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BAG Urteil vom 05.03.1997 - 7 AZR 357/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Abordnung nach dem Asylverfahrensgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Personalgestellung eines Bundeslandes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf der Grundlage der Spezialregelung des § 5 Abs. 5 AsylVfG ist nicht an den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu messen.

 

Normenkette

AsylVfG § 5 Abs. 5; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 22.02.1996; Aktenzeichen 12 Sa 943/95)

ArbG Fulda (Urteil vom 06.04.1995; Aktenzeichen 1 Ca 854/94)

 

Tenor

Auf die Revision der beklagten Bundesrepublik wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Februar 1996 – 12 Sa 943/95 – aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. April 1995 – 1 Ca 854/94 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis zustandegekommen ist.

Der Kläger schloß Ende 1992 mit dem Land Hessen einen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993 befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung erfolgte unter Vereinbarung der Geltung der SR 2y BAT für Aufgaben von begrenzter Dauer, nämlich “zur Personalgestellung des Landes Hessen für den Bund zum Abbau von Altverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge” (BAFl). Das Land Hessen ordnete den Kläger für die gesamte Zeitdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses zum Asylentscheidungszentrum Fulda des BAFl ab. Dort wurde der Kläger als entscheidungsbefugter Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 2 AsylVfG mit der Bearbeitung von Asylanträgen beschäftigt.

Der Abordnung des Klägers und weiterer Landesbediensteter lag eine Vereinbarung des Landes Hessen mit dem Bundesminister des Innern über die Bereitstellung von hessischem Personal für das BAFl zugrunde, um im Zusammenhang mit der gesetzlichen Nagelung des Asylrechts die erheblichen Rückstände unerledigter Asylverfahren – vorwiegend von in Hessen untergebrachten Asylbewerbern – abzubauen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Bund zur Kostenübernahme für das Personal, die Unterbringung und die Sachmittel.

Mit seiner am 30. November 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte der Kläger zunächst vom Land Hessen die unbefristete Weiterbeschäftigung über den 31. Dezember 1993 hinaus. Seine Klage richtet sich nunmehr ausschließlich gegen die beklagte Bundesrepublik.

Der Kläger hat gemeint, die Bereitstellung von hessischen Angestellten als Einzelentscheider für das BAFl stelle eine unerlaubte Arbeitsvermittlung dar, so daß zwischen ihm und der beklagten Bundesrepublik kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die gesetzliche Vermutung der unerlaubten Arbeitsvermittlung sei nicht durch die Personalgestellungsabrede zwischen Bund und Land als widerlegt anzusehen. Die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, weil die Entscheidertätigkeit eine Daueraufgabe des Bundes sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 31. Dezember 1993 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger stehe aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Bundesrepublik.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, das Land Hessen habe den Kläger im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen. Da die Überlassungsdauer dem in der für den Entscheidungsfall maßgeblichen Fassung dieser Vorschrift bestimmten Zeitraum von sechs Monaten überschritten habe, werde vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibe. Zwar sei die in Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG aufgestellte Vermutung im Falle der hier vorliegenden nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerlegbar; diese Widerlegung sei der Beklagten indessen nicht gelungen. Dies führe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. April 1995 – 7 AZR 850/94 – BAGE 80, 46 = AP Nr. 19 zu § 1 AÜG, m.w.N.) wegen § 13 AÜG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem entliehenen Arbeitnehmer und dem Entleiher.

II. Diese Würdigung des Sachverhalts hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf den Streitfall keine Anwendung. Die Personalgestellung der Bundesländer an die Beklagte zum Zwecke der Entscheidung über Asylanträge in § 5 Abs. 5 AsylVfG ist spezialgesetzlich geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit den Ländern vereinbaren, daß diese ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung stellen. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln, § 5 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG. Im Vollzug einer auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Land Hessen wurde der Kläger vom Land Hessen an die Beklagte abgeordnet.

Dem Landesarbeitsgericht kann nicht darin gefolgt werden. daß mit den “personellen Mitteln” in § 5 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nur Bedienstete in untergeordneter Stellung gemeint seien. Diese Vorschrift ist auf Vorschlag des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zur Vermeidung des sonst beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge befürchteten Personalmangels in das Gesetz eingefügt worden (vgl. BT-Drucks. 12/2718, S. 10, S. 58 ff.). Sie geht auf die Verpflichtung der Länder zurück, dem Bund 500 Bedienstete als Entscheider zur Verfügung zu stellen (vgl. Begründung des Entwurfs zum Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992, BT-Drucks. 12/2062, S. 26). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift geht damit eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber die Personalunterstützungsmaßnahmen der Länder nicht auf untergeordnete Hilfskräfte beschränken, sondern die rechtliche Möglichkeit schaffen wollte, zur Verstärkung des Bundesamtes zusätzliche Landesbedienstete gerade als Einzelentscheider an den Bund abzuordnen.

2. Eine Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hätte allenfalls dann in Betracht kommen können, wenn die vorliegende Personalgestellung nicht auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes vollzogen worden wäre oder der Kläger mit Arbeiten betraut worden wäre, die nicht der Erledigung der Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz gedient hätten. Der Kläger ist jedoch stets als entscheidungsbefugter, weisungsungebundener Bediensteter im Sinne des § 5 Abs. 2 AsylVfG eingesetzt worden.

III. Auf die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der zwischen dem Kläger und dem Land Hessen vereinbarten Befristung kommt es somit nicht an.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dörner, Steckhan, Schmidt, Hökenschnieder

zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten ehrenamtlichen Richter Stappert

 

Fundstellen

Haufe-Index 884918

BAGE, 234

NZA 1997, 1165

RdA 1998, 56

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