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BAG Beschluss vom 31.05.1983 - 1 ABR 6/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Anforderungsprofilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Anforderungsprofile, in denen für einen bestimmten Arbeitsplatz die fachlichen, persönlichen und sonstigen Anforderungen abstrakt festgelegt werden, die ein Stelleninhaber erfüllen soll, sind keine Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG.

Die nach dem Inhalt von Auswahlrichtlinien bei personellen Einzelmaßnahmen zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die der betroffene Arbeitnehmer erfüllen soll, sind nicht mit den in Anforderungsprofilen festgelegten fachlichen und persönlichen Anforderungen identisch und durch diese nicht bindend vorgegeben.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.11.1979; Aktenzeichen 4 TaBV 3/79)

ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 12.01.1979; Aktenzeichen 2 BV 16/78 C)

 

Fundstellen

BAGE 43, 26-35 (LT1)

BAGE, 26

BB 1984, 275-277 (LT1)

DB 1983, 2311-2313 (LT1)

ARST 1984, 2-4 (LT1)

BlStSozArbR 1984, 103-103 (T)

JR 1984, 484

NZA 1984, 49-51 (LT1)

SAE 1984, 108-111 (LT1)

AP 2 § 95 BetrVG 1972

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVA Entsch 25 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.14.1 Nr 25 (LT1)

ArbuR 1985, 100-103 (LT1)

EzA § 95 BetrVG 1972, Nr 6 (LT1)

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