Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 29.03.1977 - 1 ABR 123/74

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesetzesvorbehalt des BetrVG § 87 Abs 1 Eingangshalbsatz greift bei Abschluß-, Anteil- und Leitungsprovisionen der Außendienstangestellten (Versicherungsvertreter) eines Versicherungsunternehmens nicht Platz.

2. Betriebliche Lohngestaltung im Sinne von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 beinhaltet die Feststellung abstrakt-genereller (kollektiver) Grundsätze zur Lohnfindung. Es geht um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Ermittlung der Höhe des Lohnes.

3. BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11 gewährt dem Betriebsrat neben BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 eine zusätzliche Mitbestimmungsbefugnis. Hier ist dem Betriebsrat zwar nicht für den konkreten Einzelfall, aber doch abstrakt-generell eingeräumt, über die Entgeltsätze die Lohnhöhe mitzubestimmen.

4. Gegen diese Auslegung des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. Zur Lohngestaltung im Sinne des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 gehören die Fragen, ob ein Gehaltsfixum und/oder Provisionen gezahlt werden, die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander. Dazu gehört ferner die Festsetzung der Bezugsgrößen, zB ob bei Erreichung einer bestimmten Provisionshöhe diese und/oder andere Provisionen progressiv oder degressiv beeinflußt werden, ob also auch eine Provision ganz oder teilweise wegfällt, sowie schließlich die abstrakte Staffelung der Provisionssätze.

6. Abschlußprovisionen gehören zu den vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten im Sinne des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11.

7. Ob die Anteil- und Leitungsprovisionen ein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt sind oder insoweit nur die Mitbestimmung nach BetrV § 87 Abs 1 Nr 10 Platz greift, bleibt zunächst offen.

8. Wird die Vergütung der Außendienstangestellten stets zentral für das gesamte Versicherungsunternehmen geregelt, ist für eine Mitbestimmung hinsichtlich dieser Vergütung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben.

9. Zur Auslegung von Anträgen im Beschlußverfahren.

 

Orientierungssatz

Siehe auch den Beschluß des BAG vom 1981-07-28 1 ABR 56/78 = AP Nr 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.09.1974; Aktenzeichen 8 TaBV 35/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436724

BAGE 29, 103-114 (LT1-9)

BAGE, 103

BB 1977, 1046-1048 (LT1-9)

DB 1977, 1415-1417 (LT1-9)

NJW 1977, 1654

NJW 1977, 1654-1656 (LT1-9)

BetrR 1978, 548-551 (LT1-3,5,6,8)

SAE 1978, 91-95 (LT1-9)

AP § 87 BetrVG 1972 Provision (LT1-9), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 33

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 33

ArbuR 1977, 363-368 (LT1-9)

EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn, Nr 2 (LT1-9)

JuS 1977, 696-697 (LT1-8)

VersR 1977, 874-876 (LT1-8)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anordnung von Dienstkleidung
Besprechung
Bild: PhotoAlto

Wenn der Arbeitgeber anordnet, dass bestimmte Arbeitskleidung zu tragen ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Betriebsrat oder Personalrat bei dieser Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht hat.


BAG: Headset-Pflicht für Arbeitnehmer ist mitbestimmungspflichtig
Frauengesicht, Detail, Mund mit Mikrofon
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Ein Headset-Kommunikationssystem für Arbeitnehmer, das die Überwachung der Kommunikation der Arbeitnehmer ermöglicht, darf nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats eingeführt werden.


Haufe Shop: All inclusive - Machen wir Job und Alltag barrierefrei
All inclusive
Bild: Haufe Shop

Janis McDavid gilt als einer der engagiertesten Vordenker für Inklusion und Gleichberechtigung in Deutschland. In seinem Buch geht darum Vorurteile abzubauen, Inklusion und Integration zu fördern, Menschen mit Behinderung eine berufliche Teilhabe im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Dafür befragt er sich selbst und profilierte Expertinnen und Experten ihres Fachs. Janis McDavid stellt Fragen, denen sich alle Menschen, auch Entscheiderinnen und Entscheider, dringend stellen sollten. Er möchte, dass sich etwas ändert und gibt Anregungen, wie wir es besser machen können.


BAG 1 ABR 56/78
BAG 1 ABR 56/78

  Leitsatz (redaktionell) 1. Die aus ZPO § 565 Abs 2 folgende Bindung auch des Revisions- bzw Rechtsbeschwerdegerichts an seine in der aufhebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung verwehrt es dem Revisions- bzw Rechtsbeschwerdegericht, diese seine ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren