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BAG Beschluss vom 25.11.2025 - 1 ABR 43/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung des Betriebsrats. Umgruppierung. Änderung der Vergütungsordnung

Orientierungssatz

1. Die Beteiligung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich nach dem materiellen Recht. Für das verfahrensrechtliche Rechtsverhältnis ist maßgebend, wer materiellrechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Der Rechtsnachfolger tritt in die verfahrensrechtliche Stellung ein, ohne dass es einer gesonderten Handlung bedarf (Rn. 11).

2. Dem Betriebsrat steht ein Mitbeurteilungsrecht iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber eine rechtliche Beurteilung, die eine Ein- oder Umgruppierung darstellt, vorgenommen hat oder hierzu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist gegeben, wenn sich entweder die auszuübende Tätigkeit oder die maßgebende betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine – erneute – Entscheidung über die Eingruppierung des betreffenden Arbeitnehmers erforderlich wird (Rn. 20).

3. Der Arbeitgeber ist schon dann verpflichtet, eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umgruppierung zu treffen, wenn die veränderten Umstände zu einer Änderung der Eingruppierung führen „können”. Ob es im Ergebnis zu einer Umgruppierung kommt, ist für die arbeitgeberseitige Pflicht und damit auch für das Bestehen eines Mitbeurteilungsrechts des Betriebsrats unerheblich. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Eingruppierung zu überprüfen, besteht nur dann nicht, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung zu einer abweichenden Eingruppierung führt (Rn. 21 ff.).

Normenkette

ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVöD Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschn. XXIV Entgeltgruppen S. 8a in der seit dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung; TVöD Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschn. XXIV Entgeltgruppen S. 8b in der seit dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 22.10.2024; Aktenzeichen 5 TaBV 10/23)

ArbG Rostock (Beschluss vom 11.07.2023; Aktenzeichen 3 BV 11/23)

Fundstellen

  • Haufe-Index 17143010
  • BB 2026, 755
  • DB 2026, 945
  • NZA 2026, 610
  • EzA-SD 2026, 12
  • NZA-RR 2026, 5
  • ArbR 2026, 149
  • NJW-Spezial 2026, 210
  • AP-Newsletter 2026, 92

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