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BAG Urteil vom 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

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Leitsatz (redaktionell)

Auf die Wartezeit nach KSchG § 1 Abs 1 sind die Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Dabei kommt es insbesondere auf Anlaß und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an. Ob auch die Zeit der Unterbrechung anzurechnen ist, bleibt offen.

Normenkette

AnKSchG § 2; BGB § 622 Abs. 2 Fassung 1969-08-14; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.06.1974; Aktenzeichen 11 (12) Sa 1038/73)

Fundstellen

  • Haufe-Index 437962
  • BAGE , 252
  • BAGE 28, 252-260 (LT1)
  • BB 1977, 445-446 (LT1)
  • DB 1977, 587-589 (LT1)
  • NJW 1977, 1309
  • NJW 1977, 1309-1311 (LT1)
  • JR 1978, 323
  • ARST 1977, 121-122 (LT1)
  • SAE 1977, 238-240 (LT1)
  • JZ 1977, 272
  • AP § 1 KSchG 1969 Wartezeit (LT1), Nr 2
  • AR-Blattei , Kündigungsschutz Entsch 172 (LT1)
  • AR-Blattei , ES 1020 Nr 172 (LT1)
  • EzA § 1 KSchG, Nr 36 (LT1)
  • JZ 1977, 272-274 (LT1)
  • MDR 1977, 523 (LT1)
  • PERSONAL 1977, 160 (T1)
  • PraktArbR KSchG § 1 Abs 1, Nr 102 (LT1)

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