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BAG Urteil vom 13.11.1984 - 3 AZR 255/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht bei drohendem Versorgungsschaden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erteilt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vor einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf dessen Frage hin Auskünfte über die Folgen der Vertragsauflösung für die spätere Zusatzversorgung, so müssen diese Auskünfte richtig sein. Beruht das Zustandekommen des Auflösungsvertrages auf einer falschen Auskunft, so schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Ersatz für den durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Versorgungsschaden.

2. Ausnahmsweise muß der öffentliche Arbeitgeber von sich aus den Arbeitnehmer auf drohende Versorgungsschäden hinweisen. Insoweit gilt folgendes:

a. Steht die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand des Arbeitnehmers, so muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Versorgungsnachteile hinweisen, deren Kenntnis nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Zu diesen gehört der Verlust der VBL-Versorgungsrente.

b. Die durch eine kürzere Dienstzeit bedingte Minderung der Zusatzrente versteht sich von selbst und bedarf keiner Erwähnung.

c. Eine Hinweispflicht des Arbeitgebers besteht ferner dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Vertragsbeendigung selbst vorschlägt und so begründet, daß etwaige Rentennachteile offenbar keine entscheidende Rolle spielen sollen.

 

Normenkette

BAT § 70; BGB §§ 242, 611; VBLSa §§ 26, 40, 44; BetrAVG §§ 2, 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Entscheidung vom 09.11.1984; Aktenzeichen 1 Ca 576/82)

Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.02.1984; Aktenzeichen 9 Sa 15/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438461

BAGE 47, 169-179 (LT1-2)

BAGE, 169

USK, 84234 (ST1-3)

AP § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung V Entsch 1 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 460.5 Nr 1 (LT1-2)

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 36

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