher – für Kündigungen vor dem 15. Oktober 1993, auf die das KündFG nicht anwendbar war – keinen Verstoß der Tarifregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen (Senatsurteil vom 23. Januar 1992 – 2 AZR 460/91 – AP Nr. 36 zu § 622 BGB). Bisher hat der Senat allerdings mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebs Zugehörigkeit noch an erheblich unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, insbesondere unterschiedlichen Wartezeiten aus sachlich begründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, wenn diese Unterschiede auf vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarten Tarifverträgen beruhen (Senatsurteile vom 10. März 1994 – 2 AZR 605/93 – AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 9. März 1995 – 2 AZR 510/94 – n.v.). Ob die Änderung des § 622 BGB durch das KündFG (also die Einführung einer ersten Erhöhungsstufe für Angestellte nach zwei Jahren Betriebs Zugehörigkeit) dazu geführt hat, daß vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarte Tarifregelungen, die den Gesetzestext des § 622 BGB a.F. (mit verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer erst ab fünf Beschäftigungsjahren) konstitutiv festgeschrieben haben, nunmehr insgesamt gegen Art. 3 GG verstoßen, hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil eine solche Tarifregelung hier nicht vorliegt.

 

Unterschriften

Etzel, Bröhl, Fischermeier, Bächle, Röder

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1089229

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