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BAG Urteil vom 13.04.2000 - 2 AZR 173/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Orientierungssatz

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Zwar ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm im Sinne des § 554 Abs 3 Nr 3a ZPO die Angabe bestimmter Paragraphen nicht erforderlich; sogar eine Falschbezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung muß jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muß zu den gemäß § 554 Abs 3 Nr § ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten.

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil des

Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Februar 1999 - 10 Sa

1251/97 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig

verworfen.

 

Tatbestand

Der 1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten, der Verlegerin der Tageszeitung "Sächsische Zeitung", seit 1. Juli 1988 als Redakteur, zuletzt in der Lokalredaktion in beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als Redakteur mehrerer Betriebszeitungen hatte der Kläger schon von 1984 bis 1985 ein Praktikum bei der Sächsischen Zeitung absolviert und dann vor seiner Festanstellung drei Jahre an einer Parteihochschule studiert. Nach einer ersten schriftlichen Verpflichtung am 18. Februar 1976 verpflichtete sich der Kläger am 12. Januar 1989 erneut schriftlich zu einer Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit (im folgenden: MfS). Der Kläger wurde von mehreren Führungsoffizieren angeleitet und erhielt in mehr als 20 Fällen Geldzuwendungen vom MfS. Als Redakteur der Redaktion Pirna verfaßte der Kläger fünf Beiträge über das MfS betreffende Themen. Am 15. Januar 1997 unterrichtete die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat über die ihr bekannt gewordenen Beziehungen des Klägers zum MfS. Am 16. Januar 1997 fand eine Anhörung des Klägers statt, bei der der Kläger die ihm vorgehaltenen Umstände nicht abstritt. Mit Schreiben vom 27. Januar 1997 zur Kündigungsabsicht der Beklagten angehört, widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung. Mit Schreiben vom 4. Februar 1997 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 30. September 1997. Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu weiteren nach ihrer Darstellung erst nachträglich bekannt gewordenen Tätigkeiten des Klägers für das MfS an. Auch insoweit widersprach der Betriebsrat der Kündigung.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und hat geltend gemacht, Kontakte zum MfS seien bedeutungslos gewesen. Er sei nicht vorrangig zur Bespitzelung von in Dresden weilenden Auslandskorrespondenten angesetzt gewesen. Er habe nur zu einem Auslandskorrespondenten Kontakt gehabt; während eines dreitägigen Pressefestes im Frühjahr 1989 habe er die Aufgabe gehabt, den Chefredakteur der sowjetischen Nachrichtenagentur Nowosti in Dresden zu begleiten. Er habe sich nie gezielt und nach vorheriger Absprache an operativen Vorgängen des MfS beteiligt und auch nicht in Absprache mit dem MfS Anzeigen aufgegeben, um Aktmodelle zur Herstellung fotografischer Aufnahmen zu suchen, damit das MfS "Vorlauf-ImS" habe gewinnen können. Irrelevant sei es, wenn Hobbyfotografen per Anzeige Modelle suchten. Etwaige Zuwendungen seien kein Beweis dafür, in welcher Weise er sich für das MfS betätigt haben solle; Spesen und Geldgeschenke habe er hochgerechnet nur in Höhe von monatlich 11,00 M erhalten.

Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz von Belang - beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. Februar 1997 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise beantragt, das

Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.

Der Kläger hat Zurückweisung des Auflösungsantrags beantragt.

Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund einer Studie zu der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes im Zeitungsbereich habe sie im Januar 1997 erfahren, daß der Kläger inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen sei. Damit stelle die Beschäftigung des Klägers eine permanente Verletzung ihrer Tendenz dar und der Kläger sei für eine weitere Tätigkeit als Redakteur persönlich nicht geeignet. Die beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen MfS geführte Akte über den Kläger umfasse 391 Seiten. Die Werbung des Klägers sei am 18. Februar 1976 erfolgt, es hätten dann zahlreiche geheime Treffen in einer konspirativen Wohnung stattgefunden und der Kläger sei an operativen Vorgängen des MfS beteiligt gewesen. Geruht habe die Tätigkeit des Klägers für das MfS vor der Wiederaufnahme nach einer bestimmten Losung nur während des Besuchs der Parteihochschule durch den Kläger. Nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung vom 12. Januar 1989 hätten regelmäßige monatliche Treffen in zwei konspirativen Wohnungen stattgefunden, der Kläger habe mindestens vier längere und viele kürzere handschriftlich unterzeichnete Berichte an das MfS geliefert. Er habe sich gezielt an operativen Vorgängen des MfS beteiligt, und die Geldzuwendungen des MfS an ihn seien durch die mehr als 20 vom Kläger unterschriebenen Quittungen über Beträge zwischen je 50,00 M und 100,00 M belegt.

Am 11. Mai 1998 seien ihr folgende weitere Umstände bekannt geworden: Am 9. Februar 1989 habe sich der Kläger mit seinem Führungsoffizier in einer konspirativen Wohnung getroffen, dabei den Auftrag erhalten, am Abend des 13. Februar 1989 von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr die sich an den Trümmern der Frauenkirche in Dresden versammelnden Oppositionellen zu beobachten und "feindlich-negative" Demonstrationen und "unerlaubte Kontaktaufnahmen" mit westlichen Medien mit entsprechender Personenbeschreibung durchzugeben. Der Kläger habe den Auftrag erfüllt und einen Bericht mit entsprechenden Personenbeschreibungen gefertigt. Mit einem Bericht vom 2. Mai 1989 habe der Kläger einen namentlich genannten Buchhaltungsangestellten denunziert, dieser setze in der Buchhaltung seines Betriebes "Westcomputer" ein. Im Februar/März 1989 habe der Kläger in Absprache mit seinem Führungsoffizier Zeitungsanzeigen wegen der Suche von Aktmodellen in der Art der vorgelegten Anzeige aufgegeben und die sich meldenden Frauen nach Namen, Anschrift, Telefonnummer und Alter, beruflicher Situation, Vorlieben, Preisforderungen etc. dem MfS mitgeteilt. In einem Fall habe er bemerkt, daß eine Frau offensichtlich mehr als nur Fotos gewollt habe. Vorrangig habe der Kläger in Dresden verweilende Auslandskorrespondenten bespitzelt. Wenn ein Redaktionsmitglied in der Vergangenheit bewußt und planmäßig Dritte an seinen gewonnenen Informationen habe teilhaben lassen, dann stehe außer Frage, daß der Betreffende in den Augen der Presseinformanten nicht vertrauenswürdig sein könne.

Das Arbeitsgericht hat nach dem oben wiedergegebenen Klageantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß begründet worden ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei aufgrund einer früheren mehrjährigen Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS nicht geeignet, die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Redakteur bei der Sächsischen Zeitung auszuüben. Er sei, wenn man nur die unstreitigen und die Tatsachen berücksichtige, zu denen sich der Kläger nicht ausreichend erklärt habe, von 1976 bis 1989 aufgrund von zwei schriftlichen Verpflichtungserklärungen mit einer Unterbrechung von drei Jahren für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig gewesen und habe in nicht geringer Anzahl berichtet. Hierauf deute schon die hohe Anzahl von Quittungen über Auslagen etc. hin. Die erhebliche Verstrickung des Klägers mit den Zielen des MfS ergebe sich auch daraus, daß der Kläger noch 1989, als kritisches Gedankengut von Teilen der Bevölkerung mehr und mehr zu Tage habe treten können, seine Verpflichtung gegenüber dem MfS erneuert habe und nachfolgend wiederholt beobachtend und berichtend tätig geworden sei. Mit einer solchen Berichterstattung habe er einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, einzelne Oppositionelle zu identifizieren und auf diese, in welcher Form auch immer, einzuwirken. Dies zeige, daß der Kläger trotz der zunehmend kritischen Haltung in der Öffentlichkeit in seiner Einstellung gegenüber dem MfS fest geblieben sei. Auch bis zum Ausspruch der Kündigung habe der Kläger keine kritische Haltung in Bezug auf die Vergangenheit und das Informationssystem des MfS eingenommen, wie seinen Zeitungsartikeln zu entnehmen sei. All diese Umstände ließen daran zweifeln, daß der Kläger seinen Aufgaben als Redakteur bei der Beklagten entsprechen könne. Die Beklagte habe schon mit Rücksicht auf ihre Leserschaft ein überwiegendes Interesse gehabt, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

II. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist, wie die Revisionsbeklagte mit zutreffender Begründung darlegt, nicht ordnungsgemäß nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO begründet.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1 mwN; 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - BAGE 65, 147; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41; vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1997 - 2 AZR 32/97 - nv.). Zwar ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO die Angabe bestimmter Paragraphen nicht erforderlich; sogar eine Falschbezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung muß jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muß zu den gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 29. Oktober 1997, aaO). Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - AP SchwbG 1986 § 15 Nr. 2 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 5; BAG 20. Februar 1963 - 4 AZR 69/62 - AP BGB § 611 Akkordlohn Nr. 17). Dadurch soll ua. sichergestellt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 4. September 1975, aaO).

Bei materiell-rechtlichen Rügen reicht es nicht aus darzulegen, das Berufungsgericht habe eine bestimmte Vorschrift unzutreffend ausgelegt und daher falsch angewendet. Die Revisionsbegründung muß vielmehr, soll sie formgerecht sein, erkennen lassen, aus welchen Gründen nach Ansicht des Revisionsführers die Rechtsnorm verletzt worden, also entweder unzutreffend ausgelegt oder auf den gestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (BAG 20. Februar 1963, aaO). Hängt der Erfolg der Klage von der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ab, so ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils unverzichtbar, weil die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung unterliegt. Es muß insoweit dargelegt werden, daß das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen hat. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 29. Oktober 1997, aaO).

Soweit die Revision darauf gestützt wird, das Gesetz in bezug auf das Verfahren sei verletzt, fordert § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Bei der Rüge, es sei erheblicher Vortrag oder ein Beweisangebot übergegangen worden, bedeutet dies, daß der entsprechende Sachvortrag bzw. der Beweisantrag mit Thema und Beweismittel angegeben werden muß (BAG 9. März 1972 - 1 AZR 261/71 - AP ZPO § 561 Nr. 2).

2. Die Revisionsbegründung des Klägers läßt eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts im oben dargestellten Sinne nicht erkennen.

a) Der Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (II 1 der Revisionsbegründung) rügt keinen materiell-rechtlichen Fehler des Berufungsurteils, sondern unterstützt nur die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht mit weiteren Argumenten.

b) Der Hinweis auf Verfassungsrecht (II 2 der Revisionsbegründung) ist nicht hinreichend konkret, um erkennen zu lassen, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Verfassungsrecht verstoßen soll. Die Revision rügt insoweit nicht, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Sozialwidrigkeit der Kündigung sei aufgrund konkreter Verfassungsverstöße materiell-rechtlich unzutreffend, es wird vielmehr nur geltend gemacht, die Kündigung behindere den Kläger in seinem weiteren Fortkommen "als Redakteur in einem anderen Presseunternehmen", weil aufgrund der Kündigung nicht klargestellt sei, wie lange der Kläger für eine Tätigkeit als Redakteur persönlich ungeeignet sei. Diese Argumentation verfängt aber nur, wenn die Revision unbegründet und die Kündigung wirksam ist, der Kläger sich also als Redakteur in einem anderen Presseunternehmen bewerben muß. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Landesarbeitsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen, ist dieser Hinweis zu pauschal, um auch nur ansatzweise deutlich zu machen, von welcher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu welcher im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfenden Frage das Landesarbeitsgericht abgewichen sein könnte; auf die Frage, ob auch nach dem 30. September 1997 von einer persönlichen Nichteignung des Klägers für eine weitere Tätigkeit als Redakteur in einem anderen Presseunternehmen auszugehen ist, kam es aus der Sicht des Landesarbeitsgerichts und auch objektiv nicht an.

c) Wenn der Kläger geltend macht (II 3 der Revisionsbegründung), er habe als Redakteur stets (seit wann?) tendenzkonform berichtet, und das Arbeitsgericht habe deshalb die Kündigung zu Recht für sozial ungerechtfertigt erklärt, läßt dies keine eingehende Auseinandersetzung mit den umfangreichen Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erkennen.

d) Soweit der Kläger (II 4 der Revisionsbegründung) auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt kurz eingeht, läßt dies erst recht keine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts erkennen. Die Revision setzt sich insoweit mit der Studie des Professor Kluge und deren Zustandekommen auseinander. Sie geht aber mit keinem Wort darauf ein, daß das Landesarbeitsgericht gerade nicht entscheidend auf diese Studie abgestellt hat, in deren letzter Fassung der den Kläger betreffende Teil ohnehin stark anonymisiert ist, sondern seine Tatsachenfeststellungen damit begründet hat, ein erheblicher Teil des Tatsachenvortrags der Beklagten sei unstreitig und der Kläger sei hinsichtlich zahlreicher weiterer Tatsachen seiner ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht nicht nachgekommen, so daß eine Beweiserhebung insoweit nicht in Betracht gekommen sei. Die pauschale Rüge, "die Beweiswürdigung", die das Berufungsgericht gar nicht vorgenommen hat, sei unzureichend, kann insoweit nicht ausreichen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagte habe einen Beweis für die tatsächliche Bespitzelung von Auslandskorrespondenten nicht erbracht, ist diese Rüge unbeachtlich, denn es ist weder dargelegt noch aus den Entscheidungsgründen ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine entsprechende Tatsachenbehauptung der Beklagten als erwiesen angesehen hat. Ebensowenig ist dargelegt, daß das angegriffene Urteil - was auch tatsächlich nicht der Fall ist - auf dieser angeblichen Annahme oder Würdigung beruht (vgl. BAG 9. März 1972 - 1 AZR 261/71 - AP ZPO § 561 Nr. 2). Auch eine angeblich unterlassene Beweiserhebung zu anderen Punkten des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts hat die Revision nicht mit einer hinreichend konkreten Verfahrensrüge angegriffen.

e) Soweit die Revision schließlich die Meinung vertritt (II 5 der Revisionsbegründung), es bestehe für die Beklagte keine erkennbare aktuelle Veranlassung mehr, gegen ihre Mitarbeiter eine Verfolgungsjagd unter dem Deckmantel der "Aufarbeitung der Geschichte des MfS der DDR" zu führen, so reicht das bloße Wiederholen dieser schon in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht nicht aus, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, welche der vom Landesarbeitsgericht angestellten Erwägungen unzutreffend sein sollen. Bröhl

FischermHauck Beckerle

Lenz

 

Fundstellen

Haufe-Index 610860

FA 2000, 289

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