Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 (veröffentlicht am 07.11.2001)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbandsaustritt – Ende der Nachbindung – Tarifänderung. Ende der verlängerten Tarifgebundenheit (Nachgeltung, Nachbindung) iSd. § 3 Abs. 3 TVG durch Änderung des Tarifvertrages – hier: „Härteklausel” vom 17. Oktober 1997 „in Ergänzung des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995” – ? Im Nachwirkungszeitraum abgeschlossenes Arbeitsverhältnis

Leitsatz (amtlich)

Die verlängerte Tarifgebundenheit, Nachgeltung oder Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) endet, sobald eine Tarifnorm, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, geändert wird.

Orientierungssatz

Die Weitergeltung (Nachwirkung) von Inhaltsnormen eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die erst während des Nachwirkungszeitraums begründet werden.

Normenkette

TVG § 3; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995 § 21; Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995 i.d.F. vom 17. Oktober 1997 § 19a

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen 10 Sa 931/99)

ArbG Dresden (Urteil vom 15.07.1999; Aktenzeichen 4 Ca 10105/98)

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2000 – 10 Sa 931/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung der Beklagten vom 29. September 1998 mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsschluß mit Ablauf des 31. Oktober 1998 oder mit der im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1995 vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsschluß mit Ablauf des 31. Dezember 1998 sein Ende gefunden hat.

Die am 3. Mai 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die Inhaberin einer Apotheke ist, seit dem 1. Januar 1998 als Pharmazieingenieurin zu einem monatlichen Gehalt von 3.950,00 DM brutto aufgrund des Arbeitsvertrages vom 3. November 1997 beschäftigt. § 12 des Arbeitsvertrages lautet:

„…

(2) Das Arbeitsverhältnis kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von vier Wochen auf den Schluß eines jeden Kalendermonats gekündigt werden…”

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. September 1998 zum 31. Oktober 1998 und mit Schreiben vom 30. September 1998 zum 31. Oktober 1998, „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin”.

Die Beklagte ist Mitglied des Sächsischen Apothekerverbandes e.V. Dieser Verband war bis 31. Dezember 1996 Mitglied des Arbeitgeberverbandes Deutsche Apotheken e.V. (ADA). Die Klägerin ist seit 11. September 1990 Mitglied des Bundesverbandes der Angestellten in Apotheken. Zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. und dem Bundesverband der Angestellten in Apotheken wurde am 5. September 1995 der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter, gültig ab 1. Januar 1995 (BRTV) abgeschlossen. Zum 1. September 1997 fügten die Tarifvertragsparteien in den BRTV als § 19 a die sog. Härteklausel vom 17. Oktober 1997 ein.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe auf Grund der Kündigungen der Beklagten nicht schon zum 31. Oktober 1998 geendet, sondern erst am 31. Dezember 1998. Grundlage sei § 21 BRTV „Beendigung des Arbeitsverhältnisses” Nr. 1 Satz 1 „Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits sechs Wochen zum Vierteljahresschluß”. Die arbeitsvertragliche Kündigungsbestimmung stehe dem nicht entgegen. Trotz des Austritts aus dem tarifvertragschließenden Verband habe die Tarifgebundenheit der Beklagten fortbestanden. Der BRTV habe nicht geendet. Die Einfügung des § 19 a BRTV stehe nicht entgegen. § 19 a BRTV regele Kündigungsfristen nicht. Trotz der Tarifergänzung bleibe die eigenständige Bedeutung des § 21 BRTV erhalten. Es komme hinzu, daß § 19 a BRTV ohne Nachwirkung nur bis 31. Dezember 1998 befristet sei. Sei eine Veränderung eines Tarifvertrages unbedeutend und geringfügig, ergebe sich als Folge nicht der Wegfall des gesamten Tarifvertrages. Dies führe zu unzumutbaren Ergebnissen. Der Abschluß des Arbeitsverhältnisses erst nach Verbandsaustritt habe an der Tarifgebundenheit nichts geändert. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Gehälter für November und Dezember 1998 sowie auf die restliche Sondervergütung in Höhe von 658,33 DM nach § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrages.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.558,33 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von 4.608,33 DM brutto ab 1. Dezember 1998 sowie 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von 3.950,00 DM brutto ab 1. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe über den 31. Oktober 1998 hinaus keine Ansprüche. Es gelte die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Der BRTV gelte für das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht. Die Beklagte sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 3. November 1997 nicht mehr tarifgebunden gewesen. Nach dem Austritt des Sächsischen Apothekerverbandes aus dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken sei der BRTV inhaltlich zum 1. September 1997 durch Einfügung des § 19 a – Härtefallregelung – geändert worden. Die Tarifgebundenheit habe jedenfalls mit der Änderung des BRTV geendet. Sie entspreche einer Beendigung des Tarifvertrages. Jede Änderung, erheblich oder unerheblich, lasse die Tarifgebundenheit entfallen. Dies ergebe sich aus dem Normzweck des § 3 Abs. 3 TVG. Auch eine Weitergeltung unveränderter Tarifnormen sei aus Gründen der Rechtsklarheit abzulehnen. Außerdem ergebe sich mit der eingefügten Bestimmung des § 19 a BRTV keine gegenüber dem übrigen Regelungsgehalt des Tarifvertrages unabhängige Bedeutung. § 19 a BRTV habe gerade die Regelungen über Kündigungsfristen geändert. Eine Nachwirkung des Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebe sich schon deshalb nicht, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien erst während dieser Zeit begründet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin stehen die Gehälter für November und Dezember 1998 sowie die restliche Sondervergütung, insgesamt 8.558,33 DM brutto nicht zu. Die Beklagte hat wirksam zum 31. Oktober 1998 gekündigt. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

1. Zwischen den Parteien galt der BRTV nicht auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit, § 3 Abs. 3 TVG.

a) Zwar war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses der Sächsische Apothekerverband e.V. aus dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. zum 31. Dezember 1996 ausgetreten. Das änderte aber nichts an der Tarifgebundenheit der Beklagten. Denn der zum 31. Dezember 1996 erfolgte Austritt aus dem tarifvertragschließenden Verband hatte nicht zur Folge, daß der BRTV für die Beklagte als Mitglied des ausgetretenen Verbandes keine Geltung mehr hatte. Nach § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Der BRTV vom 5. September 1995, der erstmals zum 31. Dezember 1998 kündbar war, war im Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des Sächsischen Apothekerverbandes e.V. im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. mit Ablauf des 31. Dezember 1996 nicht beendet, weder spätestens auf diesen Zeitpunkt gekündigt, aufgehoben oder auf Grund Befristung abgelaufen. Es trat vielmehr die Nachbindung des § 3 Abs. 3 TVG mit dem 1. Januar 1997 ein, dh. der Sächsische Apothekerverband e.V. und damit die Beklagte als dessen Mitglied waren weiter an den BRTV gebunden.

b) Das von der Beklagten mit der Klägerin am 3. November 1997 abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde aber deswegen nicht mehr vom BRTV erfaßt, weil zu diesem Zeitpunkt die Nachbindung der Beklagten bereits geendet hatte.

Es ist zwar richtig, daß Arbeitnehmer, die während der verlängerten Tarifgebundenheit des Arbeitgebers eingestellt werden, dem Tarifvertrag unterliegen, wenn sie selbst Mitglieder der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Der Senat hat im Urteil vom 4. August 1993 (– 4 AZR 499/92 – BAGE 74, 41) entschieden, daß beiderseitige Tarifgebundenheit auch dann gegeben ist, wenn ein im Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer im Nachbindungszeitraum in die Gewerkschaft eintritt. Für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses in der verlängerten Tarifgebundenheit mit einem Gewerkschaftsmitglied gilt nichts anderes (Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 3 Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

c) Die am 17. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1. September 1997 und damit nach dem Austritt des Sächsischen Apothekerverbandes e.V. aus dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken e.V. vereinbarte „Härteklausel” als § 19 a BRTV führte als Änderung des BRTV zur Beendigung der verlängerten Tarifgebundenheit der Beklagten an den BRTV.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat die Beendigung der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 3 TVG zum 1. September 1997 im wesentlichen mit der Begründung bejaht, der Beendigung des Tarifvertrages iSv. § 3 Abs. 3 TVG stehe der Fall der inhaltlichen Änderung oder Ergänzung eines Tarifvertrages gleich. Auch in diesen Fällen ende die fiktive Tarifgebundenheit. Dem folgt der Senat jedenfalls insoweit, als die Änderung der Tarifnormen den Inhalt oder den Abschluß oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen betrifft.

bb) Der Senat hat für den Fall der Änderung des Tarifvertrages erkannt, daß jede Änderung eines Tarifvertrages als Beendigung iSd. § 3 Abs. 3 TVG – auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen – anzusehen ist(18. März 1992 – 4 AZR 339/91 – AP TVG § 3 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 14). Dieser Auffassung hat sich ein Teil der Literatur angeschlossen(ua. Wiedemann/Oetker TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 70 ff.; Hanau/Kania DB 1995, 1229, 1232; Stein Tarifvertragsrecht Rn. 174; derselbe AuR 2000, 147). Andere gehen von einer teilweisen Beendigung aus. Es soll darauf ankommen, ob der nicht geänderte Teil für sich genommen eine sinnvolle und abgeschlossene Regelung darstellt(Löwisch/Rieble TVG § 3 Rn. 86; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. Rn. 32; Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 300, 1513; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Band I S 728; ErfK/Schaub 2. Aufl. § 3 TVG Rn. 36).

cc) Der Senat hat mit Urteil vom 17. Mai 2000 (– 4 AZR 363/99 – BAGE 94, 367, 375 f.) entschieden, daß die Tarifgebundenheit an einen dynamischen Verweisungstarifvertrag gem. § 3 Abs. 3 TVG mit der Änderung des Bezugstarifvertrages endet. Das hat der Senat mit seinem Urteil vom 4. April 2001(– 4 AZR 215/00 – AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 9 = EzA TVG § 3 Nr. 21, zu I 2 der Gründe) bestätigt. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Da die Änderung eines verweisenden Tarifvertrages selbst und die Änderung eines Bezugstarifvertrages sich praktisch und wertmäßig nicht unterscheiden, gilt das zur Änderung des Bezugstarifvertrages Ausgeführte für die Änderung des Tarifvertrages selbst entsprechend: Jede Änderung eines Tarifvertrages, die sich auf Inhalts-, Abschluß-, Beendigungsnormen, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bezieht, ist als Beendigung iSd. § 3 Abs. 3 TVG – auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen – anzusehen.

dd) Die am 17. Oktober 1997 zum 1. September 1997 und damit nach dem Verbandsaustritt des Sächsischen Apothekerverbandes e.V. vereinbarte Einfügung des § 19 a als sogenannte Härteklausel in den BRTV hat zur Beendigung der Tarifgebundenheit der Beklagten an den BRTV geführt.

(1) Der von § 3 Abs. 3 TVG nach allgemeiner Auffassung verfolgte Zweck, zur Absicherung des Gestaltungsauftrages der Tarifvertragsparteien eine Flucht aus dem Tarifvertrag zu verhindern, ist vor allem dadurch gerechtfertigt, daß die Fortgeltung der Tarifgebundenheit durch die frühere Mitgliedschaft legitimiert ist. Die Legitimation für die weiterbestehende Tarifgebundenheit endet aber nicht nur, wenn entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung der Tarifvertrag selbst endet. Sie endet auch, wenn eine Änderung des Tarifvertrages eintritt, auf dessen Inhalt der ausgetretene Verband oder der ausgetretene Arbeitgeber schon deshalb keinen Einfluß nehmen konnten, weil eine Zugehörigkeit zu dem tarifschließenden Verband weder unmittelbar noch mittelbar mehr besteht. Für die Frage des Fortbestehens der Tarifgebundenheit macht es keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien eine inhaltliche Änderung des Tarifvertrages ohne dessen vorherige formelle Beendigung beschließen oder nach Beendigung des Tarifvertrages einen inhaltlich teilweise geänderten Tarifvertrag neu vereinbaren.

(2) Auch das Erfordernis der Rechtsklarheit spricht für ein Ende der Tarifgebundenheit in beiden Fällen. Eine Bindung des ausgetretenen Arbeitgeberverbandes und seiner Mitglieder an den geänderten Tarifvertrag kommt allenfalls hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen des Tarifvertrages in Betracht. Das führt aber nicht nur zu der Frage, wann die unverändert gebliebenen Bestimmungen noch eine sinnvolle Gesamtregelung darstellen, sondern hat darüber hinaus auch die Konsequenz, daß nebeneinander zum einen eine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG für den unveränderten Teil des Tarifvertrages bestünde und zum anderen die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG für den von der Änderung erfaßten Teil des Tarifvertrages einträte. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Klarheit der normativen Wirkung von Tarifnormen nicht hinnehmbar. Es müßte jeweils geprüft werden, inwieweit äußerlich unveränderte Rechtsnormen des Tarifvertrages gleichwohl nur noch nachwirken.

ee) Der Arbeitsvertrag vom 3. November 1997 ist daher nicht mehr im Nachbindungszeitraum abgeschlossen worden. Eine beiderseitige Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 1 TVG bestand nicht mehr.

2. Auch kraft Nachwirkung galt die Kündigungsfrist des § 21 BRTV nicht mit der Folge, daß die Klägerin auch von daher keinen Anspruch auf die Gehälter für November und Dezember 1998 sowie die weitere anteilige Sonderzahlung hat.

Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG schließt sich auch bei einem Verbandsaustritt dem Ende der verlängerten Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an(vgl. zuletzt Senat 4. April 2001 – 4 AZR 215/00 – aaO, zu I 3 der Gründe). Die Weitergeltung (Nachwirkung) von Inhaltsnormen eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich jedoch nicht auf Arbeitsverhältnisse, die erst während des Nachwirkungszeitraumes begründet werden(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 6. Juni 1958 – 1 AZR 515/57 – BAGE 6, 90; zuletzt Senat 22. Juli 1998 – 4 AZR 403/97 – BAGE 89, 241). Daran hält der Senat fest.

Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst am 3. November 1997 geschlossen worden war, also im Nachwirkungszeitraum, wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien vom BRTV und damit von seinen Beendigungsnormen nicht mehr erfaßt. Demgemäß richten sich die Arbeitsbedingungen ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag vom 3. November 1997 und hinsichtlich der Kündigungsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages. Diese Kündigungsfrist – vier Wochen zum Monatsschluß – hat die Beklagte mit ihrer Kündigungserklärung vom 29. September 1998 zum 31. Oktober 1998 eingehalten. Das Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin erhalten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Fieberg, Jürgens

Fundstellen

  • Haufe-Index 706949
  • BAGE , 283
  • BB 2002, 1048
  • DB 2002, 642
  • NWB 2001, 4390
  • NWB 2002, 1343
  • ARST 2002, 187
  • ARST 2002, 24
  • FA 2002, 31
  • FA 2002, 156
  • NZA 2002, 748
  • SAE 2003, 112
  • ZAP 2002, 571
  • ZTR 2002, 224
  • AP , 0
  • AuA 2001, 566
  • AuA 2002, 473
  • EzA
  • EzA-SD 2002, 16
  • MDR 2002, 586
  • NJ 2002, 388
  • PERSONAL 2002, 45
  • SPA 2002, 4
  • AUR 2002, 158
  • RdW 2002, 372
  • PP 2002, 25
  • b&b 2002, 51

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG 2002, UmwStG § 4 Auswirkungen au ... / 6 Der Übernahmegewinn bzw. -verlust (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG)
    2
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 130 Rücknahme eines rechtswidri ... / 3.3 Rücknahme wegen Anwendung unlauterer Mittel, Nr. 2
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.5.4 Verhältnis zum Verlustausgleich nach § 10 Abs. 3 S. 5 AStG
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 9 AStG Freigrenze bei gemischten ... / 1.6 Verhältnis zu anderen Gesetzen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 2.1.5.4 Zuordnung bei zwischengeschalteten Personengesellschaften (S. 5)
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 6.7 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 6 S. 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 S. 2 UmwStG)
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug / 3.3.3 Angabe der Identifikationsnummer (Abs. 2a)
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Sauer, SGB III § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen / 2.1.1 Berufliche Eingliederung (Nr. 1)
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    0
  • Schwarz/Pahlke, FGO § 119 Fälle der Verletzung von Bundesrecht
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32c Auskunftsrecht der betroffe ... / 1 Allgemeines
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 9 Anwendung des Wehrstrafgesetzes
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Kommentar: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Bild: Haufe Shop

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.


Tarifvertragsgesetz / § 3 Tarifgebundenheit
Tarifvertragsgesetz / § 3 Tarifgebundenheit

  (1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.  (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren