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BAG Urteil vom 10.11.2010 - 5 AZR 607/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERA-Leistungszulage. tarifliche Sicherungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der ersten Beurteilung nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens wird bereits gem. § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA die Höhe der Leistungszulage gesichert.

 

Normenkette

Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ERA); ERA-Einführungstarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ERA-ETV); Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. September 2004 (E-ERA-ETV)

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 22.06.2009; Aktenzeichen 5 Sa 223/09)

ArbG Köln (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen 17 Ca 9295/07)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 – 5 Sa 223/09 – und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 – 17 Ca 9295/07 – festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 355,89 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Laux, Biebl, Heyn, W. Hinrichs

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2650300

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