Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 07.03.1985 - 6 AZR 562/82

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweistufige Ausschlußfrist und Kündigungsschutzprozeß

 

Orientierungssatz

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1.12.1983 6 AZR 299/80 = BB 1984, 1299) werden allein durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage Urlaubsansprüche nicht geltend gemacht.

2. Sieht ein Tarifvertrag (hier: § 18 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Bayern vom 9.4.1979) eine weitere tarifliche Ausschlußfrist (sogenannte zweistufige Ausschlußfrist) für die gerichtliche Geltendmachung für den Fall vor, daß der Arbeitgeber die Erfüllung von Ansprüchen ablehnt, dann beginnt diese zweite Ausschlußfrist mit dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozeß, ohne daß es einer unmittelbar auf die Ablehnung selbst bezogenen Ablehnungserklärung bedarf.

 

Normenkette

TVG §§ 1, 4

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 21.09.1982; Aktenzeichen 3 Sa 206/82)

ArbG München (Entscheidung vom 11.02.1982; Aktenzeichen 12 Ca 4372/79)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Urlaubsjahr 1979 noch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zustehen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung und seit 1. Juli 1979 kraft Allgemeinverbindlicherklärung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Bayern vom 9. April 1979 Anwendung (MTV).

Die Beklagte hat den Kläger am 17. April 1979 fristlos und vorsorglich fristgemäß zum 30. Juni 1979 gekündigt. Der Kläger erhob am 19. April 1979 hiergegen Kündigungsschutzklage. Die Beklagte hat den Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1979 gestellt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1981 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1979 beendet.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.050,-- DM Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung in Höhe von 816,62 DM für das Urlaubsjahr 1979 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, beide Ansprüche seien verfallen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie hat, da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 7. März 1985 nicht erschienen ist, ein entsprechendes Versäumnisurteil beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung und zur Klageabweisung.

1. Das Landesarbeitsgericht vertritt die Rechtsansicht, die Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld seien nicht verfallen. Mit Erhebung der Kündigungsschutzklage sei die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt. Wenn § 18 Abs. 4 MTV die gerichtliche Geltendmachung für den Fall verlange, daß die Ansprüche nicht anerkannt werden, so werde die tarifliche Ausschlußfrist erst mit Rechtskraft des Kündigungsschutzprozesses in Lauf gesetzt.

2. Dieser Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Kläger stehen die von ihm begehrten Ansprüche nicht mehr zu. Sie sind verfallen.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1. Dezember 1983 - 6 AZR 299/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt) werden allein durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage Urlaubsansprüche nicht geltend gemacht. Allerdings kann der Ablauf einer sog. einstufigen Ausschlußfrist dem Arbeitnehmer nach Abschluß eines für ihn erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses nicht entgegengehalten werden, wenn er nach Rechtskraft des Kündigungsschutzprozesses nunmehr eine entsprechende Leistungsklage erhebt. Anders zu beurteilen ist die Rechtslage jedoch bei einer, wie hier, in § 18 Abs. 4 MTV vorliegenden sog. zweistufigen Ausschlußfrist. Sieht ein Tarifvertrag eine weitere tarifliche Ausschlußfrist für die gerichtliche Geltendmachung für den Fall vor, daß der Arbeitgeber die Erfüllung von Ansprüchen ablehnt, dann beginnt diese zweite Ausschlußfrist mit dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozeß, ohne daß es einer unmittelbar auf die Ansprüche selbst bezogenen Ablehnungserklärung bedarf (vgl. BAG Urteil vom 13. September 1984 - 6 AZR 379/81 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ersetzt somit die Kündigungsschutzklage nicht die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen, die für die zweite Stufe der Ausschlußklausel verlangt wird.

Nach § 18 Abs. 4 MTV mußte der Kläger innerhalb von zwei Monaten Leistungsklage erheben nach Ablehnung der Ansprüche durch den Klageabweisungsantrag der Beklagten im Kündigungsschutzprozeß. Der Klageabweisungsantrag der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1979 gestellt. Damit begann die die zweimonatige Klagefrist des § 18 Abs. 4 MTV zu laufen. Der Kläger hätte somit bis zum 12. September 1979 entsprechende Leistungsklage erheben müssen. Der Kläger hat seine Ansprüche aber erst mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 28. September 1979 geltend gemacht. Sie sind damit verfallen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

-------------------------

Gegen dieses Versäumnisurteil steht dem Kläger der Einspruch zu (§ 338 ZPO). Der Einspruch muß durch Einreichen einer Einspruchsschrift beim Bundesarbeitsgericht von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 340 ZPO). Die Einspruchsschrift muß die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, sowie die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde, enthalten. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1 ZPO).

Dr. Auffarth Dr. Jobs Dr. Leinemann

Mayer Dr. Kukies

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440856

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BAG-Urteil: Urlaubsabgeltung unterliegt tariflicher Ausschlussfrist
Stundenglas Sanduhr Geld Taschenrechner Fristen
Bild: Getty Images

Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub kann aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Daran hält das BAG auch angesichts der neueren EuGH-Urlaubsrechtsprechung fest. Für Arbeitsverhältnisse, die vor der Änderung der Rechtsprechung endeten, gelten für den Fristbeginn Ausnahmen.


BAG-Urteil : Kein doppelter Urlaubsanspruch nach rechtswidriger Kündigung
Saying good bye. Handsome man in casual wear holding box with personal things and leaving modern off
Bild: Adobe Stock / Svitlana

Wenn Beschäftigte nach einer rechtswidrigen Kündigung einen neuen Job beginnen, müssen sie sich den Urlaub, den sie vom neuen Arbeitgeber erhalten haben, auf den Urlaubsanspruch, den sie dem vorigen Arbeitgeber gegenüber haben, anrechnen lassen. Das hat das BAG entschieden.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


BAG 6 AZR 379/81
BAG 6 AZR 379/81

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kündigungsschutzklage und tarifliche Ausschlußfrist  Leitsatz (redaktionell) Kann durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine tarifliche Ausschlußfrist für Ansprüche des Arbeitnehmers gewahrt werden, die vom Ausgang ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren