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BAG Urteil vom 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann nicht unabhängig von den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes mit der Begründung in Frage gestellt werden, die zweiwöchige Frist des BGB § 626 Abs 2 sei versäumt.

2. Auch im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind auf außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigen KSchG § 13 Abs 1 S 2 und KSchG § 4 anzuwenden (Bestätigung von BAG 1967-04-13 2 AZR 180/66 = AP Nr 10 zu § 11 KSchG).

3. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Kündigende sich damit in unvereinbaren Gegensatz zu seinem früheren Verhalten setzt. Hierin kann ein Mangel im Sinne des KSchG § 13 Abs 3 liegen, der unabhängig von den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten ist.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 626, 620 Abs. 1; KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), § 4 S. 1 Fassung 1969-08-25, § 13 Abs. 3 Fassung 1969-08-25, Abs. 1 S. 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.07.1971; Aktenzeichen 9 Sa 263/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437785

BAGE 24, 292

BAGE, 292

BB 1972, 1095

DB 1972, 1680

DB 1972, 1684

DB 1972, 1784

NJW 1972, 1878

ARST 1973, 69

SAE 1973, 141

AP § 13 KSchG 1969, Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 134

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 134

EzA § 626 nF BGB, Nr 12

MDR 1972, 984

PraktArbR BGB § 626, Nr 466

PraktArbR KSchG § 13 Abs 1, Nr 43

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