Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstillegung im Vorruhestand
Normenkette
Vorruhestandstarifvertrag für das Baugewerbe VRG § 9 Abs. 1; Vorruhestandstarifvertrag für das Baugewerbe VRG § 5 Abs. 1; VRG § 11 Abs. 1-2; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 23.03.1988; Aktenzeichen 5 Sa 487/87) |
ArbG Elmshorn (Urteil vom 10.06.1987; Aktenzeichen 2 a Ca 500/87) |
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
2. Von den Kosten der Berufung und Revision haben der Beklagte 2/10 und der Kläger 8/10 zu tragen.
3. Der Beklagte hat 2/10 der Kosten des Streithelfers zu tragen; 8/10 seiner Kosten trägt dieser selbst.
Tatbestand
A. Die Parteien haben darum gestritten, ob dem Kläger Vorruhestandsgeld für die Zeit von Februar bis November 1987 (zehn Monate) zusteht. Sie haben in der Revisionsinstanz übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO).
Der Kläger war als Arbeiter im Baubetrieb des Beklagten beschäftigt. Er ist am 1. März 1986 in den Vorruhestand getreten. Der Beklagte zahlte zunächst an den Kläger das Netto-Vorruhestandsgeld. Am 31. Dezember 1986 hat der Beklagte seinen Baubetrieb aufgegeben. Er stellte auch die Zahlungen an den Kläger ein empfahl diesem, sich unmittelbar an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) zu wenden. Bei einer Betriebsstillegung sei diese vorrangig verpflichtet. Er befinde sich auch in einer wirtschaftlichen Notlage.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1987 forderte der Kläger vom Beklagten Vorruhestandsgeld u. a. für Februar 1987. Er erhob am 4. März 1987 Klage. In der Berufungsinstanz erweiterte er die Klage um die Bezüge für die Monate März bis November 1987. Die Klageerweiterung wurde dem Beklagten am 1. Dezember 1987 zugestellt.
Der Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, bei einer Betriebsstillegung wie auch einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers liege ein Insolvenzfall gemäß § 11 Abs. 1 des Vorruhestands-Tarifvertrages für das Baugewerbe (VRTV) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VRG vor. Der Arbeitnehmer könne sich nur noch an die Zusatzversorgungskasse halten. Zur Begründung seiner wirtschaftlichen Notlage hat der Beklagte behauptet, er habe 1987 nach Abzug aller Verbindlichkeiten nur noch ein effektives Einkommen von monatlich 1.632,– DM gehabt und davon Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten gehabt. Von seinem jährlichen Gesamteinkommen habe er umfangreiche Darlehns- und Steuerschulden zu tilgen gehabt. Dies hat er schriftlich „an Eides Statt versichert”.
Die Zusatzversorgungskasse war dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf seiten des Klägers beigetreten. Sie hatte sich die Ausführungen des Klägers zu eigen gemacht und darüber hinaus vom Beklagten zum Nachweis einer Notlage eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung gemäß § 807 ZPO verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von Vorruhestandsgeld für Februar 1987 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil abgeändert und – nach Klageerweiterung – den Beklagten verurteilt, an den Kläger Vorruhestandsgeld für die Zeit von Februar bis einschließlich November 1987 (zehn Monate) zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Beide Parteien haben beantragt, über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
B. Der Kläger hat 8/10, der Beklagte hat 2/10 der Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Der Beklagte hat auch die Kosten der ersten Instanz zu tragen. Diese Kostenentscheidung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Der Senat hätte auf die Revision des Beklagten die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage in Höhe von acht der geforderten zehn Monatsbeträge abgewiesen und nur in Höhe von zwei Monatsbezügen die Revision zurückgewiesen.
I. Der Kläger konnte die Vorruhestandsgelder für März bis Oktober 1987 vom Beklagten schon deshalb nicht mehr verlangen, weil diese nach § 16 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) verfallen waren. Der Kläger hätte seine Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend machen müssen. Dies hat er versäumt.
Die Ausschlußfrist erfaßt Vorruhestandsbezüge. Unter § 16 Abs. 1 BRTV fallen nicht nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern auch solche, die „mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen”.
Nur die Ansprüche für Februar 1987 und für November 1987 sind rechtzeitig geltend gemacht worden. Den Anspruch für Februar 1987 hat der Kläger schon im März 1987 geltend gemacht. Die weiteren Ansprüche wurden erst am 1. Dezember 1987 geltend gemacht. In der Zustellung der Klageerweiterung am 1. Dezember 1987 liegt zwar eine schriftliche Geltendmachung. Sie konnte aber nur den Verfall des Anspruchs für November 1987 verhindern. Selbst der Anspruch für Oktober, der am 1. Oktober fällig war, hätte spätestens am 31. November 1987 gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden müssen.
II. Für Februar und November 1987 hätte der Beklagte dem Kläger das fristgerecht geltend gemachte Vorruhestandsgeld zahlen müssen. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergab sich aus § 5 Abs. 1 VRTV. Die Einwendungen des Beklagten waren nicht begründet.
1. Ein Insolvenzfall gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VRTV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 VRG mit der Folge, daß der Arbeitnehmer sich nur noch an die Zusatzversorgungskasse halten kann und die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Zusatzversorgungskasse übergehen (§ 11 Abs. 2 VRTV), liegt nicht vor. Die Betriebsstillegung erfüllt keinen der dort abschließend genannten Tatbestände. Sie ist mit einem Konkurs oder einem Vergleich auch nicht vergleichbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm auf den Fall der Betriebsstillegung kommt deshalb nicht in Betracht.
2. Die allgemeine Betriebsstillegung ist auch nicht vergleichbar mit dem in § 11 Abs. 1 Satz 2 VRTV speziell geregelten Insolvenzfall der Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft. Aus der Regelung eines Sonderfalls kann nicht geschlossen werden, die Tarifvertragsparteien hätten allgemein alle Fälle einer Betriebsstillegung regeln wollen.
3. Ob der Insolvenzfall der wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRTV i. Verb, mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 VRG) vorlag, kann dahinstehen.
a) Es spricht viel dafür, daß der Kläger bei wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers die Zusatzversorgungskasse in Anspruch nehmen durfte und diese Kasse als zusätzlicher Schuldner gewonnen hätte. Dadurch wurde der Beklagte nicht von seiner eigenen Verbindlichkeit frei. Die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers wäre nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zusatzversorgungskasse zu prüfen gewesen. Der Beklagte hätte auf Verlangen des Klägers zahlen müssen.
Der Kläger wäre auch Gläubiger des Anspruchs geblieben. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld geht in diesem Fall nicht nach § 11 Abs. 2 VRTV auf die Zusatzversorgungskasse über. Bei einem Insolvenzfall, der erst anhand unbestimmter Rechtsbegriffe festgestellt werden muß, kann die Forderung des Arbeitnehmers nicht automatisch auf die Zusatzversorgungskasse übergehen. Dies würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.
b) Zudem hat der Beklagte die von ihm behauptete wirtschaftliche Notlage auch nicht ausreichend dargelegt. Die von ihm zu den Akten gereichte Aufstellung seines Einkommens und seiner Ausgaben im Jahr 1987 ist lückenhaft und widersprüchlich. Selbst mit den erhobenen Verfahrensrügen hat er nicht nachvollziehbar dargelegt, daß eine Notlage bestanden hat.
Unterschriften
Dr. Heither, Schaub, Griebeling, Zieglwalner, Matthiessen
Fundstellen