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BAG Urteil vom 13.06.1991 - 6 AZR 421/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteil. Gratifikation bei Ausscheiden im Bezugs Zeitraum

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 12.06.1989; Aktenzeichen 9 Sa 29/89)

ArbG Berlin (Urteil vom 01.03.1989; Aktenzeichen 5 Ca 261/88)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 1989 – 9 Sa 29/89 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. März 1989 – 5 Ca 261/88 – teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 824,25 DM nebst 4 % Zinsen aus dem hieraus sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Dezember 1988 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Hälfte der erstinstanzlichen Kosten. Diese hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die anteilige Zahlung einer einzelvertraglich vereinbarten Sonderleistung.

Die Klägerin war vom 1. Januar 1987 bis zum 30. September 1988 bei den Beklagten als Rechtsanwalts- und Notargehilfin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß gerichtlichem Vergleich aufgrund fristgerechter Kündigung der Beklagten. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Dezember 1986 enthält in seinem § 10 Abs. 3 folgende handschriftlich eingetragene Vereinbarung:

„Urlaubsgeld:

ein halbes Bruttomonatsgehalt am 30. Juni d.J.

Weihnachtsgeld:

ein halbes Bruttomonatsgehalt am 30. November d.J.”

Die Klägerin hat im Jahr 1988 die im Arbeitsvertrag als Urlaubsgeld bezeichnete Sonderzahlung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts von den Beklagten fristgerecht erhalten, nicht aber den als Weihnachtsgeld bezeichneten Betrag über ein weiteres halbes Bruttomonatsgehalt.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe einen Anspruch auf anteilige Zahlung der im Arbeitsvertrag als „Weihnachtsgeld” bezeichneten Sonderleistung jedenfalls in Höhe von 824,25 DM für die Monate Juli, August und September 1988. Es handele sich bei dem Weihnachtsgeld um ein 13. Monatsgehalt, das lediglich eine Vergütung der in der Vergangenheit geleisteten Dienste bezwecke. Die Leistung sei nicht als Gratifikation anzusehen, weil die vertragliche Zusage keine weiteren Voraussetzungen des Anspruchs benenne und daher der Gesichtspunkt der Betriebstreue keine Rolle spiele.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 824,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1988 zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und gemeint, die Sonderzahlung stelle eine Weihnachtsgratifikation dar und setze daher das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag 30. November voraus. Das folge aus der Verwendung des eindeutigen Begriffs „Weihnachtsgeld”.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiter ihr Klageziel.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf das zuletzt anteilig begehrte Weihnachtsgeld.

I. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, der einzelvertraglichen Vereinbarung könne nicht ohne weiteres entnommen werden, ob die Zusage eines halben Bruttomonatsgehaltes am 30. Juni bzw. 30. November eines Jahres als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld ein jeweils anteiliges 13. Monatsgehalt oder eine Gratifikation darstelle. Zwar spreche vieles dafür, daß die Parteien trotz der Bezeichnung „Urlaubs- und Weihnachtsgeld” die Zahlung eines 13. Monatsgehalts in zwei Teilbeträgen mit den Fälligkeitszeitpunkten 30. Juni bzw. 30. November eines Jahres vereinbart hätten. Dafür spreche auch, daß die Klägerin das „Urlaubsgeld” für 1988 fristgerecht erhalten habe, obwohl sie ihren Urlaub erst im August 1988 angetreten habe. Durch diese tatsächliche Handhabung hätten die Beklagten an sich gemäß §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck gebracht, daß ein 13. Monatsgehalt gewollt sei. Gleichwohl handele es sich vorliegend um eine Weihnachtsgratifikation, weil von einem 13. Monatsgehalt im Vertragstext nicht die Rede sei. In solchen Fällen setze der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation voraus, daß der Arbeitnehmer zum Auszahlungszeitpunkt dem Betrieb noch angehöre.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Hälfte des zweiten Teils der in § 10 des Arbeitsvertrages als Weihnachtsgeld bezeichneten Sonderleistung. Denn dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht um ein Weihnachtsgeld, sondern um ein 13. Monatsgehalt, das bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig zu zahlen ist. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

1. Eine Sonderleistung des Arbeitgebers kann ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand haben und keinen darüber hinausgehenden Zweck verfolgen (BAG Urteil vom 24. Oktober 1990 – 6 AZR 156/89 – DB 1991, 446 = BB 1991, 695, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 10. Januar 1991 – 6 AZR 205/89 –, zu II 2 a der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Anspruch auf dieses Entgelt im engeren Sinne entsteht bereits im Laufe des Bezugszeitraumes entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich bestimmten Auszahlungstag einen Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung entsprechend dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung (BAG Urteil vom 8. November 1978 – 5 AZR 358/77 – AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation).

