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BAG Beschluss vom 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

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Leitsatz (redaktionell)

1. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, daß durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe.

2. In einem Kaufhaus wird vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch eine Arbeitszeitregelung gedeckt, die die Ausschöpfung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten unmöglich macht.

3. Die Frage, ob ein Spruch der Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens überschreitet, ist eine Rechtsfrage, die der unbeschränkten überprüfung auch des Rechtsbeschwerdegerichtes unterliegt.

4. Ob ein Spruch der Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens wahrt, ist allein davon abhängig, ob die getroffene Regelung die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und billigem Ermessen entspricht. Darauf, welche Überlegungen die Einigungsstelle selbst angestellt hat und von welchen Tatumständen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, kommt es nicht an.

5. Im Überprüfungsverfahren sind von den Gerichten die im Zeitpunkt der Entscheidung der Einigungsstelle bestehenden Belange der Arbeitnehmer und des Betriebes und die deren jeweiliges Gewicht begründenden Tatsachen festzustellen, unabhängig davon, ob sie der Einigungsstelle vorgetragen worden sind.

Orientierungssatz

Die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 143/83 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Dreier-Ausschuß durch Beschluß vom 18.12.1985 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teils unzulässig ist und teils keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette

BetrVG § 111; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.02.1980; Aktenzeichen 11 TaBV 15/79)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 07.11.1979; Aktenzeichen 7 BV 6/79)

Fundstellen

  • Haufe-Index 436801
  • BAGE , 107
  • BAGE 40, 107-126 (LT1-5)
  • BB 1983, 1597-1600 (LT1-5)
  • DB 1983, 453-456 (LT1-5)
  • NJW 1983, 953-957 (LT1-5)
  • AiB 1983, 191-191 (T)
  • JR 1983, 484
  • ARST 1983, 40-52 (LT1-2)
  • BlStSozArbR 1983, 165-166 (T)
  • RdA 1983, 189-193 (LT1-5)
  • SAE 1983, 134-141 (LT1-5)
  • AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1-5), Nr 8
  • AR-Blattei , ES 530.14.2 Nr 71 (LT1-5)
  • AR-Blattei , Betriebsverfassung XIVB Entsch 71 (LT1-5)
  • EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 13 (LT1-5)
  • JuS 1983, 564-565 (LT1-2)
  • MDR 1983, 520-521 (LT1-2)
  • Belling / Luckey 2000, 371

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