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BAG Urteil vom 12.10.2005 - 10 AZR 630/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Sonderzahlung. Stichtagsregelung. Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

  • Ein tariflich im Rahmen einer Stichtagsregelung vorgesehener Auszahlungstermin wird durch eine betriebliche Übung, die Auszahlung früher vorzunehmen, nicht berührt.
  • Soweit in § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung vorgesehen ist, dass “anspruchsberechtigte Arbeitnehmer” beim Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit die volle Leistung erhalten, setzt der Anspruch auf die Sonderzahlung voraus, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag (Stichtag) besteht, weil sie nur dann anspruchsberechtigt im Sinne von § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung sind.
  • Der wortgetreuen Auslegung einer vom Wortlaut her eindeutigen Tarifregelung steht nicht entgegen, dass sie nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat.
 

Normenkette

Tarifvertrag zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Nordrhein-Westfalen e. V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 26. Mai 1998 (TV Sonderzahlung) §§ 2, 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.11.2004; Aktenzeichen 10 Sa 1414/04)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2157/04)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2004 – 10 Sa 1414/04 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2003.

Der Kläger war seit dem 29. Januar 1965 bei der Beklagten als Lüftungsmonteur zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 2.126,40 Euro beschäftigt. Seit 20. November 2002 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2003 wurde dem Kläger rückwirkend zum 1. April 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Anschließend kündigte der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. November 2003.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die von dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Nordrhein- Westfalen e. V., bei dem die Beklagte Mitglied ist, mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge für die Betriebe der Wärme-, Klima-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik Anwendung, unter anderem auch der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 26. Mai 1998 (im Folgenden: TV Sonderzahlung).

Der TV Sonderzahlung sieht hinsichtlich der Voraussetzungen, der Höhe und des Zeitpunktes der betrieblichen Sonderzahlungen ua. folgende Regelungen vor:

“§ 2

Voraussetzungen und Höhe der Leistungen

1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis selbst gekündigt haben.

2. Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

35 %

nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit

55 %

eines monatlichen Arbeitsentgelts bzw. einer monatlichen Ausbildungsvergütung.

6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.

Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 6

Es besteht Einigkeit darüber, dass Anspruchsberechtigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Anspruchsberechtigte nicht von § 2 Ziff. 6 Abs. 1 erfaßt werden.

§ 3

Zeitpunkt

1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziff. 1 der 1. Dezember.

In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.

…”

Im Betrieb der Beklagten besteht kein Betriebsrat. Seit 1995 wurde die Zahlung von der Beklagten jeweils bereits im November des Bezugsjahres geleistet; für das Jahr 2003 ist dies streitig.

Der Kläger macht die in rechnerischer Höhe unstreitige Sonderzahlung für das Jahr 2003 geltend. Er hat die Auffassung vertreten, durch die jeweilige Auszahlung der Sonderzahlung im November habe die Beklagte eine betriebliche Übung begründet, die den Stichtag im Sinne von § 3 TV Sonderzahlung in den jeweiligen November vorverlege, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger mit seinem Ausscheiden am 30. November 2003 die Stichtagsregelung für dieses Jahr erfülle. Im Übrigen sei § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung dahingehend auszulegen, dass es auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 1. Dezember des Kalenderjahres bei den aus den dort genannten Gründen ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht ankomme, weil dies zu grob unbilligen Ergebnissen führe und für die Vorschrift nur ein geringer Anwendungsbereich bliebe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.100,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am Auszahlungstag, dem 1. Dezember 2003, bereits beendet gewesen sei. § 2 Ziff. 6 TV Sonderzahlung stelle keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern modifiziere die Zahlungsverpflichtung gegenüber anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, die nicht das ganze Jahr gearbeitet hätten. Während § 2 Ziff. 6 Abs. 1 TV Sonderzahlung den völligen Leistungswegfall bzw. die Leistungskürzung bei ruhenden Arbeitsverhältnissen regele, bestimme § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung, dass Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder auf Grund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, trotz ruhenden Arbeitsverhältnisses die volle Leistung erhalten sollen. Anhaltspunkte dafür, dass ein wegen Erwerbsunfähigkeit ausscheidender Arbeitnehmer die Sonderzahlung in jedem Falle und unabhängig vom Zeitpunkt seines Ausscheidens erlangen solle, seien nicht ersichtlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung nicht zu, da das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember 2003, dem tariflichen Auszahlungstag der Sonderzuwendung, nicht mehr bestanden habe. Wegen der eindeutigen tarifvertraglichen Festlegung in § 3 TV Sonderzahlung sei der Auszahlungstag auch bei einer häufigeren Zahlung der Sonderzuwendung vor dem 1. Dezember durch die Beklagte nicht verändert worden. Auch könne sich der Kläger nicht auf § 2 Ziff. 6 TV Sonderzahlung berufen. § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung stelle eine Ausnahme zu dem in § 2 Ziff. 6 Abs. 1 TV Sonderzahlung geregelten Grundsatz dar, dass Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis keine oder nur eine anteilige Sonderzahlung zu beanspruchen hätten. Aus sozialen Erwägungen heraus erkenne § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung den Arbeitnehmern, die “wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden”, in den Fällen die volle Leistung zu, obwohl diese nach Abs. 1 keinen Anspruch hätten, weil das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruhe. Da nur der “anspruchsberechtigte Arbeitnehmer” genannt sei, verlange die Vorschrift dennoch, dass im Übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, insbesondere, dass der Arbeitnehmer am Auszahlungstag, dem 1. Dezember, in einem nicht gekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Diese Voraussetzung liege bei dem Kläger nicht vor. Die Einholung einer Tarifauskunft sei entbehrlich gewesen, da Wortlaut und Zusammenhang der tariflichen Bestimmungen keinen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Auslegung des Tarifvertrages böten.

II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind rechtsfehlerfrei.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die von dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Nordrhein-Westfalen e. V. mit der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge für die Betriebe der Wärme-, Klima-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik anzuwenden, unter anderem der TV Sonderzahlung.

2. Ein Anspruch des Klägers auf die Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung scheidet aus, weil nach dem Tarifwortlaut dafür vorausgesetzt wird, dass am Auszahlungstag ein Arbeitsverhältnis besteht.

a) Da der Auszahlungszeitpunkt bei der Beklagten nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt ist, gilt der 1. Dezember eines Kalenderjahres als Auszahlungszeitpunkt (§ 3 Ziff. 2 Satz 1 TV Sonderzahlung). Diese Festlegung wird durch einen möglicherweise abweichenden konkreten Auszahlungstermin des Arbeitgebers nicht beeinflusst (§ 3 Ziff. 2 Satz 2 TV Sonderzahlung). Selbst aus einer mehrjährigen vorfälligen Auszahlung kann deshalb bei einer solchen tariflichen Regelung nicht auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, den für die Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Stichtag vorzuverlagern (BAG 13. Mai 2004 – 10 AZR 525/03 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 256 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 13).

b) Zwischen den Parteien bestand am 1. Dezember 2003 kein Arbeitsverhältnis mehr, da der Kläger es selbst zum 30. November 2003 wirksam aufgekündigt hatte.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung.

a) § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung trifft eine Sonderregelung für anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die ua. wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem Beruf ausscheiden. Voraussetzung ist nach dem Tarifwortlaut auch in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer “anspruchsberechtigt” ist, also die Voraussetzungen von § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung vorliegen. Dazu gehört – wie dargelegt – der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Kalenderjahres. Diese Voraussetzung fehlt dem Kläger.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung auch nicht so auszulegen, als hätten die Tarifvertragsparteien in dieser Konstellation auf das Erfordernis des Bestandes des Arbeitsverhältnisses noch am 1. Dezember verzichten wollen (ebenso für eine insoweit wortgleiche Regelung bereits BAG 23. Februar 2000 – 10 AZR 197/99 –). Eine solche Absicht findet keinerlei Stütze im Wortlaut. Im Gegenteil haben die Tarifvertragsparteien innerhalb derselben Ziffer im unmittelbar vorhergehenden Absatz den Begriff “anspruchsberechtigte Arbeitnehmer” ebenfalls verwandt. Nach § 2 Ziff. 6 Abs. 1 TV Sonderzahlung sollen diese insoweit keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung haben, als ihr Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr geruht hat. In diesem Zusammenhang können nur Arbeitnehmer gemeint sein, die nach § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung ansonsten einen Anspruch auf die Zuwendung hätten, also diejenigen, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, da sie andernfalls ohnehin keinen Anspruch hätten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien demselben Begriff in derselben Regelung im Folgeabsatz eine andere Bedeutung zumessen wollten.

Im Übrigen erschließt sich auch hier ein eigenständiger Anwendungsbereich der Vorschrift des § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung. Denn abweichend von Abs. 1 dieser Vorschrift sollen die aus den dort genannten Gründen Ausscheidenden von einer möglichen Kürzung der Leistung ausgenommen werden. Sie haben Anspruch auf die “volle Leistung”. Zwar geht den in § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung genannten Beendigungstatbeständen nicht regelmäßig ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses voraus. Ausgeschlossen ist dies aber keineswegs, insbesondere weil eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die beiderseitige Suspendierung der Hauptleistungspflichten auch konkludent geschlossen werden kann und dies etwa bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht fern liegend ist (vgl. dazu BAG 7. Juni 1990 – 6 AZR 52/89 – BAGE 65, 187, 192 f.). Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse trotz Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Vermutung für eine solche konkludente Ruhensvereinbarung der Parteien aus (9. August 1995 – 10 AZR 539/94 – BAGE 80, 308, 314; 25. Februar 1998 – 10 AZR 298/97 –; 27. Januar 1999 – 10 AZR 3/98 –). Für diese Konstellationen sieht der Tarifvertrag in § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung abweichend von Abs. 1 derselben Vorschrift eine Gleichstellung mit denjenigen Anspruchsberechtigten, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und den erkrankten Anspruchsberechtigten vor, bei denen gemäß Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 6 TV Sonderzahlung eine Kürzung nach Abs. 1 derselben Vorschrift nicht vorgenommen werden soll, obwohl auch sie nicht (durchgehend) gearbeitet haben.

Es ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass für diese Tarifvorschrift insgesamt nur ein relativ geringer Anwendungsbereich bestehen mag. Dies kann jedoch nicht dazu führen, eine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung des Tarifvertrages vorzunehmen. Insbesondere der Charakter als Ausnahmeregelung spricht für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien hier einen bewusst beschränkten Regelungsbereich normiert haben (vgl. zu einer nahezu wortgleichen Regelung BAG 24. Oktober 2001 – 10 AZR 132/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Kraftfahrzeuggewerbe Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 165). Ein Verzicht auf die Voraussetzung einer Anspruchsberechtigung aus § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung in § 2 Ziff. 6 Abs. 2 TV Sonderzahlung würde dagegen dazu führen, dass sämtliche Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr – und sei es schon zum 31. Januar – aus den genannten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, die volle Jahreszuwendung erhielten. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Regelung kann der Tarifvertrag nicht in dieser Weise ausgelegt werden.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Brühler, Creutzfeldt, N. Schuster, Staedtler

 

Fundstellen

Haufe-Index 1480062

DB 2006, 454

FA 2006, 176

FA 2006, 187

NZA 2006, 512

AP, 0

EzA-SD 2006, 16

EzA

NJOZ 2006, 1687

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