Die Sonderleistung kann aber auch die Belohnung bisheriger Dienste und erwiesener Betriebstreue zum Ziel haben und zugleich in Erwartung künftiger Betriebstreue gezahlt werden (BAG Urteil vom 7. Dezember 1989 – 6 AZR 324/88 – AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 18. März 1981 – 5 AZR 952/78 – AP Nr. 107 zu § 611 BGB Gratifikation). Es handelt sich dann um Gratifikationen oder um Leistungen mit Mischcharakter (Entgelt im weiteren Sinne), wenn die Zahlung sowohl ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen darstellt als auch eine Belohnung für die in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue (BAG Urteil vom 15. Februar 1990 – 6 AZR 381/88 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie). Derartige Entgelte sind regelmäßig mit weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen wie einer Stichtagsregelung oder einer Rückzahlungsklausel versehen. In diesen Fällen entsteht der Anspruch nicht, wenn z.B. der Arbeitnehmer vor einem Stichtag ausscheidet. Ohne ausdrückliche Regelung findet auch keine Quotierung entsprechend dem Verhältnis der zurückgelegten Zeit zur Gesamtdauer des Bezugs Zeitraums statt.

2. Im Streitfall ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze, daß die Beklagten die Zahlung eines 13. Monatsgehalts bezweckt haben.

a) Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG Urteil vom 8. November 1978 – 5 AZR 358/77 –, a.a.O.; BAG Urteil vom 24. Oktober 1990 – 6 AZR 341/89 – DB 1991, 868 = BB 1991, 694; BAG Urteil vom 10. Januar 1991 – 6 AZR 205/89 –, zu II 2 a der Gründe). Die Bezeichnung ist nicht maßgeblich. Sie kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht jedoch als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für einen bestimmten Zweck herangezogen werden.

b) Im Streitfall deutet auf einen Gratifikationscharakter allein die Bezeichnung als „Weihnachtsgeld” in § 10 Abs. 3 2. Alternative des Arbeitsvertrages hin. Für einen Charakter als anteilig verdientes Entgelt (13. Monatsgehalt) sprechen hingegen die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Leistungszusage. Für das Entstehen des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld sind im Arbeitsvertrag keine besonderen Voraussetzungen aufgestellt. Insbesondere stellt der vertraglich bestimmte Zeitpunkt keine Stichtagsklausel dar. Die Nennung eines Datums erweist sich dann als Stichtagsklausel, wenn bestimmt wird, daß zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis – meist ungekündigt – fortbesteht. Daran oder an einer ähnlichen Formulierung fehlt es im Streitfall. So handelt es sich daher um eine bloße Fälligkeitsregelung. Die Leistungszusage enthält weiterhin weder eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Ausscheidens zu einem bestimmten Zeitpunkt des Folgejahres noch eine Warteklausel, wonach der Anspruch auf die Sonderleistung die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit voraussetzt, die den Schluß zuließen, mit der Sonderleistung sei die Belohnung erwiesener oder die Förderung künftiger Betriebstreue beabsichtigt. Für den Charakter der Sonderleistung als Entgelt im engeren Sinne spricht auch der Gesamtzusammenhang der Zusage unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 3 1. Alternative des Arbeitsvertrages versprochenen Sonderleistung „Urlaubsgeld”. Die Zusage dieses Betrages enthält ebenfalls keine Voraussetzungen, die Betriebstreuegesichtspunkte erkennen ließen. Auch insoweit handelt es sich um Entgelt im Sinne einer zusätzlichen Vergütung für die in der Vergangenheit (1. Jahreshälfte) geleistete Arbeit.

c) Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Klageantrag in zweiter Instanz zu Recht auf den Teilbetrag für die Zeit bis zum 30. September 1988 ermäßigt. Er beträgt unstreitig 824,25 DM. Dieser Betrag steht ihr zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob für beide Teilleistungen des 13. Monatsgehalts ein einheitlicher Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr anzunehmen ist oder für die zweite Teilleistung „Weihnachtsgeld” ein halbjähriger Bezugszeitraum zugrunde zu legen ist. In beiden Fällen hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Zahlung eines halben Monatsgehalts „Urlaubsgeld” noch einen Anspruch auf ein Viertel eines Monatsgehalts.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Kremhelmer, Dörner, Ramdohr, Wax

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081214

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