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BAG Urteil vom 12.03.1968 - 1 AZR 413/67

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, sich genaue Unterlagen über den voraussichtlichen Verlauf einer Krankheit des Arbeitnehmers und über ihre Einwirkung auf den Betrieb zu verschaffen, bevor er aus Anlaß dieser Krankheit das Arbeitsverhältnis aufkündigt.

2. Für die Berechtigung einer Kündigung aus Anlaß einer Krankheit des Arbeitnehmers kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung an.

3. KSchG 1951 § 1 erfordert eine allseitige Interessenabwägung.

4. Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.09.1967; Aktenzeichen 7 Sa 87/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437294

BAGE 20, 345

BAGE, 345

DB 1968, 1273-1274 (LT1-2)

NJW 1968, 1693

BetrR 1968, 539

ARST 1968, 181

BerlWirt 1968, 930

SAE 1968, 246

AP § 1 KSchG Krankheit, Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 97

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 97

ArbuR 1968, 833

EzA § 1 KSchG, Nr 9

MDR 1968, 792

PERSONAL 1968, 215

PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 264

SozArb 1968, 505

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