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BAG Urteil vom 04.12.1986 - 2 AZR 246/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Betriebserwerbers für Masseschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Führt der Konkursverwalter den Betrieb fort und nimmt er eine angebotene Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nicht an, so haftet der Erwerber, der den Betrieb vom Konkursverwalter übernimmt, nach § 613a Abs 1 BGB auch für die bis zum Betriebsübergang entstandenen Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 615 BGB, § 59 Abs 1 Nr 2 KO.

2. Allein die Möglichkeit einer Benachteiligung anderer Massegläubiger nach § 59 Abs 1 und 2 KO rechtfertigt es nicht, § 613a BGB generell haftungsrechtlich auch hinsichtlich der Masseschulden einschränkend auszulegen.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 613a; KO § 59 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 60 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 25.03.1986; Aktenzeichen 6 Sa 2450/85)

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 14.10.1982; Aktenzeichen 1 Ca 886/82)

 

Tatbestand

Der Kläger war Arbeitnehmer der Firma N Spanplatten S GmbH. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 14. September 1981 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter führte den Betrieb fort und kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis am 25. September 1981 fristgemäß zum 17. Oktober 1981. Der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage des Klägers wurde stattgegeben.

Mit Wirkung vom 1. April 1982 erwarb die Beklagte vom Konkursverwalter den Betrieb der Gemeinschuldnerin.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte wegen Annahmeverzugs auch für Verdienstausfall betreffend den Zeitraum 18. Oktober 1981 bis 31. März 1982.

Er hat vorgetragen, er habe normalerweise in der Woche 48 Stunden zu einem Stundenlohn von 17,-- DM gearbeitet, so daß sich für den fraglichen Zeitraum eine Forderung von 16.517,13 DM brutto ergebe (23 Wochen und drei Kalendertage Arbeitslohn). Hiervon sei ein Betrag von 7.951,4O DM Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Er habe ein Darlehen aufgenommen, wofür er 14 % Jahreszinsen zahlen müsse.

Die Beklagte hafte als Übernehmerin, und zwar unabhängig davon, daß es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Masseschuld handele.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

16.517,13 DM brutto abzüglich 7.592,4O DM

netto gezahlten Arbeitslosengeldes nebst

14 % Zinsen vom 20. 8. 1982 (Klagezustellung)

an aus der verbleibenden Nettoforderung zu

zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den Stundensatz und den der Forderung zugrunde gelegten Beschäftigungsrahmen von 48 Stunden pro Woche bestritten und geltend gemacht, ihre Haftung nach § 613 a Abs. 1 BGB sei eingeschränkt. Der Masse seien nämlich erhebliche Gelder zugeflossen, so daß sie zur Befriedigung der Ansprüche des Klägers ausgereicht hätte.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachte Forderung sei eine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO. Sie werde geschuldet, weil der Konkursverwalter eine sozialwidrige Kündigung ausgesprochen und die bis zur Betriebsveräußerung angebotenen Dienste des Klägers nicht angenommen habe. Masseschulden seien vorrangig zu befriedigen, bei unzulänglicher Masse greife die Regelung des § 60 Abs. 1 KO. Demgemäß entfalle entsprechend den vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17. Januar 1980 (BAG 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) aufgestellten Grundsätzen eine Haftung des Erwerbers für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche, wenn er den Betrieb vom Konkursverwalter übernommen habe.

II. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Sie haftet danach jedenfalls für Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO vorrangig zu berichtigen sind. Für eine haftungsrechtliche Reduktion von § 613 a BGB allein wegen der in diesen Fällen möglichen Benachteiligung anderer Massegläubiger nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die nicht Arbeitnehmer sind, ist kein Raum.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger mache gegen die Beklagte eine Forderung geltend, die konkursrechtlich als Masseschuld zu qualifizieren sei.

Da der Konkursverwalter den Betrieb nach Konkurseröffnung fortgeführt hat, haftet die Masse nach § 59 Abs. 1 Ziff. 2 KO für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, und zwar auch nach § 615 BGB, wenn der Konkursverwalter eine angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl., § 22 Anm. 4, § 59 Anm. 4).

Infolge der Betriebsübernahme durch die Beklagte ist diese nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglich zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten. Die Fortführung des Betriebs durch den Konkursverwalter ist kein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB auf den Konkursverwalter. Der Konkursverwalter hat die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Gemeinschuldners nicht durch Rechtsgeschäft übernommen, sondern er übt sie kraft Staatsaktes (§ 78 KO) als Partei kraft Amtes aus, da der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis verlor, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen.

§ 613 a Abs. 1 BGB greift jedoch auch bei einer Betriebsveräußerung durch den Konkursverwalter ein (BAG 43, 13 = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB).

2. Der neue Inhaber haftet nach § 613 a Abs. 1 BGB für Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Da der Konkursverwalter nicht Rechtsinhaber, sondern nur Verfügungsrechtsinhaber war, erfolgt bei Rechtsgeschäften durch den Konkursverwalter die Rechtszuordnung zum Rechtsträger und nicht zum Verfügungsberechtigten. Im Falle eines Betriebsüberganges infolge Rechtsgeschäfts zwischen Konkursverwalter und Erwerber tritt letzterer in die Rechtsposition ein, die dem Rechtsträger (Gemeinschuldner) zuzuordnen ist. Der Konkursverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Masse, er setzt Wirkungen für und gegen die Masse und den Gemeinschuldner als Masseträger (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, aaO, § 6 Anm. 2, m. w. N.).

3. Eine Haftungseinschränkung ist bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht schon deshalb geboten, weil der Betriebserwerb nach Konkurseröffnung erfolgt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 17. Januar 1980, aaO, und vom 20. November 1984, BAG 47, 206 = AP Nr. 38 zu § 613 a BGB) ist bei einer Betriebsveräußerung im Rahmen eines Konkursverfahrens § 613 a Abs. 1 BGB insoweit nicht anwendbar, wie diese Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bei Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Für die Abwicklung aller Ansprüche, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits entstanden sind, sieht die Konkursordnung ein Verfahren vor, das von dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung beherrscht wird. Würde die bei der Veräußerung eines Betriebes übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche erhalten, wäre sie im Vergleich zu anderen Gläubigern und vor allem gegenüber den ausgeschiedenen Arbeitnehmern unangemessen bevorzugt. Dieser Vorteil müßte von den übrigen Gläubigern insoweit finanziert werden, als der Betriebserwerber den Kaufpreis mit Rücksicht auf die übernommene Haftung mindern könnte. Eine so ungleiche Verteilung der Lasten wäre mit dem geltenden Konkursrecht nicht vereinbar.

4. Diese eine teleologische Reduktion gebietende Konfliktslage besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht.

a) Bereits der Dritte Senat ist in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 (aaO) ohne nähere Begründung davon ausgegangen, der Erwerber hafte für den nach der Konkurseröffnung erdienten und nicht vom Insolvenzschutz erfaßten Teil der Betriebsrente (unter III 2 der Gründe). Diese Ausführungen beziehen sich ersichtlich auf die Haftung des Erwerbers für die Masseschulden (so zutreffend Mohrbutter, KuT 1983, 3, 11 ff.; Henckel, ZIP 1980, 173).

b) Dieser Auffassung des Dritten Senats schließt sich der erkennende Senat aus folgenden Gründen an:

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat für seine Überlegungen auf die nach der Konkursordnung gleichzubehandelnden Gläubiger abgestellt, deren Interesse an einer angemessene Quote durch eine Kaufpreisminderung gefährdet wird. Die vom Konkursverwalter weiterbeschäftigten Arbeitnehmer oder solche, denen Ansprüche aus Geschäften und Handlungen des Konkursverwalter entstanden sind, werden jedoch als Massegläubiger nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KO nach den Regeln des Konkursrechts im Rahmen von § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO vorab vor anderen Gläubigern befriedigt und nicht im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach §§ 149 ff. KO (vgl. Mohrbutter, aa0, 11 f; Henckel, aa0, 173). Wenn der Konkursverwalter die Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO in vollem Umfange decken kann, entsteht weder für die nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigten Massegläubiger noch für die Konkursgläubiger ein von der Zielsetzung der Konkursordnung her nicht zu billigender Nachteil. Wenn der Erwerber hinsichtlich der Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KO in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, dann entlastet er dadurch den Konkursverwalter, verringert allerdings den Kaufpreis oder hat zumindest die Möglichkeit dazu. Dadurch entsteht den Konkursgläubigern aber kein Nachteil. Würde der Betriebsinhaber nicht haften, müßte der Konkursverwalter - bei deswegen zu erzielendem höheren Kaufpreis - die Masseschulden decken, haftet jedoch der Erwerber, verringert sich die zu verteilende Masse infolge der Verringerung des Kaufpreises. Die gesamtwirtschaftliche Lage im Verhältnis zu den Konkursgläubigern bliebe gleich.

bb) Das gilt auch dann, wenn eine zur Deckung der Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO hinreichende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Wird von einer Haftung des Erwerbers ausgegangen, so wird er zwar auch in einem solchen Fall den zu zahlenden Kaufpreis entsprechend den von ihm zu deckenden Masseschulden mindern, wodurch eine Benachteiligung der Konkursgläubiger nicht eintritt, sondern allenfalls der Massegläubiger nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die nicht Arbeitnehmer sind. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Beklagte trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts nicht dargetan hat, daß eine insoweit hinreichende Masse nicht vorhanden war.

Allein wegen der im Einzelfall nicht auszuschließenden Möglichkeit einer Benachteiligung anderer Massegläubiger nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO ist jedoch eine Korrektur der Rechtsprechung des Dritten Senates nicht geboten (a. A. Henckel, aaO), weil bei Fällen der vorliegenden Art kein genereller gesetzlicher Wertungswiderspruch erkennbar ist und eine möglicherweise sinnvollere Regelung des haftungsrechtlichen Gehalts von § 613 a BGB im Hinblick auf konkursrechtliche Sonderregelungen Sache des Gesetzgebers ist (vgl. auch Debong NZA 1986, 665). Sofern außerhalb von Arbeitsverhältnissen Erfüllung zur Masse wegen Geschäften nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO verlangt wird, sind zudem die Vertragspartner schuldrechtlich hinreichend geschützt, ohne die volle Gegenleistung erbringen zu müssen. Soweit der Konkursverwalter Erfüllung nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO begehrt, steht dieses Verlangen schon unter den die Gläubiger schützenden Voraussetzungen der §§ 17 ff. KO.

5. Das Landesarbeitsgericht wird unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nunmehr zu prüfen haben, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch, für den die Beklagte haften würde, zusteht, d. h. ob die Voraussetzungen des § 615 BGB nach Grund und Höhe vorliegen.

Hillebrecht Dr. Weller Ascheid

Dr. Roeckl Brenne

 

Fundstellen

Haufe-Index 437667

BAGE 53, 380-385 (LT1-2)

BB 1987, 763

BB 1987, 763-764 (LT1-2)

DB 1987, 745-746 (LT1-2)

NJW 1987, 1966

NJW 1987, 1966-1967 (LT1-2)

JR 1987, 352

KTS 1987, 312-315 (LT1-2)

NZA 1987, 460-461 (LT1-2)

RdA 1987, 127

ZIP 1987, 454

ZIP 1987, 454-456 (LT1-2)

AP § 613a BGB (LT1-2), Nr 56

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 66 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 500 Nr 66 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 970 Nr 69 (LT1-2)

AR-Blattei, Konkurs Entsch 69 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 56 (LT1-2)

MDR 1987, 522-523 (LT1-2)

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