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BAG Urteil vom 06.02.1985 - 4 AZR 275/83

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Leitsatz (redaktionell)

(Verfassungsmäßigkeit einer Tarifnorm und des § 1248 RVO)

1. Die rechtliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen für den Zeitpunkt des möglichen Bezuges von vorgezogenem Altersruhegeld in § 1248 RVO verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG (in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht Urteil vom 17.2.1985 1 Ra 1/81 = BSGE 53, 107, 108 = 11 RA 72/81 = SozR 2200 § 1248 Nr 34 sowie Urteil vom 9. September 1982 = 11 RA 72/81 = SozR 2200 § 1248 Nr 37).

§ 1248 verstößt auch nicht gegen Art 119 des EWG-Vertrages.

2. Da die Tarifnorm auf der verfassungskonformen Vorschrift des § 1248 RVO aufbaut, verstößt auch § 3 Abschnitt II Abs 2 Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 23. Mai 1979 (BMTV-SüßwInd), wonach zusätzliche arbeitsfreie Tage vom Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes an nicht mehr zu gewähren sind, nicht gegen Art 3 GG.

3. Die Vorschrift des § 3 Abschnitt II Abs 5 BMTV-SüßwInd, wonach dieser Anspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, gilt nicht bei tarifgemäßer Geltendmachung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

4. Tarifliche Normen sind ebenso wie Gesetze von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB zu überprüfen.

 

Normenkette

TVG § 1; AVG § 25; BGB § 242; EWGVtr Art. 119; RVO § 1248; GG Art. 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.04.1983; Aktenzeichen 6 Sa 91/83)

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 13.12.1982; Aktenzeichen 2 Ca 1106/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439144

BAGE 48, 65-76 (LT1-4)

BAGE, 65

JR 1986, 352

AP § 1 TVG, Nr 1

AR-Blattei, ES 800 Nr 74 (ST1)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 74 (ST1)

ArbuR 1985, 127-127 (T)

EzA

Streit 1986, 129

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