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BAG Urteil vom 12.08.1982 - 6 AZR 1117/79

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Leitsatz (redaktionell)

1. Betriebsvereinbarungen nach BetrVG § 87 Abs 1 können entgegenstehende einzelvertragliche Abreden verdrängen.

2. Durch Betriebsvereinbarungen nach BetrVG § 88 kann in entgegenstehende oder weitergehende einzelvertragliche Rechte zu Lasten der Arbeitnehmer nur eingegriffen werden, wenn die Einzelarbeitsverträge unter dem Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung stehen, sie also "betriebsvereinbarungsoffen" sind.

3. Betriebsvereinbarungen wirken nur normativ, soweit sie im Rahmen der Kompetenzen der Betriebspartner wirksam abgeschlossen sind.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.08.1979; Aktenzeichen 14 Sa 821/79)

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 02.05.1979; Aktenzeichen 3 Ca 1911/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440609

BAGE 39, 295-306 (LT1-3)

BAGE, 295

BB 1982, 1486-1486 (T)

BB 1983, 2183-2185 (LT1-3)

DB 1982, 1775-1775 (T)

DB 1982, 2298-2300 (LT1-3)

NJW 1983, 68-70 (LT1-3)

BetrAV 1983, 21-22 (LT1-3)

BlStSozArbR 1983, 23-24 (T)

JR 1983, 308

SAE 1983, 125-128 (LT1-3)

ZIP 1982, 1234

ZIP 1982, 1234-1238 (LT1-3)

AP § 77 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, Betriebsvereinbarung Entsch 28 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 520 Nr 28 (LT1-3)

ArbuR 1982, 290-290 (T)

ArbuR 1983, 284-286 (LT1-3)

EzA § 77 BetrVG 1972, Nr 9 (LT1-3)

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