Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Daseinsvorsorge. Rettungsdienst
Leitsatz (redaktionell)
Ein Rettungsdienst geht nicht im Wege des Betriebsübergangs über, wenn die materiellen Betriebsmittel zwar vom bisherigen Betriebsinhaber an den Träger des Rettungsdienstes zurück gegeben werden, jedoch von diesem sofort anderen privaten Hilfsdiensten zur Verfügung gestellt werden.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1; SächsBRKG §§ 31, 54
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 9 Sa 329/10) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 08.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 2971/09) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 – 9 Sa 329/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Unterschriften
Hauck, Böck, Breinlinger, F. Avenarius, Wroblewski
Fundstellen