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BAG Urteil vom 12.10.2005 - 4 AZR 147/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fachlehrerin nach dem Nichterfüllererlass. Eingruppierung einer Fachlehrerin für Textile Gestaltung, Hauswirtschaft und Wirtschaftslehre an einer Hauptschule. Fachhochschulstudium. Nachdiplomierung und Eingruppierung

 

Orientierungssatz

  • Die Anforderung “mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG)” in Fallgr. 1.2 des Nichterfüllererlasses wird nicht durch eine andere (angeblich gleichwertige) Ausbildung erfüllt.
  • Eine Nachdiplomierung erfüllt diese Anforderung ebenfalls nicht.
 

Normenkette

Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüllererlass) vom 20. November 1981, Fallgr. 1.2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 11 Sa 1454/03)

ArbG Detmold (Urteil vom 07.08.2003; Aktenzeichen 3 Ca 340/03)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Januar 2004 – 11 Sa 1454/03 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 21. September 1952 geborene Klägerin besuchte die – damalige – Frauenbildungsanstalt M…, eine höhere Fachschule für ländliche Hauswirtschaft, und zwar nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ab 1. August 1969. Dort legte sie am 29. Mai 1973 die Abschlussprüfung mit Erfolg ab. Durch Urkunde des Regierungspräsidenten Mü… vom 22. Juni 1973 wurde ihr die Berechtigung erteilt, die staatliche Bezeichnung “Oecotrophologe (grad.)” zu führen. Seit dem 1. August 1973 ist die Klägerin als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. Juni 1973. Dessen § 2 lautet:

“§ 2

Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingestuft. (Einstufungsmerkmale gem. Ziff. 1.8 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 15.9.1971) – Z B I – 2 – 23/06 – 939/71 –”

In § 3 des Arbeitsvertrages ist bestimmt, dass auf das Dienstverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und dessen Sonderregelungen nach Anlage 2 1 (SR 2 1 BAT) und Anlage 2y (SR 2y BAT) Anwendung finden. In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 13. Mai 1975 vereinbarten die Parteien unter Beibehaltung der VergGr. Vb BAT als einschlägiges “Einstufungsmerkmal” Ziff. 1.9 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 13. September 1971.

Seit dem 1. September 1980 erhält die Klägerin, die an der Hauptschule Lü  die Fächer Textile Gestaltung, Hauswirtschaft und Wirtschaftslehre unterrichtet, kraft Bewährungsaufstieg Vergütung nach der VergGr. IVb BAT. Unter dem 31. Januar 1985 stellte die Fachhochschule Mü… der Klägerin eine Urkunde aus, derzufolge die Klägerin “gemäß Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 21.7.81 (GV. NW. 1981 S. 408)” das Recht zusteht, “anstelle der verliehenen Graduierung den entsprechenden Diplomgrad DIPLOM-OECOTROPHOLOGE … als staatliche Bezeichnung zu führen”.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf den sog. Nichterfüllererlass geltend, sie sei durch die Nachdiplomierung den Absolventen mit Fachhochschulabschluss gleichgestellt. Sie habe deshalb nach dem Nichterfüllererlass Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT. Das Schulamt für den Kreis L… stellte sich in seinem Antwortschreiben vom 22. Februar 2002 auf den Standpunkt, die Klägerin werde zu Recht nach VergGr. IVb BAT vergütet, da sie nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule verfüge. Da die Klägerin diese Entscheidung nicht akzeptierte, legte das Schulamt den Vorgang der vorgesetzten Dienststelle, der Bezirksregierung D…, vor. Diese teilte dem Schulamt unter dem 22. März 2002 Folgendes mit:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Nr. 1.2 des RdErl. vom 20.11.1981 – BASS 21-21 Nr. 53 in der Fassung des Ausgabe 2000/2001 ist Voraussetzung für die Eingruppierung in nach BAT IVb ein abgeschlossenes fachspezifisches Studium an eine Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz.

Frau H… hat zwar ihren Abschluss an der Frauenbildungsanstalt M… gemacht, aufgrund dieses Abschlusses wurde ihr jedoch am 31.01.1985 von der Fachhochschule Mü… das Recht zugestanden, den Diplomgrad ‘Diplom-Oecotrophologe’ zu führen.

Bei der Fachhochschule Mü… handelt es sich gem. § 1 des Fachhochschulgesetzes NW um eine nach Landesrecht anerkannte Hochschule im Sinne von § 1 HG.

Somit verfügt Frau H… über ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule nach § 1 HG.”

Das Schulamt unterrichtete die Klägerin unter dem 23. April 2002 über den wesentlichen Inhalt dieses Schreibens, dessen Absätze 2 und 3 das Schulamt wörtlich zitierte, und kündigte an, nach der Zustimmung des örtlichen Personalrats werde die Klägerin unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT in VergGr. IVa BAT eingruppiert werden. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ab welchem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 70 BAT die Zahlung von Vergütung nach VergGr. IVa BAT an die Klägerin zu erfolgen habe. Nachdem die Schulverwaltung von einem an eine Landtagsabgeordnete gerichteten, von der Ministerin persönlich unterzeichneten Schreiben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 13. September 2001 Kenntnis erlangt hatte, in welchem die Ministerin, auf dem politischen Wege mit dem Höhergruppierungsbestreben der Klägerin befasst, die Auffassung vertrat, die Klägerin – die seinerzeit den Familiennamen H… führte – werde zutreffend vergütet, hob die Bezirksregierung ihre Entscheidung vom 22. März 2002 auf und wies das Schulamt für den Kreis L… mit Verfügung vom 21. November 2002 an, die Klägerin “korrigierend rückzugruppieren”. Dieses teilte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2003 mit:

“…

die Lehrerin i.A. Frau H… wurde aufgrund der Entscheidung der Bezirksregierung D… vom 22.03.2002 in die Vergütungsgruppe IVa BAT eingruppiert. Die Zahlung der Vergütung wurde aufgrund meiner Änderungsmitteilung vom 27.05.2002 bei Berücksichtigung der Ausschlussfristen nach § 70 BAT durch das LBV aufgenommen.

Am 02.08.2002 haben Sie im Auftrage Ihrer Mandantin, Frau H…, beantragt, der Berechnung der Ausschlussfrist das Schreiben der Hauptschule Lü… vom 12.06.2001 bzw. das Antwortschreiben des MSWF des Landes NW vom 13.09.2001 zugrunde zu legen. In dem Schreiben des MSWF wird allerdings meine Auffassung (siehe Schreiben vom 22.02.2002 an die o.a. RA'e) bestätigt; d.h. Frau H… hätte aufgrund ihrer Ausbildung keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT.

Ich habe daraufhin die Bezirksregierung um erneute Überprüfung gebeten. Die Bezirksregierung hat am 21.11.2002 ihre Entscheidung widerrufen, weil sie irrtümlich erfolgt sei.

…

Im vorliegenden Fall ist die irrtümliche Höhergruppierung unzweifelhaft gegeben, so dass Frau H… nur Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe IVb BAT hat.

Frau H… wird daher mit Wirkung vom 01.08.2002 wieder in die Vergütungsgruppe IVb BAT eingruppiert. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf ist von mir entsprechend benachrichtigt worden.

…”

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, sie ab 20. Juni 2001 nach VergGr. IVa BAT zu vergüten. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe die geforderte Vergütung zu. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes habe sie das dafür erforderliche Fachhochschulstudium abgeschlossen. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung der Schulleiterin des M… Berufskollegs vom 12. Juni 2003, nach der sie mit Bestehen der Abschlussprüfung alle Berechtigungen eines Fachhochschulabschlusses erreicht habe, worüber die Urkunden der Bezirksregierung Mü… vom 22. Juni 1973 und der Fachhochschule Mü… vom 31. Januar Auskunft gäben. Ausweislich einer weiteren Bescheinigung der Schulleiterin des – nunmehrigen – M… Berufskollegs vom 3. Dezember 2003 sei ihre – der Klägerin – Abschlussprüfung an der damaligen Frauenbildungsanstalt M… unter den Bedingungen der damaligen Prüfungsordnung der Fachhochschule Mü… durchgeführt worden, da die höhere Fachhochschule für ländliche Hauswirtschaft in B… Vorläufer der auf Grund des Fachhochschulgesetzes eingerichteten Fachhochschulen gewesen seien. Das beklagte Land verhalte sich mehr als widersprüchlich, wenn es ihr zum einen das Fachhochschuldiplom verleihe und andererseits eine dieser Ausbildung entsprechende Eingruppierung verweigere. Zudem seien die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung nicht gegeben. Bereits vorgerichtlich sei über ihre Eingruppierung gestritten worden. Von einem Irrtum oder einer versehentlichen Höhergruppierung könne bei der gegebenen Sachlage nicht ausgegangen werden. Auf Grund der Vorgeschichte habe sie vielmehr darauf vertrauen können und dürfen, dass sich an der mitgeteilten Vergütungsgruppe jedenfalls zu ihrem Nachteil nichts mehr ändern werde. Das beklagte Land sei an seine bewusst und keinesfalls irrtümlich getroffene Entscheidung gebunden.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend zum 20. Juni 2001 Vergütung nach VergGr. IVa BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Nachdiplomierung ersetze eingruppierungsrechtlich nicht den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. Der Eingruppierungserlass mache die Eingruppierung von dem tatsächlichen Abschluss der Hochschulausbildung abhängig und nicht von einer Verleihung von Titeln im Wege einer formalen Nachdiplomierung. Das Tätigkeitsmerkmal stelle nicht auf einen bestimmten Grad oder Titel des angestellten Lehrers ab. Die abgeschlossene Ausbildung der Klägerin habe diese erst berechtigt, ein Fachhochschulstudium in Angriff zu nehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Mit Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa ab 20. Juni 2001.

1. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus Fallgr. 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüllererlass) vom 20. November 1981.

a) Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass sich die Vergütung der Klägerin nach dem Nichterfüllererlass bestimmt. Es ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass die vertragliche Vereinbarung der Vergütung nach VergGr. Vb in dem Arbeitsvertrag vom 7. Juni 1973 und dem Nachtrag vom 13. Mai 1975 mit der Bezugnahme auf die in diesen Vereinbarungen genannten Eingruppierungsmerkmale dem – etwaigen – Anspruch der Klägerin auf eine richtlinienkonforme höhere Vergütung nicht entgegensteht. Dies entspricht der Rechtsauffassung der Parteien.

b) Die für den Rechtsstreit bedeutsamen Regelungen des Nichterfüllererlasses lauten:

“VergGr. des BAT

1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

1.1

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I

IVa

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

III

1.2

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I

IVb

ohne Ausbildung nach Fallgruppe 1.1 mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.4 bis 1.25.)

IVa

1.3

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I

Vb

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.1 oder 1.2 mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe (Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.4 bis 1.25.)”

IVb

c) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzung des “abgeschlossenen fachspezifischen Studiums an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG)”.

aa) Bei der Frauenbildungsanstalt M… handelte es sich in der Zeit des Studiums der Klägerin bis zum Zeitpunkt ihrer Abschlussprüfung am 29. Mai 1973 nicht um eine Fachhochschule, sondern um eine höhere Fachschule. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.

