Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 253/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Erwerbsminderung. Erwerbsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

  • Nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, der seine Erwerbsminderung feststellt, wenn der Arbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

    Dies gilt auch für den Zeitraum bis 31. Dezember 2001, in dem § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb anstelle des Begriffes “erwerbsgemindert”, noch die Formulierung “berufsunfähig oder erwerbsunfähig” enthielt.

  • Ist der Arbeiter über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraumes (30. Juni des Folgejahres, § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb) arbeitsunfähig krank, so erlischt sein Anspruch auf Abgeltung noch offenen Urlaubs.
  • Macht der Arbeitnehmer geltend, er hätte trotz seiner Erwerbsunfähigkeit anderweitige leichtere Tätigkeiten als die bisherigen erledigen können, so muss der Arbeitgeber offenen Urlaub nur dann abgelten, wenn er bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis verpflichtet gewesen wäre, die dem Arbeitnehmer (noch) möglichen Tätigkeiten als arbeitsvertragsgemäß anzunehmen. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 551 Abs. 3; MTArb § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 62

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.02.2004; Aktenzeichen 7 Sa 1227/03)

ArbG Koblenz (Urteil vom 13.05.2003; Aktenzeichen 9 Ca 3697/02)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2004 – 7 Sa 1227/03 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Kaserne in W… als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung.

Ab dem 5. Dezember 2000 war der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) dem Kläger ab dem 1. Mai 2001, längstens bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil er berufsunfähig sei.

Auf Grund dieses Bescheides teilte die Beklagte dem Kläger am 15. August 2001 schriftlich mit, dass sein Arbeitsverhältnis gem. § 62 Abs. 1 MTArb mit Ablauf des 31. August 2001 ende.

Der Kläger war auch über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig krank.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 machte der Kläger Resturlaubsansprüche aus dem Jahre 2000 iHv. 13 Urlaubstagen und den gesamten Jahresurlaub für das Jahr 2001 gegenüber der Beklagten geltend und verlangte eine Abrechnung über diese Urlaubsansprüche sowie die Auszahlung des sich ergebenden Nettobetrages.

Die Beklagte lehnte eine Urlaubsabgeltung ab. Sie beruft sich darauf, alle Urlaubsansprüche des Klägers seien wegen seiner bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes dauernden Arbeitsunfähigkeit verfallen. Dem hält der Kläger entgegen, es wäre ihm trotz der ihm zuerkannten teilweisen Erwerbsminderung möglich gewesen, anderweitige leichte Arbeiten auszuführen. Mit seiner am 4. Dezember 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Abgeltung für 30 Urlaubstage aus dem Jahre 2001 iHv. 3.127,57 Euro und die Zahlung von 332,34 Euro Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 (TV Urlaubsgeld).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.459,91 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2003 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe auf Grund der durch die LVA festgestellten Berufsunfähigkeit des Klägers mit Ablauf des 31. August 2001 geendet, § 62 Abs. 1 MTArb. Weil er seit 5. Dezember 2000 bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten arbeitsunfähig gewesen sei und seine Arbeitsfähigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes nicht wieder erlangt habe, sei der Urlaubsabgeltungsanspruch erloschen. Dass der Kläger nach seinem Vorbringen in der Lage gewesen wäre, leichtere Tätigkeiten als die eines Maurers zu erbringen, sei ohne Bedeutung, weil es allein darauf ankomme, ob er seine vertragsgemäße Tätigkeit als Maurer hätte verrichten können.

Der geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch scheitere daran, dass die einschlägigen Vorschriften des TV Urlaubsgeld und der Berechnungsvorschriften nicht gegeben seien.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Urlaubsgeld durch das Landesarbeitsgericht wendet.

Bei der geltend gemachten Urlaubsgeldforderung handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, der sich auf den TV Urlaubsgeld stützt. In diesem Tarifvertrag sind eigenständige Anspruchsvoraussetzungen, wie zB eine Stichtagsregelung (Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli des Urlaubsjahres, § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 TV Urlaubsgeld) und eine Mindestbeschäftigungsdauer (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 TV Urlaubsgeld) sowie eine besondere Fälligkeitsregelung (Auszahlung mit den Bezügen für den Monat Juli, § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 TV Urlaubsgeld) normiert.

Somit hängt der Urlaubsgeldanspruch nicht vom Bestand des ebenfalls eingeklagten Urlaubsabgeltungsanspruches ab. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss der Revisionsführer zu jedem einzelnen Anspruch darlegen, warum er die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts für falsch hält (BAG 20. Juli 1989 – 2 AZR 114/87 – BAGE 62, 256). Dies hat der Kläger unterlassen. Seine Revisionsbegründung enthält keine Ausführungen zur Abweisung des Urlaubsgeldanspruches durch das Landesarbeitsgericht. Auch wenn das Landesarbeitsgericht die Ablehnung des Anspruches lediglich damit begründet hat, dass die “einschlägigen Vorschriften des Urlaubsgeldtarifvertrages … nicht gegeben sind”, hätte es einer Auseinandersetzung mit dieser Begründung bedurft.

III. Im Übrigen ist die Revision zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31. August 2001 auf Grund der Feststellung der LVA vom 23. Juli 2001, dass der Kläger ab 24. April 2001 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit erfüllt und weil er eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erhält, zu welcher die Beklagte Mittel beigesteuert hat, § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb in der im Jahre 2001 geltenden Fassung. Bis zum 31. Dezember 2001 lautete diese Tarifnorm:

“Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeiter berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, wenn der Arbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.”

Inhaltlich stellt die Neufassung des § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb ab 1. Januar 2002, die an Stelle der Begriffe “berufsunfähig oder erwerbsunfähig” das Wort “erwerbsgemindert” verwendet, keine sachliche Änderung dar. Die Tarifvertragsparteien haben mit der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 29. Oktober 2001 erfolgten Änderung des § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb mit Wirkung ab 1. Januar 2002 (vgl. § 5 des Änderungstarifvertrages Nr. 3) lediglich die tariflichen Begrifflichkeiten des § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb dem ab 1. Januar 2001 geltenden Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) angepasst. Damit war keine inhaltliche Änderung der Tarifvorschrift verbunden (so auch: Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb Bd. Ia § 62 Erl. 1; zu dem vergleichbaren § 59 BAT: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT-Kommentar § 59 Erl. 3; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT § 59 Erl. 2).

Die LVA hatte dem Kläger keine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, so dass kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 MTArb eintrat.

Letztlich besteht zwischen den Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2001 auch kein Streit.

2. Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des noch nicht genommenen Jahresurlaubes 2001 iHv. 30 Urlaubstagen ist mit Ablauf des Übertragungszeitraumes am 30. Juni 2002 (§ 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb) erloschen.

a) Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, war der Kläger zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus während des gesamten Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig krank und nicht in der Lage, seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.

Soweit das Landesarbeitsgericht auf Grund dieses Umstandes einen gesetzlichen und tariflichen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung verneint hat, steht dies im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht nicht als Abfindungsanspruch, sondern als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Abgeltungsanspruch ist – abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Freistellungsanspruch selbst. Wie dieser erlischt er auf Grund seiner Befristung spätestens mit dem Ende des Übertragungszeitraumes, wenn der Freistellungsanspruch bis dahin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – zB wegen Arbeitsunfähigkeit – nicht hätte erfüllt werden können (BAG 27. Mai 2003 – 9 AZR 366/02 – EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 9).

Soweit die Tarifvertragsparteien keine zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichenden Sonderregelungen getroffen haben, ist die gesetzliche Abgeltungsregelung des § 7 Abs. 4 BUrlG auch für tarifliche Ansprüche anzuwenden. Eine solche Abweichung muss sich deutlich aus dem Tarifvertrag ablesen lassen (st. Rspr., vgl. BAG 7. September 2004 – 9 AZR 587/03 – EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12 mwN). § 54 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTArb enthält keine von § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Regelung. Lediglich für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeiters wegen der Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Ruhen kommt, § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 MTArb, macht § 54 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTArb eine Ausnahme. Nur dann soll die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Voraussetzung für den tarifvertraglich besonders geregelten Urlaubsabgeltungsanspruch sein.

Die Tarifvertragsparteien haben damit zu erkennen gegeben, dass Urlaub dann nicht abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis infolge der Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet und der Arbeiter über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch verfallen würde, arbeitsunfähig ist (so zum gleichlautenden § 51 Abs. 1 BAT: BAG 7. September 2004 – 9 AZR 587/03 – EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12).

b) Entgegen der Meinung des Klägers verbietet sich eine solche Auslegung des § 54 Abs. 1 MTArb nicht deshalb, weil dann § 54 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTArb für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit “ohne praktische Relevanz” wäre. § 54 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTArb sieht einen Urlaubsabgeltungsanspruch dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis gem. § 62 MTArb wegen verminderter Erwerbsfähigkeit des Arbeiters endet. Hat dieser, wenn seine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsleistung erbracht, so hat er nach § 54 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 iVm. § 54 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTArb Anspruch auf Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche. Die Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit setzt nicht zwangsläufig voraus, dass der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Feststellung dieser verminderten Erwerbsfähigkeit und damit bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach § 62 MTArb arbeitsunfähig war. Gerade die im vorliegenden Streitfalle aufgeworfene Frage, ob der Kläger trotz seiner festgestellten Arbeitsunfähigkeit und seiner verminderten Erwerbsfähigkeit in der Lage gewesen wäre, anderweitige leichte Tätigkeiten auszuführen, zeigt, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung erbringt. Auch kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden, sie seien bei der Formulierung der Urlaubsabgeltungstatbestände des § 54 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb davon ausgegangen, ein erwerbsgeminderter Arbeitnehmer sei regelmäßig arbeitsunfähig (Senat 7. September 2004 – 9 AZR 587/03 – EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12 zum entsprechenden § 51 Abs. 1 BAT).

c) Das Vorbringen des Klägers, er wäre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. August 2001 in der Lage gewesen, anderweitige leichte Arbeiten auszuführen, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Könnte ein Arbeitnehmer trotz seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes andere Arbeiten als bisher verrichten, muss der Arbeitgeber einen offenen Urlaubsanspruch nur dann abgelten, wenn er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, die dem Arbeitnehmer möglichen Tätigkeiten als vertragsgemäß anzunehmen (Senat 24. Juni 2003 – 9 AZR 423/02 – BAGE 106, 361; BAG 24. November 1987 – 8 AZR 140/87 – BAGE 56, 340). Für die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruches trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (BAG 28. Februar 1991 – 8 AZR 89/90 – BAGE 67, 279).

Nach den durch die Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt dazu ein entsprechender konkreter Sachvortrag des Klägers. Dieser hat nur behauptet, er wäre in der Lage gewesen, leichtere Tätigkeiten als die eines Maurers zu erledigen. Dass es möglich und dem Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes (seit 1. Januar 2003: § 106 GewO) zumutbar war, ihm diese Arbeiten zuzuweisen, ist nicht vorgetragen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Düwell, Reinecke, Böck, Starke, Ott

 

Fundstellen

Haufe-Index 1454420

BB 2006, 2132

FA 2006, 95

ZTR 2006, 204

EzA-SD 2005, 6

EzA

NZA-RR 2006, 112

PersV 2006, 75

NJOZ 2006, 299

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Bundesurlaubsgesetz / § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Bundesurlaubsgesetz / § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

  (1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren