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BAG Urteil vom 07.09.1983 - 7 AZR 101/82

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umschüler. Anwendung der KSchG auf Kleinbetriebe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der in § 23 Abs 1 S 2 KSchG enthaltene Begriff des "Lehrlings" ist unter Beachtung der neueren Gesetzgebung zum Berufsbildungsrecht sowie unter Berücksichtigung der dem § 23 Abs 1 S 2 KSchG zugrundeliegenden ausbildungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielvorstellungen auszulegen.

2. Als "Lehrling" iS des § 23 Abs 1 S 2 KSchG sind zunächst Auszubildende iS des Berufsbildungsgesetzes anzusehen.

3. Umschüler gehören jedenfalls dann zu den "Lehrlingen" iS des § 23 Abs 1 S 2 KSchG, wenn sie im Rahmen eines mehrjährigen Vertragsverhältnisses zu einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden.

 

Orientierungssatz

Frage, ob Umschüler als "Lehrlinge" iS des § 23 Abs 1 S 2 KSchG anzusehen sind.

 

Normenkette

BBiG § 3; ZPO §§ 139, 286; BBiG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.01.1982; Aktenzeichen 11 Sa 115/81)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 24.06.1981; Aktenzeichen 3 Ca 540/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441054

BAGE 43, 271-278 (LT1-3)

BAGE, 271

DB 1984, 355-356 (LT1-3)

AuB 1985, 63-63 (T)

EzB BBiG § 1 Abs 2, Nr 16 (L1-3)

EzB KSchG § 23, Nr 1 (LT1-3)

ARST 1984, 23-24 (LT1-3)

BlStSozArbR 1984, 165-165 (T)

JR 1985, 132

AP § 23 KSchG 1969 (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, ES 1020 Nr 243 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 243 (LT1-3)

EzA § 23 KSchG, Nr 6 (LT1-3)

ZfSH/SGB 1984, 136-137 (LT1-3)

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