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BAG Urteil vom 12.08.1998 - 10 AZR 483/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer teilzeitbeschäftigten Musiklehrerin an einer Universität

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BGB §§ 242, 612 Abs. 2; BeschFG 1985 § 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 15.04.1997; Aktenzeichen 12 (7) Sa 245/93 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 12.11.1992; Aktenzeichen 1 Ca 444/91 E)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. April 1997 – 12 (7) Sa 245/93 E – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob die teilzeitbeschäftigte Klägerin nach VergGr. IIa BAT zu vergüten ist.

Die Klägerin hat am 20. Oktober 1982 die Prüfung im Unterrichtsfach Musik – Teilprüfung der künstlerischen Prüfung – Fachrichtung Musik – für das Lehramt an Gymnasien im Saarland, am 5. Oktober 1983 die staatliche Musiklehrerprüfung im Hauptfach Gesang im Saarland und am 4. November 1986 die künstlerische Reifeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik Westfalen-Lippe im Hauptfach Gesang abgelegt. Sie ist seit dem 1. April 1988 beim beklagten Land an der Universität … als Teilzeitangestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 23. März 1988 war die Klägerin im Fachbereich 2 (Musik) als Hilfslehrkraft mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im gehobenen Dienst beschäftigt; ihr oblagen Lehrtätigkeiten im Bereich Gesang und Blockflöte. Das Arbeitsverhältnis regelte sich nach § 6 des Arbeitsvertrages vom 23. März 1988 nach den Bestimmungen des Runderlasses des MWK vom 12. April 1983; seit dem 1. Oktober 1991 findet kraft Vereinbarung u.a. der BAT Anwendung. Nach einem neuen Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1991 ist die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 12/24 der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Angestellten bei einer zeitanteiligen Vergütung nach VergGr. IVa BAT beschäftigt. Für den Zeitraum vom 1. April 1988 bis zum 30. September 1991, in dem sie zunächst nach Semesterwochenstunden vergütet worden war, erhielt die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen der zeitanteiligen Vergütung nach VergGr. IVa BAT und der bereits bezogenen Vergütung.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zuletzt noch Vergütung nach VergGr. IIa BAT und die entsprechenden Differenzbeträge zur VergGr. IVa BAT. Die Klägerin ist der Auffassung, sie verfüge über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und werde entsprechend der von ihr erworbenen Qualifikation auch tatsächlich beschäftigt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin anteilige Vergütung nach VergGr. IIa BAT zu zahlen, und zwar von April bis September 1988 14/16, von Oktober 1988 bis März 1990 12/16, von April 1991 bis März 1994 12/16, ab Oktober 1996 fortlaufend 12/16, der an eine Vollzeitkraft zu zahlenden Vergütung zuzüglich 4 % Zinsen auf die jeweils fällige Nettodifferenz.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat bezweifelt, ob die Ausbildung der Klägerin als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung anzusehen sei; aber auch wenn man davon ausgehe, komme eine Eingruppierung der Klägerin nach VergGr. IIa BAT nicht in Betracht, weil diese nicht entsprechend einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung eingesetzt sei. Die Klägerin erteile Instrumentalunterricht mit dem Instrument Blockflöte und Gesangsunterricht; diese Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse zum Spielen dieses Instruments bzw. zur Schulung und Herausbildung der Stimme. Es seien weder künstlerische noch wissenschaftliche Anforderungen gegeben. Die Tätigkeit habe daher keinen akademischen Zuschnitt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften bei der Hochschule für Musik Detmold und der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf – anteilige – Vergütung nach VergGr. IIa BAT. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin übe keine ihrem abgeschlossenen Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit aus und könne daher eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT nicht verlangen. Es sei zwar davon auszugehen, daß die Klägerin – wie sich aus den eingeholten Auskünften ergebe – ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufzuweisen habe; sie verrichte aber keine diesem Studium entsprechende Lehrtätigkeit. Die Klägerin habe keinen akademischen Zuschnitt ihrer Tätigkeit nachgewiesen; insbesondere habe sich die Klägerin einem zunächst von ihr angebotenen Sachverständigengutachten verschlossen und ihre Mitarbeit bei der Erstellung des Gutachtens verweigert. Sie sei daher für ihren vom beklagten Land bestrittenen Vortrag, ihre Tätigkeit habe einen akademischen Zuschnitt, beweisfällig geblieben.

Der Vortrag der Klägerin zur Gleichbehandlung mit Vollzeitarbeitnehmern, die bei einer Unterrichtsleistung von 16 Semesterwochenstunden eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT erhielten, rechtfertige die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT nicht, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, daß nach Tätigkeit und Qualifikation mit ihr vergleichbare vollbeschäftigte Gesangs- und Instrumentallehrer im Gegensatz zu ihr – entgegen der Erlaßlage – nach VergGr. IIa BAT bezahlt werden. Die Klägerin habe weder einzelne vollzeitbeschäftigte vergleichbare Musiklehrkräfte namentlich benannt, noch deren Tätigkeitsumfang und Arbeitsort. Die Klägerin könne daher auch aus Gründen der Gleichbehandlung keine Vergütung nach VergGr. IIa BAT verlangen.

Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT und Auszahlung der Differenz zu der erhaltenen Vergütung nach VergGr. IVa BAT.

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 28. September 1995 -4 AZR 619/93 – AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat.

2. Die Revision der Klägerin kann aber keinen Erfolg haben, weil ihre Klage unbegründet ist.

a) Zwar finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich die Bestimmungen des BAT Anwendung; zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aber angenommen, daß sich die Vergütung der Klägerin nicht unmittelbar aus der Vergütungsordnung des BAT (Anl. 1a) entnehmen läßt, da nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT die Vergütungsordnung nicht für solche Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Hochschulbetriebs vermittelt.

b) Voraussetzung für die Eingruppierung der Klägerin nach VergGr. IIa BAT ist – zwischen den Parteien unstreitig –, daß sie eine ihrem abgeschlossenen Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit ausübt. Das bestätigt ab 1990 der Runderlaß vom 29. Juni 1990, der insoweit wie folgt lautet:

“…

2. Es sind einzugruppieren

a) in die VergGr. IIa BAT

– Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, in einem wissenschaftlichen Studiengang oder an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit.

…”

Die Parteien sind sich aber auch darüber einig, daß dieses Erfordernis bereits vor Inkrafttreten dieses Runderlasses maßgebend war. Soweit im Arbeitsvertrag auf den Runderlaß des MWK vom 12. April 1983 Bezug genommen worden ist, betrifft dieser lediglich den gehobenen Dienst und enthält daher keine Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigung im höheren Dienst.

c) Eine “entsprechende Tätigkeit” eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung in diesem Sinne muß sich dabei auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulausbildung beziehen (BAG Urteil vom 23. Mai 1979 – 4 AZR 576/77 – AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Voraussetzung ist, daß die Lehrkraft den Lehrstoff ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechend durchdringen muß (BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 619/93 – AP Nr. 38 zu § 2 BeschFG 1985). Die Tätigkeit entspricht dann einem Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang bzw. an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, wenn die aus der Ausbildung resultierenden Kenntnisse für die Tätigkeit nicht nur nützlich oder erwünscht, sondern zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich oder notwendig sind, die Tätigkeit also einen akademischen Zuschnitt hat (BAG Urteil vom 23. Mai 1979 – 4 AZR 576/77 – AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tätigkeit einer Gesanglehrerin entspricht nur dann dem abgeschlossenen Hochschulstudium, wenn die Ausbildung das adäquate, zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigende Mittel ist (BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 619/93 – aaO).

d) Diese Voraussetzung kann nach dem Vortrag der Klägerin – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – nicht bejaht werden.

Da der Klägerin als Hilfskraft im Fachbereich Musik mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im “gehobenen Dienst” Lehrtätigkeiten im Bereich Gesang und Blockflöte oblagen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß ihre Lehrtätigkeit akademischen Zuschnitt hat.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozeßrechts mußte die Klägerin daher diejenigen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß sie die Anforderungen des in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmals erfüllt (BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – aaO; BAG Urteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 486/92 – AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt). Daran fehlt es.

aa) Zwar behauptet die Klägerin, die Vermittlung praktischer, instrumentaler Fähigkeiten bei ihrem Unterricht in den Fächern Gesang, Blockflöte und Kammermusik sei nur auf der Grundlage eines umfassenden, musiktheoretischen Lern- und Unterrichtsprogramms möglich. Daraus wird jedoch nicht ersichtlich, daß besondere künstlerische Fähigkeiten oder Fertigkeiten im Vordergrund stehen, die der Tätigkeit einen akademischen Zuschnitt geben.

Insbesondere reicht es zur Darlegung einer ihrer Hochschulausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht aus, wenn die Klägerin vorträgt, daß sie auch Kammermusikveranstaltungen als Gruppenveranstaltungen geleitet habe. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Veranstaltungen der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge gegeben haben. Auch ist der genannte zeitliche Umfang dieser Tätigkeit nicht geeignet, die Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IIa BAT zu rechtfertigen.

Weiterer Vortrag der Klägerin dazu, daß die von ihr ausgeübte Lehrtätigkeit eine dem abgeschlossenem Hochschulstudium entsprechende Lehrtätigkeit ist, liegt nicht vor. Solcher Vortrag wäre aber vor allem deswegen erforderlich gewesen, weil das beklagte Land im einzelnen dargelegt hat, inwiefern die vollzeitbeschäftigten Musiklehrer ihrer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten verrichten.

bb) Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nach § 139 ZPO bzw. § 286 ZPO greifen nicht durch. Zum einen hätte der Klägerin die Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrags bereits dadurch klar sein müssen, daß – wie sie in ihrer Revisionsbegründung selbst vorträgt – das beklagte Land stets bestritten hat, daß die von ihr auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen des Unterrichts im Fach Musik an der Universität Oldenburg einen “akademischen Zuschnitt” erfordern. Insofern war eine weitere Frage durch das Landesarbeitsgericht nach § 139 ZPO nicht erforderlich. Der Klägerin hat hinreichend klar sein müssen, daß ein derartiger Sachvortrag notwendig ist.

cc) Im übrigen hat sich die Klägerin einer von ihr zunächst angebotenen Begutachtung durch einen Sachverständigen darauf hin, ob der von ihr erteilte Gesangs- und Blockflötenunterricht in Vorbereitung auf die praktisch-methodische Prüfung akademischen Zuschnitt hat und es sich nicht nur um die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse zum Gesangs- und Blockflötenvortrag handelt, nicht gestellt, sondern eine solche Begutachtung ausdrücklich verweigert. Soweit die Klägerin nunmehr rügt, das Landesarbeitsgericht habe sie nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Gutachterverfahren zum Nachweis des akademischen Zuschnitts unabweisbar sei, greift diese Rüge nicht durch, da das Landesarbeitsgericht durch den Beweisbeschluß vom 11. August 1995 eindeutig klar gestellt hat, daß es auf diesen Nachweis ankommt.

3. Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht auf § 612 Abs. 2 BGB gestützt werden. Da die Klägerin nicht dargetan bzw. nachgewiesen hat, daß sie eine ihrem abgeschlossenem Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit im Sinne von VergGr. IIa BAT ausübt, kann auch nicht angenommen werden, daß die Vergütung nach VergGr. IIa BAT die bei Vollzeitangestellten mit der Tätigkeit der Klägerin übliche Vergütung ist. Insoweit ist nicht dargelegt, daß die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin die gleichen Aufgaben wahrzunehmen hat, wie die vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrkräfte, auf die sich die Klägerin beruft. Das beklagte Land hat vielmehr ausgeführt, die vollzeitbeschäftigten Instrumentallehrer übten eine andere Tätigkeit als die teilzeitbeschäftigten Musiklehrer aus und würden deswegen nach VergGr. IIa BAT vergütet werden (BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 619/93 – aaO).

Soweit die Klägerin insoweit rügt, ihrem Beweisangebot auf Auskunft der Musikhochschule Hannover und der Musikhochschule des Saarlands darüber, Absolventen dieser Musikhochschulen würden im Lande Niedersachsen üblicherweise bei ihrer Tätigkeit als Lehrkräfte in die VergGr. IIa BAT eingruppiert, hätte das Landesarbeitsgericht nachkommen müssen, greift diese Rüge nicht durch. Die Eingruppierung hängt nicht allein von der Ausbildung, sondern auch von der jeweiligen Tätigkeit ab.

4. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln. Insbesondere darf der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 BeschFG einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten (BAG Urteil vom 15. November 1994 – 5 AZR 681/93 – AP Nr. 39 zu § 2 BeschFG 1985).

Sowohl der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz wie auch der besondere Gleichbehandlungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 BeschFG gelten aber nur für vergleichbare Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 12. Januar 1994 – 5 AZR 6/93 – BAGE 75, 236 = AP Nr. 112 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Zwar scheitert ein Anspruch aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schon daran – wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, daß die Klägerin die mit ihr – angeblich – vergleichbaren Arbeitnehmer nicht namentlich benannt hat. Ein Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist aber deswegen nicht gegeben, weil die Klägerin schon nicht dargelegt hat, daß sie mit den vollzeitbeschäftigten Musiklehrern des beklagten Landes, die nach VergGr. IIa BAT vergütet werden, vergleichbar ist. Gerade im Hinblick auf die Tätigkeitsdarstellung durch das beklagte Land wäre es dafür erforderlich gewesen, daß die Klägerin im einzelnen darlegt und im Bestreitensfalle beweist, daß ihre Aufgaben mit denen der vollzeitbeschäftigten Musiklehrer vergleichbar sind.

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin davon auszugehen, daß das beklagte Land einen Sachgrund für die unterschiedliche Eingruppierung der vollzeitbeschäftigten Instrumentallehrer und der teilzeitbeschäftigten Musiklehrer insofern genannt hat, als die vollzeitbeschäftigten Instrumentallehrer weitere Aufgaben, die ihrer Tätigkeit das Gepräge geben und eine Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT rechtfertigen, ausüben. Soweit die Klägerin dagegen auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung dieser angestellten Lehrkräfte abstellt, führt dies allein nicht zu einer anderen Beurteilung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Hauck, Hermann, Walther

 

Fundstellen

Haufe-Index 2629080

ZTR 1999, 80

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