bb) Das Vorbringen der Klägerin zur angeblichen formalen und inhaltlichen Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung an der damaligen Frauenbildungsanstalt M… im Verhältnis zu dem Fachhochschulstudium ist unerheblich. Das Eingruppierungsmerkmal enthält die tatbestandliche Anforderung eines “abgeschlossenen fachspezifischen Studiums an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG)”, ohne eine gleichwertige Ausbildung als anspruchserfüllend anzuerkennen. Es ist für das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes typisch, in bestimmten Fällen für die Eingruppierung eine spezifische Ausbildung zu fordern. Dann kommt es auf die Gleichwertigkeit einer anderen Ausbildung nicht an (BAG 21. August 2003 – 8 AZR 379/02 – AP BGB § 611 Musiker Nr. 40 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer – Musikschullehrer Nr. 3, zu II 2c der Gründe).

cc) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Nachdiplomierung der Klägerin am 31. Januar 1985 für die Voraussetzung des “abgeschlossenen fachspezifischen Studiums an einer Hochschule nach § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG)” in Fallgr. 1.2 des Nichterfüllererlasses ohne Bedeutung ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16. September 1998 – 10 AZR 275/97 – diese Entscheidung betrifft die Eingruppierung einer vom Regierungspräsidenten in Köln nachdiplomierten Lehrerin nach Fallgr. 1.2 des Nichterfüllererlasses NRW; 9. Dezember 1998 – 10 AZR 244/98 – ZTR 1999, 464, zu II 2c bb der Gründe; 27. Januar 1999 – 10 AZR 541/97 –; 21. August 2003 – 8 AZR 379/02 – AP BGB § 611 Musiker Nr. 40 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer – Musikschullehrer Nr. 3, betreffend eine nachdiplomierte Musikschullehrerin in NRW), an der der Senat festhält. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts greift die Revision nicht an. Wäre es der Wille des beklagten Landes, von dieser ihm bekannten Rechtsprechung abzuweichen, hätte es das Eingruppierungsmerkmal entsprechend geändert oder in anderer Weise, zB durch eine Fußnote klargestellt, dass die personenbezogene Anforderung des Fachhochschulstudiums durch den Erwerb eines fachspezifischen Diplomierungsgrads erfüllt ist oder als erfüllt gilt (vgl. zB die Eingruppierungsmerkmale der Fallgr. 1.12 dritter Anstrich und Fallgr. 1.13 vierter Anstrich des Nichterfüllererlasses). Dies ist nicht geschehen.

2. Das beklagte Land war auch berechtigt, die Vergütung der Klägerin auf die richtlinienkonforme Vergütung nach VergGr. IVb BAT (Fallgr. 1.3 2. Alt.) zurückzuführen. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der sog. korrigierenden Rückgruppierung der Klägerin sind im Ergebnis zutreffend.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Arbeitgeber bei einer sog. korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Fehler unterlaufen ist. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen. Diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt (zB Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340). Diese Grundsätze gelten auch bei der Eingruppierung von Lehrern (zB BAG 22. Juli 2004 – 8 AZR 203/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126 und 22. Juli 2004 – 8 AZR 360/03 –).

b) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IVa BAT folgt aus dem Inhalt des Schreibens der Bezirksregierung D… an das Schulamt für den Kreis L… vom 22. März 2002, den das Schulamt der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2002, hinsichtlich der wesentlichen Ausführungen wörtlich zitiert, mitgeteilt hat. Danach hat das beklagte Land richtlinienwidrig die in Fallgr. 1.2 des Nichterfüllererlasses geforderte Ausbildung durch die Nachdiplomierung als erfüllt angesehen. Der Wille des beklagten Landes, die Klägerin (nur) richtlinienkonform zu vergüten, folgt sowohl aus den Vereinbarungen der Parteien als auch insbesondere aus dem Schreiben des Schulamtes für den Kreis L… vom 22. Februar 2002.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bepler, Wolter, Bott, Kralle-Engeln, Weßelkock

 

Fundstellen

Haufe-Index 1463835

ZTR 2006, 134

NZA-RR 2006, 224

NJOZ 2006, 564

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