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BAG Urteil vom 03.06.1987 - 5 AZR 285/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsnachweiskarte. Zweitausbildung. Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine zweite Berufsausbildung im Anschluß an eine erste Berufsausbildung unterliegt uneingeschränkt den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes. Es handelt sich um eine erneute Berufsausbildung und nicht um eine Umschulung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

2. Eine Ausbildungsnachweiskarte kann auch für eine Zweitausbildung im Baugewerbe verlangt werden.

 

Orientierungssatz

Auslegung der § 1 Abs 3, § 5 Nr 3 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe vom 7.2.1979 in der Fassung vom 8.3.1984 und des § 2 des Tarifvertrages über das Verfahren für die Berufsausbildung im Baugewerbe vom 7.2.1979 in der Fassung vom 19.12.1983.

 

Normenkette

TVG § 1; BBiG § 1 Abs. 4, 2, § 47 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 25

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 24.02.1986; Aktenzeichen 14/5 Sa 793/85)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 09.05.1985; Aktenzeichen 4 Ca 627/85)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausbildungsnachweiskarte für eine Zweitausbildung im Baugewerbe zu erteilen.

Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Die Beklagte ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft; sie erstattet den ausbildenden Arbeitgebern nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 7. Februar 1979 (zuletzt in der Fassung vom 8. März 1984) einen Teil der Ausbildungskosten. Die Mittel hierfür werden durch einen Beitrag von allen Betrieben des Baugewerbes aufgebracht. Die Höhe der an die Beklagte abzuführenden Beiträge, die Fälligkeit der Erstattungsansprüche und das weitere Verfahren werden in einem besonderen "Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Baugewerbe" vom 7. Februar 1979 (zuletzt in der Fassung vom 19. Dezember 1983) geregelt. Hierzu bestimmt § 2 des vorgenannten Tarifvertrages auszugsweise folgendes:

"1. Ausbildungsnachweiskarte

Für jeden Auszubildenden, der in einem anerkannten

Ausbildungsverhältnis im Sinne des

Berufsbildungsgesetzes zu einem vom Geltungsbereich

dieses Tarifvertrages erfaßten Betrieb

steht, ist vom Arbeitgeber eine Ausbildungsnachweiskarte

(im folgenden Karte A genannt)

zu führen. Die Karte besteht aus den Teilen I

und II.

2. Anforderung

Der Arbeitgeber hat auf dem von der Urlaubs- und

Lohnausgleichskasse (nachfolgend Kasse

genannt) zur Verfügung zu stellenden Formblatt

bzw. unter Verwendung der Anforderungskarte

eine Karte A bei der Kasse anzufordern.

Dabei ist eine von der Innung oder

der Handwerkskammer bzw. der Industrie- und

Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages

der Kasse einzureichen.

Hatte der Auszubildende bereits bei einem

anderen Betrieb des Baugewerbes ein Ausbildungsverhältnis

begründet, so ist der Kasse

bei der Anforderung der Karte A außerdem die

Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden mitzuteilen."

Die Beklagte verweigert der Klägerin eine Ausbildungsnachweiskarte für den Auszubildenden E M, der mit der Klägerin am 18. April 1984 einen Berufsausbildungsvertrag über eine Ausbildung zum Maurer ab 1. September 1984 geschlossen hat. Zuvor war Herr M von einem anderen Betrieb des Baugewerbes vom 1. August 1981 bis zum 31. März 1984 erfolgreich zum Bauzeichner ausgebildet worden. Die Kosten hierfür hat die Beklagte diesem Ausbildungsbetrieb im tariflichen Umfang erstattet. Deswegen hält sie sich jetzt nicht für verpflichtet, der Klägerin die Ausbildungskosten für eine zweite Ausbildung zu ersetzen und hat die Erteilung der Ausbildungsnachweiskarte abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin in diesem Rechtsstreit und hat hierzu die Auffassung vertreten, daß der Wortlaut des Tarifvertrages die Erteilung einer Ausbildungsnachweiskarte für eine Zweitausbildung im Baugewerbe nicht ausschließe.

Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

eine Ausbildungsnachweiskarte für den Auszubildenden

E M zur Verfügung zu

stellen.

Die Beklagte hat demgegenüber Klageabweisung beantragt und hierzu ausgeführt, daß eine Ausbildungsnachweiskarte nur für eine erstmalige Berufsausbildung im Baugewerbe zu erteilen sei. Nach der Zielsetzung des Tarifvertrages solle die Beklagte für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen für eine erstmalige Berufsausbildung im Baugewerbe sorgen und hiernach sei ihr Beitragsaufkommen bemessen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts erreichen will.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen; das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch auf eine Ausbildungsnachweiskarte für ihren Auszubildenden E M versagt.

I. Das Landesarbeitsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß sich der Anspruch nach den Anforderungen des § 2 Nr. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für die Berufsbildung im Baugewerbe (VerfahrensTV Berufsbildung) vom 7. Februar 1979 richtet. Danach ist die Ausbildungsnachweiskarte nur für solche Auszubildenden bestimmt, die "in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zu einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßten Betrieb" stehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Klägerin unterliegt dem Geltungsbereich des Tarifvertrages und sie hat "in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes" einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen.

Der Tarifvertrag unterscheidet nach seinem Wortlaut nicht zwischen einem erstmaligen Ausbildungsverhältnis und einem zweiten Ausbildungsverhältnis im Baugewerbe. Das angefochtene Urteil will diese Vorschrift demgegenüber auf eine erstmalige Berufsausbildung beschränken und hat zur Begründung ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten an den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angeknüpft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages habe man darunter aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur die einem Auszubildenden erstmals vermittelte berufliche Grundausbildung verstanden. Demgegenüber müsse die Zweitausbildung als Umschulung angesehen werden, die außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und somit auch außerhalb dieses Tarifvertrages stehe.

II. Dieser Auslegung des Tarifvertrages kann nicht gefolgt werden. Sie ist schon vom Wortlaut her zu eng und berücksichtigt nicht hinreichend den tariflichen Gesamtzusammenhang. Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bei Zweifeln darüber hinaus sind als weitere Auslegungskriterien die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages heranzuziehen (vgl. u.a. BAGE 46, 308, 313 f. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

1. § 2 Nr. 1 des VerfahrensTV Berufsbildung erfordert die Ausbildung in einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes". Darin kommt zum Ausdruck, daß als Grundlage für die Berufsausbildung eine nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes anerkannte Ausbildungsordnung vorliegen muß (vgl. §§ 25, 28 Abs. 1 BBiG). Diese Anforderungen sind hier unstreitig erfüllt.

2. Das Berufungsgericht meint jedoch im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 1975 (5 AZR 240/74, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe), daß unter einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Zweiten Teils dieses Gesetzes nur ein solches Vertragsverhältnis zu verstehen sei, in dem einem Auszubildenden erstmals in einem Betrieb eine breit angelegte berufliche Grundbildung vermittelt werde (§ 1 Abs. 2 BBiG). Wer dagegen nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung praktisch tätig gewesen sei und zu einem anderen Beruf umgeschult werde, unterliege nicht den Vorschriften des Zweiten Teils des Berufsbildungsgesetzes (§ 47 BBiG).

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob an dieser Abgrenzung festzuhalten ist. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der erstmals vermittelten beruflichen Grundbildung und der Umschulung nach vorhergehender Betätigung im erlernten Beruf. Das Berufsbildungsgesetz richtet die Erfordernisse der Umschulung nach der Erwachsenenbildung aus (§ 47 Abs. 1 BBiG). Das spricht dafür, daß zwischen der Berufsausbildung und der Umschulung eine berufliche Praxis liegt. Davon geht ebenfalls § 47 AFG bei der Umschulungsförderung durch das Arbeitsamt aus.

b) Auch wenn man an den vorgenannten Grundsätzen festhält, kann die Zweitausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf im Anschluß an eine vorhergehende abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Umschulung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angesehen werden, wenn es an einer erheblichen zwischenzeitlichen beruflichen Betätigung in dem zuerst erlernten Beruf fehlt. Deshalb ist eine zweite Berufsausbildung im Anschluß an eine vorhergehende Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf eine erneute Berufsausbildung und kann nicht als Umschulung angesehen werden (vgl. Herkert, BBiG, Stand Mai 1987, § 1 Rz 13).

Danach handelt es sich hier um eine zweite Berufsausbildung. Der Ausbildungsvertrag ist am 18. April 1984, also etwa drei Wochen nach Ablauf der ersten Ausbildung, abgeschlossen worden. Zwar sollte die Ausbildung zum Maurer erst am 1. September 1984 beginnen. Das führt jedoch nicht dazu, wegen des Zeitraums von fünf Monaten zwischen beiden Ausbildungen annehmen zu können, es habe sich ab 1. September um eine Umschulung gehandelt.

III. Gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts spricht aber nicht nur der Wortlaut des Tarifvertrages, sondern vor allem der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung. Wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt und den Auszubildenden in einem zweiten Ausbildungsverhältnis als Umschüler ansieht, dann nimmt man dem Ausbildungsbetrieb nicht nur den Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten, sondern benachteiligt darüber hinaus den Auszubildenden. Wenn er nicht dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 7. Februar 1979 (TV Berufsbildung) unterliegt (vgl. § 1 Abs. 3 des vorgenannten Tarifvertrages), hat er keinen Anspruch auf eine tarifliche Ausbildungsvergütung (§ 2 TV Berufsbildung) und auf Weiterzahlung der Vergütung bei überbetrieblicher Ausbildung. Außerdem würden die umfassend tariflich geregelten sonstigen Ansprüche wie Urlaub, anteiliges 13. Monatsgehalt oder vermögenswirksame Leistungen entfallen. Das Berufsausbildungsverhältnis im Baugewerbe ist in starkem Umfang durch tarifliche Regelungen geprägt. Es wäre hiernach völlig offen, wie die Ausbildung ohne Anwendung des Tarifvertrages durchzuführen wäre. Außerdem unterläge der Auszubildende nicht den Schutzvorschriften des Zweiten Teils des Berufsbildungsgesetzes.

IV. Die Beklagte hat gegen die Einbeziehung der Zweitausbildung in den Geltungsbereich der tariflichen Berufsausbildung geltend gemacht, daß ihre Mittel nach dem Bedarf für die Finanzierung einer Erstausbildung bemessen seien. Dieser Umstand kann nicht zur Tarifauslegung herangezogen werden. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß die Beklagte auch Beitragsausfälle erleidet, wenn Auszubildende ihre Berufsausbildung im Baugewerbe abbrechen oder nach beendeter Ausbildung in einen anderen Gewerbezweig wechseln oder arbeitslos werden.

Dr. Thomas Dr. Olderog Schneider

Scherer Dr. Schönherr

 

Fundstellen

Haufe-Index 439958

EzB BBiG § 1 Abs 2, Nr 23 (LT1)

EzB BBiG § 47, Nr 16 (L1)

EzB TVG § 1, Nr 15 (L1)

NZA 1988, 66-67 (LT1-2)

RdA 1987, 382

AP § 1 TVG Tarifverträge - Bau (LT1-2), Nr 85

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 56 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 400 Nr 56 (LT1-2)

ZfSH/SGB 1988, 95-96 (LT1-2)

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