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BAG Urteil vom 12.12.1986 - 7 AZR 405/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Änderungskündigung

 

Orientierungssatz

1. Eine Unternehmensentscheidung kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

2. Ob selbst diese eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit bei den britischen Streitkräften überhaupt gegeben ist, kann dahinstehen.

3. Ein Änderungsangebot ist gemäß § 2 Satz 1 KSchG daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG bedingt ist und ob sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzunehmen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß.

 

Normenkette

ALTV § 44 Nr. 6; ALTV 2 § 44 Nr. 6; KSchG § 2 Fassung 1969-08-25, § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 27.03.1985; Aktenzeichen 14 Sa 721/84)

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 07.03.1984; Aktenzeichen 2 Ca 1484/83)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

Der 1947 geborene Kläger ist gelernter Maler/Lackierer. Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 21. März 1980 trat er zum 1. April 1980 in die Dienste der britischen Rheinarmee und wurde seitdem bei der Einheit S BAOR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung "nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) in der jeweils gültigen Fassung". Der Arbeitsvertrag enthält die Arbeitsplatzbezeichnung "Schriftenmaler" und sieht eine "vorgeschlagene Einstufung" nach A 2/6 TVAL II vor. Der Kläger hat unstreitig als "Spritzer" in der sogenannten Modellbauabteilung gearbeitet. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,61 DM.

Unter Hinweis darauf, daß der zum 1. Juni 1983 in Kraft getretene Stellenplan, der jeweils vom Hauptquartier der britischen Rheinarmee erstellt wird, einen weiteren Einsatz des Klägers als Schriftenmaler nicht mehr zulasse, kündigte ihm die Einheit mit Schreiben vom 21. Oktober 1983, zugegangen am 29. Oktober 1983, zum 20. November 1983 und bot ihm zugleich eine Weiterbeschäftigung als Schießbahnwärter in der VergGr. A 1/3 TVAL II (Stundenlohn: 10,01 DM brutto) auf dem Truppenübungsplatz S an. Sie sagte ihm weiterhin zu, ihn wieder als Schriftenmaler einzusetzen, sobald eine entsprechende Stelle zu besetzen sei. Die bei der Einheit bestehende Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitnehmer hat der Änderungskündigung zugestimmt. Der Kläger hat das Angebot unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei.

Mit seiner am 17. November 1983 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die ihm gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung sei rechtsunwirksam. Die Beschäftigungsdienststelle habe darüber hinaus die zum 1. Januar 1983 in Kraft getretenen tariflichen Bestimmungen über Kündigungs- und Einkommensschutz zu § 44 Ziffer 6 TVAL II nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe sich zu keiner Zeit der Mühe unterzogen, ihm einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu verschaffen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des

Klägers nicht durch die am 29. Oktober 1983

zugegangene Kündigung beendet worden ist,

sondern in seiner bisherigen Form weiterbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, daß der für die Einheit maßgebliche Stellenplan eine Verringerung der Planstellen als Schriftenmaler von fünf auf vier verfügt habe. Die Stellenplanänderung sei zum 1. Juni 1983 in Kraft getreten. Bei den Stellenplänen handele es sich nicht um verwaltungsinterne Anweisungen, sondern um verbindliche Anordnungen der obersten militärischen Dienststelle, hier des Hauptquartiers der britischen Rheinarmee in Deutschland. Die Einheit habe daher vor der Notwendigkeit gestanden, unter den fünf Schriftenmalern die Kündigungsauswahl zu treffen, wobei der Kläger - abgesehen von einem Betriebsratsmitglied - die kürzeste Beschäftigungszeit und auch sonst keine günstigeren Sozialdaten aufweise.

Richtig sei, daß der Kläger in der Modellbauabteilung gearbeitet habe. Da er aber auf einer Stelle als Schriftenmaler vertragsgemäß geführt werde, betreffe ihn die Stellenplanänderung genauso wie die übrigen Schriftenmaler. Seinen Arbeitsplatz in der Modellbauabteilung habe nunmehr der sozial wesentlich schutzbedürftigere Arbeitskollege H eingenommen. Von sämtlichen Malern und Schriftenmalern sei der Kläger derjenige, der von einer Kündigung am wenigsten hart betroffen werde. Der britischen Rheinarmee sei es nur möglich gewesen, den Kläger als Schießbahnwärter weiterzubeschäftigen. Bemühungen des britischen Arbeitsamtes, ihn anderweitig unterzubringen, seien erfolglos geblieben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Änderungskündigung sei aus Gründen der Betriebsverfassung nicht zu beanstanden. Sie sei darüber hinaus auch sozial gerechtfertigt. Denn die durch den Stellenplan vorgenommene Streichung eines Arbeitsplatzes für Schriftenmaler stelle einen betrieblichen Grund dar, der von den Arbeitsgerichten ohne weitere Nachprüfung hinzunehmen sei. Die sodann von der Einheit vorgenommene Kündigungsauswahl könne ebenfalls nicht beanstandet werden, weil soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden seien.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen,

daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die

Kündigung vom 21. Oktober 1983 sozial nicht gerechtfertigt

ist und das Arbeitsverhältnis daher zu den

bisherigen Bedingungen fortbesteht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zweitinstanzlichen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung rechtswirksam ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Änderungskündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß durch einen für die Beschäftigungsdienststelle maßgeblichen Stellenplan ein Arbeitsplatz als Schriftenmaler mit Wirkung ab 1. Juni 1983 weggefallen sei. Hiervon sei der Arbeitsplatz des Klägers betroffen. Es stehe zur Überzeugung der Berufungskammer fest, daß das Hauptquartier der britischen Rheinarmee für die Beschäftigungseinheit des Klägers die Streichung einer Schriftenmaler-Planstelle mit Wirkung zum 1. Juni 1983 vorgenommen habe. Mit dieser Stellenplanänderung sei einer der bei dieser Einheit vorhandenen fünf Arbeitsplätze als Schriftenmaler überflüssig geworden, so daß die Einheit insoweit befugt gewesen sei, entsprechende Entlassungen oder sonstige personelle Maßnahmen durchzuführen.

Gemäß Art. 56 Abs. 7 a Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gehöre es zu den originären Hoheitsrechten der Stationierungsmächte, den Bedarf an zivilen Arbeitskräften nach ihrem unüberprüfbaren Ermessen festzulegen. Dies erfolge durch den Stellenplan, den die oberste militärische Dienstbehörde der jeweiligen Stationierungsmacht festlege. Es sei den Arbeitsgerichten verwehrt, die durch den Stellenplan festgelegte Entscheidung über die Zahl der benötigten Arbeitsplätze in irgendeiner Weise hinsichtlich ihrer Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Im Rahmen des gesetzlichen Kündigungsschutzes seien lediglich die sekundären Maßnahmen der Beschäftigungseinheit zu überprüfen.

Der Kläger könne sich nicht dagegen wehren, daß an seiner Stelle der Arbeitskollege H weiterbeschäftigt worden sei. Denn von allen Malern und Schriftenmalern der Einheit sei der Kläger derjenige gewesen, dessen Arbeitsverhältnis von den Sozialdaten her den geringsten Bestandsschutz gehabt habe. Zwar mache der Kläger geltend, daß er im Grunde als Spritzer beschäftigt worden sei. Der Kläger übersehe aber, daß der Arbeitsplatz als Spritzer gar nicht gesondert im Stellenplan ausgewiesen werde, diese Tätigkeit vielmehr den Arbeitsplätzen der Schriftenmaler oder Maler zugeordnet sei.

Über den Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes hinaus gäben die tariflichen Bestimmungen über Kündigungs- und Einkommensschutz zu § 44 Ziffer 6 TVAL II einen erweiterten Unterbringungsanspruch. Nach diesen Bestimmungen könne derjenige Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz durch eine Reorganisationsmaßnahme weggefallen sei, verlangen, daß ihm zunächst ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei derselben oder einer anderen Beschäftigungsstelle desselben Entsendestaats am selben Ort oder im Einzugsbereich zur Verfügung gestellt werde. Für den Zeitpunkt der Kündigung bzw. die Dauer der Kündigungsfrist könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich S oder im Einzugsgebiet zur Verfügung gestanden habe. Für den Kündigungszeitpunkt und die nachfolgende Kündigungsfrist habe der Kläger auch nicht andeutungsweise vorgetragen, wo er für ihn zumutbare Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung sehe, die dem tariflichen Unterbringungsanspruch gerecht würden.

Zwar habe der Kläger darauf hingewiesen, daß zum 1. Januar 1984 Stellen als Kraftfahrer zur Verfügung gestanden hätten. Das genannte Datum liege aber außerhalb der Kündigungsfrist und damit des tariflichen Unterbringungszeitraums. Das gleiche gelte für alle später bekannt gewordenen Möglichkeiten, die der Kläger im übrigen auch nicht wahrgenommen habe.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 45, 146, 151 = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe, m.w.N.).

III. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine betriebsbedingte Änderungskündigung zu ihrer Wirksamkeit nicht nur eines zumutbaren Änderungsangebots bedarf. Das Änderungsangebot ist vielmehr gemäß § 2 Satz 1 KSchG daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und ob sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß (vgl. BAG Urteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 - EzA § 2 KSchG Nr. 6 m.w.N.).

1. Ein dringendes betriebliches Erfordernis, das eine Änderung der Arbeitsbedingungen unumgänglich machte, lag im Entscheidungsfall darin, daß einer der fünf Arbeitsplätze für Schriftenmaler weggefallen war und deshalb - vorbehaltlich der Frage der sozialen Auswahl - eine Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen nicht möglich war.

a) Die Entscheidung des Hauptquartiers der britischen Rheinarmee, künftig bei der Beschäftigungseinheit des Klägers nur noch vier statt fünf sogenannter Schriftenmaler zu beschäftigen und den Stellenplan entsprechend zu ändern, stellt eine Unternehmerentscheidung dar. Eine Unternehmerentscheidung kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAGE 32, 150 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 294; Herschel/Löwisch, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 6. Aufl. 1984, § 1 Rz 208; Hueck/Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 10. Aufl. 1980, § 1 Rz 104 b, jeweils m.w.N.). Ob selbst diese eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit bei den britischen Streitkräften überhaupt gegeben ist, kann hier dahinstehen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine offenbar unsachliche oder willkürliche Entscheidung vor.

b) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, das Hauptquartier der britischen Rheinarmee sei mangels eigener umfassender Entscheidungsbefugnis nicht berechtigt, selbständig eine verbindliche Stellenplanänderung durchzuführen, dazu bedürfe es vielmehr einer bindenden Anordnung des britischen Verteidigungsministers bzw. der jeweiligen parlamentarischen Gremien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt den Status und die Befugnisse des Hauptquartiers der britischen Rheinarmee. Nach Art. 56 Abs. 7 a Satz 1 ZA-NTS bestimmen die Behörden der Truppe und eines zivilen Gefolges die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Die Hauptquartiere stellen oberste Dienstbehörden dar (vgl. Beitzke, AR-Blattei, D Stationierungsstreitkräfte I, I Beschäftigung dieser Arbeitnehmer, G), deren Berechtigung zur Aufstellung des für die einzelnen Einheiten verbindlichen Stellenplans sich aus dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ableitet. Unerheblich ist demgegenüber, daß das betreffende Hauptquartier selbst von seinem Entsendestaat Weisungen erhalten kann.

c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, daß durch die für die Beschäftigungsdienststelle verbindliche Stellenplanänderung einer der bisher vorhandenen fünf Arbeitsplätze als Schriftenmaler mit Wirkung ab 1. Juni 1983 weggefallen ist. Hiervon war auch der Arbeitsplatz des Klägers betroffen, da er sowohl von seiner Tätigkeit als auch von seiner Eingruppierung her den Schriftenmalern bzw. Malern zugeordnet war; die Tätigkeit eines "Spritzers" in der Modellbauabteilung ist im Stellenplan nicht besonders ausgewiesen worden.

2. Die britischen Streitkräfte haben sich auch darauf beschränkt, dem Kläger nur eine solche Vertragsänderung vorzuschlagen, die er billigerweise hinnehmen muß.

a) Zum einen haben die Streitkräfte die Bestimmungen über Kündigungs- und Einkommensschutz im Anhang O zu § 44 Ziffer 6 TVAL II eingehalten. Diese lauten einschließlich ihrer Protokollnotizen in ihren hier einschlägigen Teilen wie folgt:

"I. Unterbringungsanspruch

1. a) Verliert ein Arbeitnehmer, der in einem Beschäftigungsverhältnis

auf unbestimmte Dauer steht und

eine anrechenbare Beschäftigungszeit (§ 8 Ziffern 1,

2 und 4) bei den Stationierungsstreitkräften desselben

Entsendestaates von mindestens 2 Jahren hat,

infolge einer organisatorischen Maßnahme (Ziffer 1 b)

seinen bisherigen Arbeitsplatz oder ändert sich die

Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, so wird ihm ein

verfügbarer oder bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist

verfügbar werdender Arbeitsplatz im Sinne der

nachfolgenden Ziffern 2 und 3 angeboten, wenn er

für diesen Arbeitsplatz geeignet ist (Protokollnotiz).

b) Organisatorische Maßnahmen im Sinne dieses Anhangs

sind eine

- Auflösung oder Verlegung der Beschäftigungsdienststelle

- Zusammenlegung der Beschäftigungsdienststelle

mit einer oder mehreren anderen Beschäftigungsdienststellen

desselben Entsendestaates

- Reorganisation innerhalb der Beschäftigungsdienststelle

(Protokollnotiz)

auf Veranlassung der Stationierungsstreitkräfte,

wenn dies zum Wegfall oder zur Verlegung oder zur

Minderung der Wertigkeit eines oder mehrerer Arbeitsplätze

führt.

2. a) Das Angebot (Ziffer 1 a) erstreckt sich zunächst

auf alle Arbeitsplätze in derselben Lohn-/Gehaltsgruppe

oder in einer Lohn-/Gehaltsgruppe mit

gleichwertigen Tätigkeitsmerkmalen in einem anderen

Lohn-/Gehaltstarif (gleichwertiger Arbeitsplatz).

Steht ein solcher Arbeitsplatz nicht zur

Verfügung, dann wird ein zumutbarer Arbeitsplatz

in einer niedrigeren Lohn-/Gehaltsgruppe angeboten.

b) Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit entsprechend

§ 9 Ziffern 1 oder 2 festgesetzt war,

wird ein Arbeitsplatz mit einer Arbeitszeit angeboten,

die mindestens der regelmäßigen Arbeitszeit

gemäß § 9 Ziffer 1 entspricht.

3. Das Angebot erstreckt sich auf alle Arbeitsplätze im Sinne

der Ziffern 1 und 2 bei derselben oder bei einer anderen

Beschäftigungsdienststelle desselben Entsendestaats

am selben Ort oder im Einzugsbereich (Protokollnotiz).

Protokollnotiz zu Ziffer I 1 a:

-------------------------------

Die Eignung wird unter Einhaltung der bei den einzelnen

Stationierungsstreitkräften bestehenden organisatorischen

Zuständigkeiten vor Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages

festgestellt.

Protokollnotiz zu Ziffer I 1 b:

-------------------------------

Eine "Reorganisation innerhalb der Beschäftigungsdienststelle"

umfaßt auch den Fortfall oder die Verlegung des

Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers.

Protokollnotiz zu Ziffer I 3:

-----------------------------

Der Einzugsbereich umfaßt alle Beschäftigungsorte, die

der Arbeitnehmer von seiner Wohnung in einer Zeit von

2 1/2 Stunden für Hin- und Rückfahrt mit üblicherweise

benutzten öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln

erreichen kann. Falls die gegenwärtige Fahrt zur Arbeit

mehr Zeit in Anspruch nimmt, ist diese maßgebend."

Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen für den tariflichen Unterbringungsanspruch. Er hat eine anrechenbare Beschäftigungszeit von über zwei Jahren (Ziffer 1 a). Er hat weiterhin seinen bisherigen Arbeitsplatz durch eine organisatorische Maßnahme verloren (Ziffer 1 a); es liegt der Tatbestand einer "Reorganisation" innerhalb der Beschäftigungsdienststelle vor (Ziffer 1 b, Protokollnotiz zu Ziffer 1 b). Der Begriff der "Reorganisation" umfaßt u.a. jede Änderung innerhalb der Beschäftigungsdienststelle, die zum Fortfall des Aufgabenbereichs eines Arbeitnehmers führt (vgl. dazu auch Engel/Linden/Martin/Rode/Schwarz, Kündigungs- und Einkommensschutz bei den Stationierungsstreitkräften, 1985, S. 65).

Die Streitkräfte haben indessen dem Unterbringungsanspruch des Klägers Rechnung getragen, soweit es ihnen möglich war. Dem Kläger ist die Stelle eines Schießbahnwärters nach VergGr. A 1/3 TVAL II angeboten worden. Dabei handelt es sich zwar um einen Arbeitsplatz in einer niedrigeren Lohngruppe (vgl. Ziffer 2 a). Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, daß ein gleichwertiger und zumutbarer Ersatzarbeitsplatz im Zeitpunkt der Kündigung verfügbar gewesen oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verfügbar geworden sei. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Darlegungslast des Klägers sind in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden; im übrigen erhebt dagegen auch die Revision keine Einwände.

b) Bestand mithin für die Streitkräfte weder die Verpflichtung noch die Möglichkeit, dem Kläger ein günstigeres Angebot zu unterbreiten, so muß der Kläger die ihm vorgeschlagene Vertragsänderung billigerweise hinnehmen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Streitkräfte dem Kläger die Vertragsänderung nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum zumuten. Denn sie haben ihm zugesagt, ihn wieder als Schriftenmaler einzusetzen, sobald eine entsprechende Stelle zu besetzen sei.

IV. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG), das Arbeitsverhältnis des Klägers habe von allen betroffenen Arbeitnehmern von den Sozialdaten her den geringsten Bestandsschutz gehabt, werden von der Revision nicht mehr angegriffen. In der Tat fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, das Landesarbeitsgericht habe bei dieser revisionsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren (BAGE 42, 151, 159 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III der Gründe) Würdigung den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. BAG Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) überschritten.

Dr. Seidensticker Roeper Dr. Steckhan

Gossen Schmalz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441273

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