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BAG Beschluss vom 28.10.2013 - 3 AZR 425/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

 

Normenkette

ZPO § 319

 

Gründe

Der Tenor des Urteils des Senats in dieser Sache vom 17. September 2013 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

“Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 – 6 Sa 1147/10 – wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. Juli 2010 – 1 Ca 161/10 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag – Gruppe Hessen – fortzuschreiben und ihre Betriebsrente entsprechend anzuheben.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.”

 

Unterschriften

Gräfl, Schlewing, Ahrendt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6351111

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