Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung
Orientierungssatz
Eine Rechtsfrage kann auch grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG haben, wenn sie auf der Auslegung von Normen beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt. Die nunmehr geltende Fassung des § 72a ArbGG enthält die in der früheren Fassung des § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG enthaltene Einschränkung nicht mehr.
Normenkette
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.05.2007; Aktenzeichen 6 Sa 541/07)
ArbG Berlin (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 91 Ca 16308/06)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2007 – 6 Sa 541/07 – zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderleistung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne in seinem Urteil die Revision zuzulassen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage.
Entscheidungsgründe
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG begründet. Der Kläger hat dargelegt, dass die Frage, ob § 3 Abschn. II Abs. 1 Satz 3 des Tarifvertrages zur Übernahme des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 auf Halbtagsbeschäftigte anwendbar ist und die Frage der Auslegung dieser Vorschrift in Bezug auf Halbtagsbeschäftigte im Hinblick auf § 4 Abs. 1 TzBfG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzliche Bedeutung haben und entscheidungserheblich sind. Diese Rechtsfragen haben für eine Vielzahl von Fällen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Von ihrer Beantwortung hängt der Ausgang des Rechtsstreites ab.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfragen begründet, obwohl die entscheidungserheblichen tariflichen Bestimmungen auf Grund des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrages zur Übernahme des og. Tarifvertrages für die Zentral- und Landesbibliothek Berlin vom 4. Mai 2005 nur im Bezirk des Landesarbeitsgerichts gelten. Die in der früheren Fassung des § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG enthaltene Einschränkung, wonach zu den privilegierten Rechtsstreitigkeiten, die allein zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen konnten, nur solche gehörten, die die Auslegung eines Tarifvertrages betrafen, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckte, ist in der nunmehr gültigen Fassung des § 72a ArbGG nicht mehr enthalten.
III. Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist (§ 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG).
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Simon, Großmann
Fundstellen
- Haufe-Index 1811759
- DB 2007, 2492
- AP , 0
- EzA